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Anlagen auf Konten (Sichteinlagen)

Sichteinlagen im engeren Sinn sind Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten, über die der Einleger jederzeit — ohne vorherige Kündigung – das heißt „bei Sicht“, verfügen kann, sei dies in Form von Barabhebungen, Scheckziehungen, mittels Bankcard ec oder Überweisungsaufträgen. Mit der Bankcard ec und einer zusätzlichen Geheimnummer (PIN) kann man auch über Kassenautomaten Bargeld abheben.

Im weiteren Sinn werden den Sichteinlagen auch Geldanlagen mit einer Kündigungsfrist oder Laufzeit von weniger als einem Monat zugerechnet.

Der private Anleger unterhält Sichteinlagen hauptsächlich aus zwei Gründen: zum einen zur Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen im Wege der Barabhebung, Überweisung, Lastschrift, Scheckziehung, zum anderen zur Niedrighaltung seiner Barbestände.

Mit der Entscheidung für Sichteinlagen verzichtet der Anleger bewusst auf eine attraktive Verzinsung derselben. Nicht selten werden nämlich von den Kreditinstituten keine oder nur sehr geringe Zinsen (z. B. 0,5 %) gezahlt. Zuweilen werden Sichteinlagen auch erst ab bestimmten Mindest summen (z. B. Euro 5000) verzinst.

Zinsen aus Sichteinlagen unterliegen – sofern sie Euro 10 je Jahr und Konto (Bagatellgrenze) übersteigen – einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, wenn sie zu mehr als 1 Prozent pro Jahr verzinst werden und keine Freistellung erfolgte.

Es empfiehlt sich deshalb, Sichteinlagen nicht über das unter den oben genannten Anlagegründen dargelegte erforderliche Maß hinaus zu tätigen.

Für die Führung der Giro- und Kontokorrentkonten berechnet die Bank Gebühren, die teilweise recht beachtlich sind.

Obgleich Giro- und Kontokorrentkonten unter dem Ertragsaspekt völlig uninteressant sind, werden sie noch immer von vielen Privatleuten als Ansparinstrument für größere Anschaffungen oder Geldanlagen benutzt. Hiervon ist nachdrücklich abzuraten! Es gibt eine Vielzahl von Anlageformen, die auch kleineren Geldbeträgen offenstehen und eine attraktive Verzinsung garantieren (z. B. Bundesschatzbriefe ab Euro 50).

Termineinlagen
Termineinlagen sind (meist größere runde) Geldbeträge (etwa ab Euro 5000 oder Euro 10000), die – um entsprechende Zinserträge zu erzielen – für mindestens 30 Tage (und für normalerweise nicht länger als 1 Jahr) angelegt werden. Der von den Banken/Sparkassen auf diese gewährte Zinssatz richtet sich außer nach der Höhe des Anlagebetrages nach der Anlagedauer. Je länger die Laufzeit, desto höher der Zinssatz (z. Z. [2006] zwischen 1,1 u. 2,4%)!

Nach dem Verfügbarkeitszeitpunkt dieser Geldanlagen lassen sich unterscheiden:

-Festgelder, die an einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Tag fällig werden, das heißt dem Anleger wieder zur freien Vergügung stehen, und

-Kündigungsgelder, die nach einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Kündigung und einer dieser folgenden Kündigungsfrist (von mindestens 1 Monat) dem Anleger verfügbar sind.

Verfügt der Anleger von Festgeldern am Fälligkeitstag nicht über dieselben, so werden diese ab dem Fälligkeitstag als Sichteinlagen behandelt. – Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass – falls der Anleger am Fälligkeitstag nicht über den (Festgeld-)Betrag verfügt – die Anlagedauer desselben zu den bis dahin geltenden Zinskonditionen verlängert wird.

Werden Kündigungsgelder bei Fälligkeit nicht in Anspruch genommen, bleiben diese weiterhin Kündigungsgelder.Für Privatanleger kommt heute den Kündigungsgeldern kaum noch Bedeutung zu. Zinserträge aus Termineinlagen unterliegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro pro Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Termineinlagen werden von den Banken/Sparkassen auf einem eigens für den jeweiligen Anleger dafür eingerichteten Termingeldkonto (Festgeldkonto/Kündigungsgeldkonto) geführt. Nach Fälligkeit (und Nichtverlängerung der Anlagedauer) wird die Einlage samt der aufgelaufenen Zinsen an den Anleger ausgezahlt/ überwiesen und das Termingeldkonto aufgelöst.

Die Zinskonditionen der Banken und Sparkassen für Termineinlagen sind zuweilen recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines entsprechenden Anlagevertrages nicht nur die Anlagebedingungen der ortsansässigen Banken und Sparkassen, sondern auch diejenigen überregionaler Institute zu erkunden. Wenn Sie dabei feststellen, dass andere Kreditinstitute günstigere Anlagekonditionen bieten als Ihre Hausbank, so sollten Sie nicht zögern, diese davon in Kenntnis zu setzen und um ein entsprechendes Entgegenkommen bitten. Zeigt sich Ihre Hausbank wenig flexibel, so sollten Sie eine Anlage bei der günstigeren Konkurrenz in Erwägung ziehen!

Es ist nie auszuschließen, dass der Anleger trotz vorsichtiger Zeitplanung in einen nicht vorhersehbaren Finanzierungsengpass gerät und deshalb vorzeitig über eine Termineinlage verfügen möchte. Obwohl die Kreditinstitute rechtlich nicht zu vorzeitigen Rückzahlungen verpflichtet sind, werden sie sich meistens (aber nicht immer!) zu einer Kulanzlösung bereitfinden. Es wird dann entweder der ursprünglich vereinbarte Zinssatz rückwirkend auf den Zinssatz der verkürzten Anlagedauer herabgesetzt oder es werden Vorschusszinsen in Rechnung gestellt.

Sollte das Kreditinstitut nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung der benötigten Termineinlagen bereit sein, könnte der Anleger gezwungen sein, seinen Geldbedarf mit einem entsprechenden Überbrückungskredit (bis zum Fälligkeitsdatum der Anlage) zu decken.

Die Bereitschaft der Bank zu entsprechenden Konzessionen ist mit durch den (Zukunfts)Wert bestimmt, den der Kunde für diese hat. Eine überdenkenswerte Alternative zu Termineinlagen bieten Geldmarktfonds.

Spareinlagen
Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Als solche stehen sie den Banken, Sparkassen und der Postbank als Kündigungsgelder auf unbefristete Dauer zur VerfüguQg. Nach §21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind Spareinlagen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

die Ausfertigung einer Urkunde (insbesondere eines Sparbuches, teilweise auch

von Einzelsparurkunden in Loseblattform), sie dienen der Anlage oder der Ansammlung von Vermögen, sie dienen nicht dem Zahlungsverkehr, sie müssen eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten haben.

Einlagen, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen erfolgen, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

Abweichend von der Allgemeinen  Kündigungsfrist von 3 Monaten erlaubt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute in § 21 Abs. 4, dass innerhalb von 30 Zinstagen 2000 Euro ohne Kündigung abgehoben werden können. Die Zeitspanne von 30 Zinstagen wird vom Zeitpunkt der ersten Abhebung an gerechnet. Wird dieser Freibetrag innerhalb des 30-Tage-Zeitraumes nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.

Eine Kündigung kann frühestens einen Tag nach der Einzahlung der Spareinlage ausgesprochen werden. Die allgemeine Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn keine längere Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Kreditinstitute sind gehalten, ,,Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ zuzulassen. Wie die Praxis zeigt, sind diese bei allen Instituten ähnlich!

Bei Abhebungen von Sparbeträgen mit vereinbarten längeren Kündigungsfristen gilt es auf die rechtzeitige Kündigung zu achten Diese kann allerdings immer nur den am Tag der Kündigung bestehenden Guthabensaldo betreffen. Einen Freibetrag (wie bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist) sieht das Gesetz nicht vor.

Sieht sich der Anleger — aufgrund welcher Umstände auch immer – genötigt, vorzeitig (das heißt ohne vorzeitige Kündigung) über seine Spareinlagen oder Teile davon zu verfügen, so kann (muss aber nicht!) ihm die Bank dafür Vorschusszinsen in Rechnung stellen. Über die Höhe dieser Vorschusszinsen bestehen gewisse Verhandlungsspielräume. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Eröffnung eines Sparkontos die diesbezüglichen Konditionen des Kreditinstituts auszuloten und gegebenenfalls als Vertragsbedingung festzuhalten.

Die Zinssätze, die die Kreditinstitute für Spareinlagen mit 3-monatiger und längeren Kündigungsfristen in Ansatz bringen, ändern sich in aller Regel im Zeitverlauf. Diese Zinssatzänderungen muss die Bank/Sparkasse/Postbank den Anlegern nicht persönlich anzeigen. Es genügt nach der Preisangabeverordnung, wenn sie die jeweils geltenden Zinssätze (z. Z. [2006] zwischen 1 u. 2%) in ihren Schalterräumen oder Schaufenstern durch Aushang dem Publikum kundtun.

Zinsgutschriften auf Spareinlagen unterhegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Das äußerst niedrige Niveau der Sparzinsen in den letzten zwanzig Jahren lässt es angeraten erscheinen, Spareinlagen möglichst gering zu halten. Es empfiehlt sich, Ausschau zu halten nach günstigeren Anlageformen.