Abbau der Überstunden und Schichten – hilfreiche Information

Abbau der Überstunden und Schichten
Auch der Abbau von Überstunden gilt gemeinhin als milde Maßnahme der Personalanpassung. Nicht zu übersehen ist dabei allerdings, dass der Umfang echter Überstunden in den letzten Jahren rückläufig geworden ist. So hat eine neuere Umfrage des Instituts zur Erforschung sozialer Chancen (ISO) Köln, ergeben, dass im Jahre 2003 statistisch gesehen zwar jeder Beschäftigte 2,7 Überstunden pro Woche geleistet hat, dass aber der Anteil der bezahlten Überstunden seit 1995 von 37% auf 22% gesunken ist. Beinahe jede vierte Überstürze Werde weder in Geld noch in Freizeit (Freizeitausgleich) vergütet. Die Ursache für diese Entwicklung dürfte in der fortschreitenden Flexibilisierung der Arbeitszeit liegen, die eine klare Abgrenzung von „Mehrstunden“ im Rahmen der normalen Arbeitszeit und „echten Überstunden“ kaum noch zulässt. Eindeutig geht der Trend der Unternehmen dahin, Überstunden nach Möglichkeit zu vermeiden. Immer häufiger wird auf der Grundlage einer „vertraglichen Arbeitszeit“ von X Stunden pro Woche oder pro Monat ein festes Monatsentgelt ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gewährt. Ziel ist die Anpassung an die betrieblichen Bedürfnisse. Entsprechend der Schwankungen der aktuellen betrieblichen Arbeitskapazität werden zeitlich befristete Bandbreiten wöchentlicher Arbeitszeiten zwischen 30 und 45 Wochenstunden über Betriebsvereinbarungen oder Regelabreden festgelegt. Auf Arbeitszeitkonten wird die Differenz der tatsächlichen Arbeitszeit zur Sollarbeitszeit dokumentiert, was zu entsprechenden Zeitguthaben führen kann.

Die Frage stellt sich, wie angesichts dieser Entwicklung der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach … derjenige Arbeitnehmer Überstunden (Mehrarbeit) leistet, der über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinaus arbeitet … eine anwendbare Abgrenzungsmaxime sein soll.

Gleichwohl werden sich auch bei flexiblen Arbeitszeitregelungen Überstunden nicht vermeiden lassen. Mehrarbeit wird auch weiterhin ein unverzichtbares Mittel bleiben, um betrieblich nicht anders zu verkraftende Auftragsspitzen zu bewältigen. Von daher geht auch die von Zeit zu Zeit geäußerte Forderung der Gewerkschaften ins Leere, die Mehrarbeit gesetzlich zu verbieten oder erheblich einzuschränken. Auf diese Weise werden sich Unternehmen nicht zu zusätzlichen Einstellungen bewegen lassen.

Der Abbau von Überstunden unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Auch wenn in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum Überstunden geleistet wurden, stellt das keine Änderung der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit dar. Der Betriebsrat kann jedoch Information und Beratung bezüglich des Überstundenabbaus vom Arbeitgeber verlangen (§92 BetrVG). Nach dem durch das BetrVer-Reformgesetz v. 07.2001 neu geschaffenen §92a BetrVG kann der Betriebsrat Vorschläge für mehr Beschäftigung machen. Im Vorschlagskatalog steht an erster Stelle eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Dazu wird auch das Thema Überstunden gehören. Lehnt der Betriebsrat den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Abbau von Überstunden ab, kann der vom Betriebsrat eine Begründung dafür verlangen (§ 92a Abs.2 BetrVG).

Abbau von Schichten
Eine Einschränkung der Personalkapazität kann auch dadurch erreicht werden, dass die Ausnutzung der Betriebsanlagen durch den Abbau von Schichten verringert wird. Freilich dürfte diese Maßnahme unter dem Kosten-Nutzen-Aspekt höchst problematisch sein. Auf Grund der zunehmenden Automation sind die Anlagekosten in den letzten Jahren in vielen Industriebranchen erheblich gestiegen. Das hat schon bei Einführung der ersten Schritte der tariflichen Arbeitszeitverkürzung dazu geführt, dass Betriebszeit und Arbeitszeit voneinander entkoppelt wurden. Durch die vorgegebene individuelle tarifliche Arbeitszeit und das eingeschränkte Volumen an Arbeitszeit war der Arbeitgeber im Interesse einer größtmöglichen Anlagennutzung gezwungen, die Arbeitnehmer mehrschichtig einzusetzen.

Der Abbau von Schichten unterliegt, genauso wie deren Einführung, der Mitbestimmung des Betriebsrats {§ 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG). Auch alle Änderungen der Schichtarbeit durch Veränderungen des Schicht- oder Dienstplans (Ausfall einer Schicht, Wegfall der Nachtschicht, Umstellung von drei auf zwei Schichten und umgekehrt) fallen unter die Mitbestimmung.

Der Übergang von der Wechselschicht zum Einschichtsystem stellt allerdings keine Betriebsänderung i.S. der §§111 ff. BetrVG dar. Eine zeitlich geringere Ausnutzung der Betriebsanlagen allein, ohne dass es zu Entlassungen von Arbeitnehmern kommt, ist noch keine Betriebseinschränkung. Der Schichtwechsel eines Arbeitnehmers, z. B. aus der Wechselschicht in die Normalschicht, ist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sich lediglich die Lage der Arbeitszeit ändert.

Betriebsbedingte Kündigung

Die Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung ist außer aus personal- und verhaltensbedingten Gründen auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 KSchG). Damit anerkennt das Gesetz, dass das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz dann zurücktreten muss, wenn betriebsbezogene Umstände oder Vorgänge einen Personalabbau erforderlich machen. Der Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist weder von der Person des Arbeitnehmers noch von seinem Verhalten her begründet. Diese Tatsache macht die betriebsbedingte Kündigung zu einem besonders sensiblen Bereich des Arbeitsrechts.

Die Rechtsprechung hat in der über 50-jährigen Geltungsdauer des Kündigungsschutzes in einer Fülle von Entscheidungen versucht, durch eine gewisse Systematisierung eine Rechtssicherheit für die Anwendung der betriebsbedingten Kündigung zu erreichen. Aber bis heute ist es ihr nicht gelungen, für den Interessenkonflikt zwischen freier Unternehmerentscheidung und dem Bestreben des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes eine verlässliche Trennungslinie zu ziehen. Von daher tut sich die betriebliche Praxis mit betriebsbedingter Kündigung sehr schwer. Nicht selten verzichten Firmen auf geplante Kündigungen, wenn ihnen die rechtlichen Risiken verdeutlicht werden. So kann es Vorkommen, dass dringend notwendige Personalreduzierungen ganz unterbleiben oder jedenfalls nicht im nötigen Umfange durchgeführt werden.

Grundvoraussetzungen des Kündigungsschutzes
Das Kündigungsschutzgesetz lässt aus betrieblichen Gründen lediglich eine ordentliche Kündigung zu. Nur wenn die ordentliche Kündigung tarifvertraglich oder einzelvertraglich ausgeschlossen ist und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen besteht, hat das BAG eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit anerkannt.

In zahlreichen Tarifverträgen wird die ordentliche Kündigung älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen (z. B. Metallindustrie für Arbeitnehmer ab vollendetem. Lebensjahr nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit). In solchen Fällen ist die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht ausgeschlossen wäre.

Das BAG hat aber die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur in dringenden Fällen verneint. Grundsätzlich stellen betriebsbedingte

Umstände, selbst eine Betriebsstillegung, keinen Grund für die außerordentliche Kündigung dar, weil der Arbeitgeber sein Wirtschafts- und Betriebsrisiko nicht auf die Arbeitnehmer abschieben darf.

Für den (allgemeinen) Kündigungsschutz einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)Betrieblicher Geltungsbereich (§23 Abs. 1 KSchG)

Mit Wirkung seit 01.2004 ist durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt der sog. Schwellenwert für den Kündigungsschutz wieder, entsprechend der von 1996 bis 1998 geltenden Regelung, auf 10 Beschäftigte angehoben worden. Die Erhöhung des Schwellenwerts gilt für Neueinstellungen seit 01.2004. Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und weniger als zehn, die am 12.2003 also noch Kündigungsschutz hatten, behalten diesen. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl mit 0,5, solche mit nicht mehr als 30 Stunden Wochenarbeitszeit mit 0,75 berücksichtigt. Die gesetzliche Neuregelung führt in der Praxis zu „gespaltenen“ Konsequenzen.

Beispiele:
(1) Ein Betrieb beschäftigte am 31.12.2003 rechnerisch 5,25 Arbeitnehmer.

Am 1.4.2004 stellt er 4 neue Arbeitnehmer ein. Die 5 „Alt-Arbeitnehmer“ genießen weiterhin Kündigungsschutz, dagegen haben die 4 neu eingestellten Mitarbeiter keinen Kündigungsschutz.

(2)Ein Betrieb beschäftigte am 31.12.2003 bereits 6 Arbeitnehmer. Er stellt ebenfalls am 1.1.2004 vier neue Arbeitnehmer ein. Sowohl die 6 „Alt-Arbeitnehmer“ als auch die 4 neu eingestellten Arbeitnehmer fallen nicht unter Kündigungsschutz.

(3)Der Betrieb von 6 Arbeitnehmern mit Kündigungsschutz und 4 neu eingestellten Arbeitnehmern ohne Kündigungsschutz (Beispiel 1) muss betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Die erforderliche Sozialauswahl muss er nur unter den 6 „Alt-Arbeitnehmern“ vornehmen.

b)Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)

Für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben. Es genügt also nicht, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses erst mit Ablauf der Kündigungsfrist sechs Monate erreicht. Eine Kündigung zum Ende des ersten halben Beschäftigungsjahres dagegen ist ohne die Wirkungen des KSchG zulässig. Dabei ist allein auf den ununterbrochenen rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abzuheben. Tatsächliche Unterbrechungen z. B. durch Krankheit, Urlaub oder unbezahlte Freistellung beeinträchtigen den Lauf der Wartezeit nicht. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und danach ein neues begründet, beginnt die Wartezeit neu zu laufen. Allerdings kann durch bloßes „Hintereinanderschalten“ von befristeten Arbeitsverhältnissen der Kündigungsschutz nicht umgangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses trotz rechtlicher Unterbrechung auf die Wartezeit anzurechnen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht49. Einen solchen Zusammenhang hat das BAG bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat verneint. Angerechnet werden Beschäftigungszeiten eines Arbeitsverhältnisses, aber auch eines Berufsausbildungsverhältnisses, nicht dagegen die eines betrieblichen Praktikums.

Dringende betriebliche Erfordernisse
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG können eine betriebsbedingte Kündigung nur dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen. Im Kündigungsschutzgesetz ist der Begriff „dringende betriebliche Erfordernisse“ nicht definiert. Aus der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich aber entnehmen, dass eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, wenn

-eine Unternehmerentscheidung vorliegt, mit der einem veränderten Arbeitsbedarf Rechnung getragen wird,

-betriebliche Gründe zur Kündigung bestehen, wobei das außerbetriebliche oder innerbetriebliche Gründe sein können,

-der Arbeitsplatz weggefallen ist, wobei es allerdings nicht notwendig ist, dass der konkrete Arbeitsplatz weggefallen ist; es ist ausreichend, dass ein Arbeitsplatz entbehrlich ist und

-dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, wodurch das Ultimaratio-Prinzip zum Tatbestandsmerkmal erhoben wird.

Die betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Insofern wird die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Zwar ist er frei, seinen Betrieb zu organisieren wie er will. Er muss aber plausibel darlegen und begründen, dass die Maßnahme dringend notwendig ist. So kann es in einem Unternehmen, das jahrelang kontinuierlich Gewinnsteigerungen aufweist, am Merkmal der Dringlichkeit fehlen, wenn dort ein Personalabbau ohne erkennbares unternehmerisches Konzept vorgenommen werden soll. Deshalb hat auch der Abbau von Überstunden und Leiharbeitsverhältnissen grundsätzlich Vorrang vor betriebsbedingten Kündigungen.

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Als mildere Personalanpassungsmaßnahme gilt auch die Einführung von Kurzarbeit. Kurzarbeit liegt vor, wenn der nach dem Arbeitsvertrag als Regel festgelegte Umfang der Arbeitsleistung vorübergehend eingeschränkt wird. Erfasst wird nicht nur eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, sondern auch die Einlegung einer Freischicht unter endgültigem Ausfall der Arbeitszeit.

Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Es wurde deshalb lange Zeit die Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zunächst versuchen müsse, die Arbeitsplätze langfristig zu erhalten. Demgegenüber hält das BAG eine arbeitsgerichtliche Überprüfung, ob die betriebsbedingte Kündigung durch Anordnung von Kurzarbeit hätte vermieden werden können, für nicht möglich5. Auch während eines Kurzarbeitszeitraums kann der Arbeitgeber kündigen. Stellt er fest, dass entgegen seiner früheren Einschätzung doch ein Umstand vorliegt, der zu einem dauerhaften Arbeitsausfall führt, kann er eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.

Rechtliche Ausgangslage (Mitbestimmung des Betriebsrats)
Kurzarbeit führt zu einer Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch. Dafür erhält er als Ausgleich das sog. Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig einführen. Er braucht dazu eine rechtliche Grundlage, sei es in Form von einschlägigen Tarifvorschriften, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Tarifverträge enthalten meist auch bestimmte Ankündigungsfristen für die Anordnung von Kurzarbeit, die auch jede Betriebsvereinbarung beachten muss. Eine gesetzliche Ermächtigung enthält § 19 KSchG. Liegen die Voraussetzungen einer Massenentlassung i. S. von § 17 KSchG vor und kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht bis zum Ablauf der Sperrfrist des § 18 KSchG voll beschäftigen, kann die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit zulassen.

Auch wenn sich der Arbeitgeber für die Kurzarbeit auf einen Tarifvertrag oder eine Einzelvereinbarung als Rechtsgrundlage stützen kann, bedarf er in jedem Falle der Mitbestimmung des Betriebsrats gern. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Dem Betriebsrat steht nach dieser Vorschrift sogar ein Initiativrecht zu, d. h. er kann von sich aus die Einführung von Kurzarbeit anregen und gegebenenfalls eine Entscheidung der Einigungsstelle darüber herbeiführen7. Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat beim Abbau von Kurzarbeit zur Wiederherstellung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Im betriebsratslosen Betrieb kann die Kurzarbeit ohne weiteres eingeführt werden, wobei es allerdings auch hier der einzelvertraglichen Umsetzung (Änderungsvereinbarung, Änderungskündigung) bedarf8. Dies kann auch dergestalt geschehen, dass die Arbeitnehmer entsprechend der Weisung des Arbeitgeber tatsächlich Kurzarbeit leisten (konkludentes Handeln).

Kurzarbeitergeld (Bemessung, Bezugsdauer)

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist in §169 ff. SGB III geregelt. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf KUG, wenn

-ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

-die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

-die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und

-der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn

(1)er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

(2)er vorübergehend ist,

(3)er nicht vermeidbar ist und

(4)im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist. Auszubildende sind dabei nicht mitzuzählen.

An die Vermeidbarkeit des Ausfalls werden erhebliche Anforderungen gestellt. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Vorkehrungen wie Arbeit auf Lager, Rohstoffbeschaffung, betriebliche Umsetzungen, Urlaubsgewährung etc. getroffen haben, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Der Zahlung von Kurzarbeitergeld steht es entgegen, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Dasselbe gilt im Falle noch nicht gewährten Urlaubs. Der Arbeitsausfall gilt außerdem als vermeidbar, wenn im Betrieb rechtlich zulässige Arbeitszeitschwankungen entsprechend der unterschiedlichen Kapazitätsauslastung nicht vorgenommen wurden (§170 Abs.4 SGB III). Die Arbeitnehmer sind in den im Gesetz genannten Fällen allerdings nicht zur Auflösung ihres Arbeitszeitguthabens verpflichtet. Kurzarbeitergeld wird in Betrieben ohne Rücksicht auf Größe und Rechtsform gewährt, wobei auch eine Betriebsabteilung als Betrieb gilt (§ 171 Satz 2 SGB III). Es ist also ausreichend, dass ein erheblicher Arbeitsausfall nur in einer Betriebsabteilung gegeben ist. Neben diesen betrieblichen Voraussetzungen müssen auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). KUG wird nicht gewährt an Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, wie z. B. 65-jährige Arbeitnehmer, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, die während einer beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen. Seit 01.2004 haben Arbeitnehmer nach § 216b Abs. 1 SGB III Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld bei betrieblichen Restrukturierungen, sofern sie von einem dauerhaften und unvermeidbaren Arbeitsausfall betroffen sind.

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate (Regelbezugsfrist). Es wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist (materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung). Die Regelbezugsfrist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wie folgt verlängert werden: In der Zeit vom 01.2004 bis 06.2005 auf 15 Monate, in der Zeit vom

07.2005         bis 06.2006 auf zwölf Monate (VO des BMA v. 12.2003). Es bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag (sog. Nettoentgeltdifferenz) zwischen

(1)dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt (= Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit im Kalendermonat erzielt hätte)

und

(2)dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt (= Bruttoarbeitsentgelt einschl. Entgelt für Mehrarbeit und zuzüglich sonstiger Entgeltanteile, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat (§ 178 SGB III).

Unternehmerentscheidung – Ursachen der Kündigung

Jeder betriebsbedingten Kündigung liegt eine unternehmerische Entscheidung zu Grunde, mit der sich der Arbeitgeber an die Veränderungen der Marktgegebenheiten und der sozialen Wirklichkeit anpasst. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Unternehmerentscheidung die Bestimmung der Unternehmenspolitik. Die

Kündigung selbst ist nicht die freie unternehmerische Entscheidung. Wäre es anders, gäbe es keinen Schutz des Arbeitnehmers gegen betriebsbedingte Kündigungen. Denn der Arbeitgeber könnte sich stets mit dem Hinweis verteidigen, die Kündigung stelle eine von den Gerichten nicht zu überprüfende Unternehmerentscheidung dar.

Aus der Fülle der Entscheidungen hat das BAG in den letzten Jahren folgende Grundsätze zur Unternehmerentscheidung herausgearbeitet:

a)Es muss zunächst – wie schon ausgeführt – zwischen der Kündigung als solcher und der ihr zu Grunde liegenden Ursachen unterschieden werden; zu den Ursachen gehören auch organisatorische Maßnahmen.

b)Die Kündigung selbst ist keine betriebsorganisatorische Maßnahme; sie organisiert nichts, sondern ist im Allgemeinen Vollzug von Organisation.

c)Die eigentliche Organisation des Betriebs ist Sache des Arbeitgebers, ihre Zweckmäßigkeit und wirtschaftliche Vernunft kann richterlich nicht voll überprüft werden, weil der Richter sich nicht an die Stelle des Unternehmers setzen kann und darf. Hier ist die grundgesetzlich abgesicherte unternehmerische Freiheit berührt. Die kündigungsbegründende Unternehmerentscheidung ist vom Gericht ihrem Inhalt nach als vorgegeben zu Grunde zu legen und nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheint (Willkürkontrolle)51.

d)Es wird zwischen außerbetrieblichen und innerbetrieblichen Ursachen unterschieden:

Außerbetriebliche Ursachen sind vor allem
-Auftragsmangel
-Umsatzrückgang
-Veränderung der Marktstruktur
-Gewinnverfall.

Innerbetriebliche Ursachen können z. B. sein
-Rationalisierungsmaßnahmen
-Umstellung, Einschränkung oder Einstellung der Produktion
-Einführung neuer Fertigungsmethoden
-Organisatorische Veränderungen, die zu Betriebseinschränkungen, Schließung von Betriebsabteilungen oder zur Betriebsstilllegung führen.

Die Unterscheidung zwischen inner- und außerbetrieblichen Ursachen gibt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung wenig her. Mit ihr wird aber der Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bestimmt. Beruft sich der Arbeitgeber auf „außerbetriebliche Gründe“, z.B. Auftragsmangel, so stellt er mit dieser Begründung der Kündigung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Auftragsmangel und Beschäftigung her (selbstbindende Unternehmerentscheidung). Der Arbeitgeber hat vorzutragen und zu beweisen, dass die außerbetrieblichen Ursachen unmittelbar zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Das Gericht überprüft, ob die angegebenen außerbetrieblichen Ursachen vorliegen und ob durch sie das Beschäftigungsbedürfnis für den/bzw. die gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist53. Zudem unterliegt es in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ob die unternehmerische Zielsetzung, die der Arbeitgeber mit der Kündigung verfolgt, nicht auch durch gleich geeignete Alternativmaßnahmen verwirklicht werden kann.

Beruft sich der Arbeitgeber dagegen auf „innerbetriebliche Gründe“, z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, verbleibt ihm bei der Umsetzung ein Freiraum (gestaltende Unternehmerentscheidung). Häufig werden freilich auch in diesem Fall außerbetriebliche Umstände zum Anlass genommen, um innerbetriebliche Umstrukturierungen durchzuführen. Der Wegfall von Arbeitsplätzen ist dann die unmittelbare Folge dieser gestaltenden Unternehmerentscheidung und ist nur mittelbar auf die jeweiligen außerbetrieblichen Ursachen zurückzuführen54. Der Arbeitgeber hat auch hier vorzutragen und zu beweisen, wie sich die gestaltende Unternehmerentscheidung auf die Beschäftigung auswirkt. Die Unternehmerentscheidung ist vom Arbeitsgericht nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin kontrollierbar. Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die Unternehmerentscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheint55. Sie unterliegt jedoch insofern einer Rechtskontrolle, als sie weder gegen Gesetz, Kollektivverträge noch gegen einzelvertragliche Bindung verstoßen darf.

Vom Gericht in vollem Umfange dagegen nachzuprüfen ist, ob die Konzeption des Arbeitgebers die Kündigung notwendig macht, oder ob der Zweck von Rationalisierungsmaßnahmen auch ohne Kündigung durch andere betriebsorganisatorische Maßnahmen erreicht werden kann. Zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers.

Rechtsprechungsbeispiele:
(1)Ein Bauunternehmen kündigte drei Maurern mit der Begründung, die Kündigungen seien aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt, weil sich nach einem bestimmten Auftragsrückgang mit dem Auslaufen einer gewissen Zahl von Baustellen ergeben habe, dass für drei von zehn Maurern kein Beschäftigungsbedürfnis bestehe. Das BAG hat diese Begründung anerkannt. Unerheblich für die Betriebsbedingtheit der Kündigung sei, ob gerade auf der Baustelle, auf der die gekündigten Maurer zuletzt beschäftigt wurden, noch Arbeit vorhanden sei. Welchen drei von den 10 Maurern gekündigt werden konnte, sei vielmehr eine Frage der sozialen Auswahl gern. § 1 Abs. 3 KSchG.

(2)Die der Kündigung zu Grunde liegende unternehmenspolitische Maßnahme ist von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, vielmehr als bindend hinzunehmen. Das gilt sowohl für die Entscheidung, die der Unternehmer im Hinblick auf den Markt trifft, also etwa über die Hereinnahme oder Nichthereinnahme eines Auftrags, die Planung der Absatzgebiete und die Werbung sowie seine Einkaufspolitik und die Finanzierungsmethoden. Es gilt aber auch für die Entscheidungen, welche er unternehmensintern trifft, also etwa über die Fortführung oder Stilllegung des Betriebes, seine Verlagerung, eine Betriebseinschränkung, die Änderung des Betriebszweckes, des Produktions- und Investitionsprogramms, die Fabrikations- und Arbeitsmethoden, Rationalisierungsvorhaben und Organisationsänderungen.

(3)Die Einführung von zwei Arbeitsschichten und die Bildung von zwei Arbeitnehmergruppen, die immer gleichbleibend unter denselben Vorgesetzten abwechselnd Früh- bzw. Spätschicht leisten, sind unternehmerische Entscheidungen, die die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die die Leistung im Schichtdienst nicht akzeptiert, rechtfertigen kann. Das BAG hat festgestellt, es handle sich bei den gleichbleibenden Arbeitsgruppen um ein Führungskonzept, das die Produktivität und Effizienz der Gruppe erhöhen könne, d. h. keineswegs sachwidrig oder willkürlich sei.

(4)Der Aufsichtsrat eines Unternehmens hatte einen Restrukturierungsplan beschlossen, der einen Personalabbau von 28 % vorsah. Zur Umsetzung dieses Plans wurden die einzelnen Abteilungen umorganisiert und auch die „Stelle“ des Klägers wegrationalisiert. Die Arbeitsabläufe waren neu strukturiert, die Arbeit nach dem neuen Konzept anders verteilt. Das BAG legte diesen Plan seiner Entscheidung zu Grunde, ohne die Arbeitsmenge mit dem neuen Personalbestand in Beziehung zu bringen.

(5)Ein Unternehmen hatte auf Grund einer Rationalisierung im Dienstleistungsbereich zwei Änderungskündigungen mit dem Ziel Halbtagsbeschäftigung und eine Beendigungskündigung ausgesprochen. Es hatte dargelegt, dass durch anderweitige Verteilung der Arbeit, Einbeziehung von elektronischen Hilfsmitteln und Wegfall bzw. Einschränkung von Aufgaben eine Reduzierung der Dienstleistungen von täglich 7,5 Stunden erreicht worden sei. Es hatte außerdem begründet, dass in einer Abteilung mit sechs Servicemitarbeitern bei einem hauptsächlichen Einsatz in den Morgenstunden eine wesentlich flexiblere Arbeitszeitgestaltung möglich sei, als mit fünf Mitarbeitern. Das BAG hat festgestellt, dass es nach einer unternehmerischen Entscheidung über eine organisatorische Änderung im Betrieb im Ermessen des Arbeitgebers liegt, zu entscheiden, mit welcher Anzahl von Arbeitskräften sich die verbleibende Arbeitsmenge durchführen lässt. Das BAG hat also die noch vorhandene Arbeitsmenge nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer in Beziehung gesetzt. Der Arbeitgeber könne bestimmen, ob die Beschäftigung mit Volltags- oder teilweise auch mit Halbtagsbeschäftigungen abgedeckt werden soll. Das gehöre zur „Unternehmenspolitik“.

Mit den drei nachfolgend dargestellten Entscheidungen hat das BAG die freie Unternehmerentscheidung zwar nicht insgesamt und grundsätzlich in Frage gestellt, aber doch den Eindruck erweckt, als unterliege sie nicht mehr nur der Missbrauchskontrolle. Alle drei Urteile des BAG, je vom 17.6.1999, haben im Schrifttum ein ungewöhnlich starkes Echo hervorgerufen, was deutlich macht, dass die Durchsetzbarkeit betriebsbedingter Kündigungen gegenüber früherer Rechtsprechung des BAG offenbar schwieriger geworden ist.

(6)In einem Berliner Baubetrieb (80 Arbeitnehmer) hatte sich die Geschäftsleitung auf Grund sinkender Nachfrage nach Bauleistungen im öffentlichen Bereich entschlossen, den Personalbestand um drei Stellen zu reduzieren, und zwar für einen Werkpolier, einen Vorarbeiter und einen Baufacharbeiter. Letzterer wehrte sich gegen die Kündigung und machte geltend, die Reduzierungsentscheidung als solche reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er eine dauerhafte Stellenplatzreduzierung vorgenommen habe, die als Unternehmerentscheidung nur auf Willkür überprüft werden könne.

Das BAG sah diese Begründung als nicht ausreichend an. Der Arbeitgeber habe sich hier nicht auf außerbetriebliche Gründe berufen. Er habe lediglich auf seine Unternehmerentscheidung einer Senkung des Personalbestands um drei Planstellen verwiesen. Es fehle damit an nachprüfbaren Darlegungen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen im Einzelnen getroffen wurden, die den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger als dringend erforderlich i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG einsichtig mache. Die Entscheidung zur Kündigung müsse sich an den gesetzlichen Vorschriften messen lassen und sei deshalb keine „freie Unternehmerentscheidung“. Auch die Reduzierungentscheidung selbst sei in diesem Fall, wo Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich seien, nicht nur auf Unsachlichkeit oder Willkür zu überprüfen. Vielmehr hätte der Arbeitgeber darlegen müssen, in welchem Umfang die fraglichen Baufacharbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist. So wie es hier der Arbeitgeber begründet habe, könnte ebenso die Notwendigkeit der Entlassung von 2, 3 oder x-beliebig vielen Bauarbeitern gerechtfertigt werden. Das sei mit dem Kündigungsschutzgesetz nicht zu vereinbaren.

(7)Ebenfalls in einem Berliner Baubetrieb hatte die Geschäftsleitung wegen Rückgang des Auftragsbestandes beschlossen, alle Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung zu entlassen und ihre bisherigen Aufgaben teilweise den im Betrieb beschäftigten Facharbeitern, teilweise an Subunternehmen zu übertragen. Einer der entlassenen Hilfskräfte machte vor dem Arbeitsgericht geltend, es habe an einem „dringenden betrieblichen Grund“ für diese Entlassungsaktion gefehlt. Der Arbeitgeber verwies auf seine durch Gesellschafterbeschluss beschlossene Konzeption, künftig aus Kostengründen Beschäftigungsmöglichkeiten für Bauwerker (Hilfskräfte) durch Übernahme dieser Tätigkeiten seitens der Baufacharbeiter entfallen zu lassen. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Im Gegensatz zur Unternehmerentscheidung im Parallelfall sei hier eine schon nach außen sichtbare Organisationsentscheidung auch mit einer Vollzugsregelung getroffen worden. Die Auferlegung von Bauhilfstätigkeiten sei gegenüber den Baufacharbeitern weder art- noch berufsfremd und deshalb nicht unzumutbar. Die Übertragung von Abbruch- und Stemmarbeiten an Subunternehmen sei ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn dies kostengünstiger ist. Es sei nicht Sache des Arbeitsgerichts, dem Arbeitgeber eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in die Kostenkalkulation des Arbeitgebers einzugreifen.

In einem Druckereibetrieb hatte der Unternehmer nach Anschaffung einer „Heidelberg-Speedmaster-Druckmaschine“ beschlossen, einen von zwei Hilfsarbeitern zu entlassen. Dessen bisherige Tätigkeiten könnten die jeweilige Fachkraft (Drucker) oder andere verbliebene Hilfsarbeiter bzw. andere Mitarbeiter mit übernehmen. Das BAG hat die soziale Rechtfertigung der Kündigung mit der bisherigen Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber nicht bejaht und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das BAG hat aber auch hier ganz ähnlich wie im Falle bemängelt, dass die Unternehmerentscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs „Dauer“ nicht ausreichend deutlich begründet worden sei. Der Tatsachenvortrag sei nicht überprüfbar, müsse aber geprüft werden, weil – hier wiederum – beide Unternehmerentscheidungen, Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss, ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander zu unterscheiden waren.

Damit dürfte für die Zukunft ein gewisser Stand der Klärung in der Rechtsprechung des BAG erreicht sein, denn in den nachfolgenden Jahren bis heute sind keine Entscheidungen bekannt geworden, die von diesen Voraussetzungen für eine soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung, was die zu Grunde liegende Unternehmerentscheidung zur Outplacement anbelangt, abgerückt sind. Diese Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können.

-Eine solche Unternehmerentscheidung ist aber hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und des Begriffs „Dauer“ zu verdeutlichen, damit das Gericht u. a. prüfen kann, ob sie – i. S. der Rechtsprechung zur betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG – nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

-Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag darlegen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.

-Hieraus folgt: Die Entscheidung des Arbeitgebers, Personal zu reduzieren, kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Es reicht jedoch keinesfalls aus, wenn sich der Arbeitgeber allein auf diese Entscheidung beruft. Er muss die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Betrieb und das Beschäftigungsbedürfnis des zu entlassenden Arbeitnehmers im Einzelnen darlegen, sodass der Arbeitnehmer hierzu vortragen und das Gericht eine Überprüfung vornehmen kann.

Dauerhafte Verkürzung der Arbeitszeit

Auch sie würde naturgemäß eine Personalanpassung an die verminderte Kapazitätsauslastung bringen. Grundsätzlich können unternehmerische Entscheidungen bedingen, dass auch der Umfang der Arbeitszeit verringert werden muss. Ein verringertes Arbeitsvolumen kann u. auch die Herabsetzung der Arbeitszeit erforderlich machen.

Indessen stehen der generellen Realisierung einer Arbeitszeitverkürzung nicht unerhebliche arbeitsrechtliche Schranken entgegen. Individualrechtlich ist zu beachten, dass die Dauer der Arbeitszeit die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag betrifft. Sie unterliegt deshalb auch nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Er kann sich aus demselben Grunde auch nicht im Arbeitsvertrag das Recht Vorbehalten, die vom Arbeitnehmer zu leistende Stundenzahl nach aktuellem Bedarf zu bestimmen. Eine solche Klausel wäre nichtig.

Individualrechtliche Arbeitszeitverkürzung (Teilzeitarbeit)
Der Arbeitnehmer kann nach dem TzBfG vom Arbeitgeber verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Umgekehrt kann der Arbeitgeber ein solches Verlangen vom Arbeitnehmer allenfalls mit einer Änderungskündigung durchzusetzen versuchen. Das wird nur im äußersten Dringlichkeitsfall, etwa dann gelingen, wenn sich Verluste betrieblich nicht mehr anders auffangen lassen und die Reduzierung der gesamten Belegschaft oder die Schließung des Betriebs drohen. Denn mittelbar wäre mit der angestrebten Arbeitszeitverkürzung auch eine Lohnsenkung verbunden. Damit würde aber der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreifen. Nach der Rechtsprechung würde ein solcher Eingriff einen umfassenden Sanierungsplan voraussetzen, der zunächst alle gegenüber der betriebsbedingten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft haben müsste. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats würde dagegen vom Arbeitgeber nicht zu beachten sein, weil ein solches Recht für die Dauer der individuellen Arbeitszeit nicht besteht.

Kollektivrechtliche Arbeitszeitverkürzung
Allgemein gilt der Grundsatz, dass es im Normalfall auf Dauer besser ist, mit reduzierter Belegschaft die volle Arbeitszeit zu fahren, als mit unveränderter Belegschaft eine reduzierte Arbeitszeit. Die Folge der zuletzt genannten Alternative wäre, zumindest bei Teilen der Belegschaft, eine Fluktuation mit dem Endergebnis einer verschlechterten Personalstruktur.

Anders zu beurteilen wäre dagegen eine nur vorübergehende Arbeitszeitverkürzung, wie sie auf Grund von Tarifverträgen und sie umsetzenden Betriebsvereinbarungen in der Praxis anzutreffen ist. Herausragende Beispiele sind die Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung in der Metallindustrie. Darin wird den Betriebsparteien bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen, die nicht durch Kurzarbeit überwunden werden können, und zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen erlaubt, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf eine Dauer von unter 35 bis 30 Stunden zu reduzieren. Zur Vermeidung oder zur Verminderung einer entsprechenden Absenkung der Monatslöhne und -gehälter können Ausgleichszahlungen vereinbart werden, die mit tariflichen Jahresleistungen (betriebliche Sonderzahlungen, zusätzliches Urlaubsgeld) verrechnet werden können. Höherrangiges Recht wird jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Arbeitnehmer Teillohnausgleich erhalten und für die Laufzeit des Tarifvertrags Kündigungsschutz besteht.

Kostensenkung durch Arbeitszeitverlängerung

Anstelle einer Arbeitszeitverkürzung wird in Deutschland in der letzten Zeit in nahezu allen Branchen verstärkt über eine Verlängerung der Arbeitszeit nachgedacht und diskutiert. Immer mehr Firmen setzen auf eine Arbeitszeitverlängerung als Mittel zur Kostensenkung, um so einen drohenden Personalabbau zu verhindern bzw. zu beschränken. Gefordert wird eine Arbeitszeitverlängerung auf 40 Wochenstunden und diese möglichst ohne Lohnausgleich, zumindest ohne Gewährung von Überstundenzuschlägen. Häufig sollen diese „Mehrstunden“ den Arbeitnehmern nicht sofort ausgezahlt werden, sondern auf ein Zeitkonto gutgeschrieben werden. Sie sollen zu einem späteren Zeitpunkt vergütet werden, wenn das Unternehmen wieder in die Gewinnzone kommt.

Rückkehr zur 40-Stunden-Woche (aktuelle Vorgänge)
Nach einer neuen Studie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) im August 2004 stieg die Zahl der Unternehmen, die Auslandsinvestitionen planen, von 38 % im Jahre 2003 auf 43 % im Jahre 2004. Als Gründe für ihre Verlagerungsabsichten nannten die Firmen die zu hohen Standortkosten und den zu unflexiblen Arbeitsmarkt in Deutschland. Häufig wurden als Investitionsziele die der EU beigetretenen Länder aus Mittel-und Osteuropa mit ihren um ein Fünftel geringeren Lohnkosten genannt.

Das war auch der Beweggrund für den Abschluss eines Ergänzungstarifvertrags zwischen der IG Metall und dem Siemens-Konzern, der gedroht hatte, 5.000 Arbeitsplätze nach Ungarn zu verlagern oder abzubauen, wenn die Arbeitskosten nicht gesenkt würden. Der Mitte des Jahres zustandegekommene Tarifabschluss sieht vor, dass für ca. 4.000 Mitarbeiter neben dem Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich verlängert wird. Damit konnte eine Senkung der Arbeitskosten um rund 30 % erreicht werden.

Auch bei DaimlerChrysler kam es Ende Juli 2004 zwischen Betriebsrat und Vorstand vor dem Hintergrund einer „inländischen“ Verlagerungsabsicht von Süddeutschland nach Norddeutschland zum Abschluss eines Sparprogramms, das mit Billigung der Gewerkschaft in allen Forschungs-, Entwicklungs- und Planungsbereichen des Konzerns die Einführung der 40-Stunden-Woche zwar bezahlt, aber ohne Überstundenzuschläge neben anderen Kostensenkungsmaßnahmen vorsieht.

Beide Vorgänge dürften Signalcharakter haben und weitere Regelungen nach sich ziehen, mit denen tarifgebundene Unternehmen im Einvernehmen mit ihren Betriebsräten zur Vermeidung von Personalreduzierungen dem Flächentarifvertrag betriebliche Differenzierungen und Öffnungen abverlangen.

Abwicklungsvertrag und Vertragsabschluss

Zu den milderen Personalanpassungsmaßnahmen wird man auch den Aufhebungsvertrag rechnen können, sofern er nicht unter Druck auf den Arbeitnehmer durch Androhung seiner Kündigung mehr oder weniger erzwungen wird. Zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags im Falle widerrechtlicher Drohung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jederzeit im Wege gegenseitigen Einvernehmens durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Sie sind dabei weder an Kündigungsfristen noch an das Vorliegen eines anerkannten Kündigungsgrundes gebunden. Es greift auch weder der allgemeine noch ein besonderer Kündigungsschutz. Ein Mitwirkungsrecht (Anhörung) des Betriebsrats besteht nicht.

Von daher bietet der Aufhebungsvertrag dem Arbeitgeber erhebliche Vorteile, vor allem, dass er nicht den Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzverfahrens ausgesetzt ist. Aber auch für den Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag von Vorteil sein. Er kann mit seiner Hilfe Kündigungsfristen abkürzen, die evtl., einer sofortigen Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber entgegenstehen. Wird vom Arbeitgeber wegen schwerer Verfehlung des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung erwogen, können über einen Aufhebungsvertrag „verdächtige“ Beendigungstermine verhindert werden. Zu den möglichen negativen sozialrechtlichen Konsequenzen des Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer.

Vom Aufhebungsvertrag wird der Abwicklungsvertrag unterschieden. Er setzt eine vorherige Arbeitgeberkündigung voraus, enthält also selbst keine Beendigungsvereinbarung. Vielmehr regelt er die Rechtsfolgen des durch die Kündigung des Arbeitgebers beendeten Arbeitsverhältnisses. In den Abwicklungsvertrag wird nicht selten der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Klage und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung aufgenommen. Zu den sozialrechtlichen Konsequenzen des Abwicklungsvertrags (Sperrzeit u.a.).

Bislang wurde der Abwicklungsvertrag zur Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile als Alternative zum Aufhebungsvertrag empfohlen. Die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat diesen Überlegungen weitgehend die Grundlagen entzogen.

Wie im Falle der Kündigung hat sich der Arbeitnehmer auch beim Abschluss des Aufhebungsvertrags nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit als „arbeitssuchend“ zu melden (§ 37b SGB III). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf diese Pflicht hinzuweisen.

Vertragsabschluss (Form, Zustandekommen)
Der Abschluss des Aufhebungsvertrags unterliegt den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff. BGB). Ein stillschweigender Abschluss ist nicht mehr möglich. Seit dem 05.2000 mit der Einführung des § 623 BGB bedarf auch der Aufhebungsvertrag wie die Kündigung der Schriftform. Das Gesetz verwendet den Begriff Auflösungsvertrag, womit aber der Aufhebungsvertrag gemeint ist. Nicht formbedürftig sind echte Abwicklungsverträge, weil sie die bereits durch Kündigung des Arbeitgebers bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, also selbst das Arbeitsverhältnis i. S. von § 623 BGB gar nicht mehr beenden können.

Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist unwirksam (§ 125 BGB). Der Vertrag muss von beiden Seiten auf derselben Urkunde unterzeichnet sein; beide Unterschriften müssen den gesamten Aufhebungsvertrag abdecken. In den nachfolgend aufgeführten Fällen war das Schriftformerfordernis nicht gewahrt:

Beispiele:
(1) Auf ein vom Arbeitgeber vorgelegtes schriftliches Auflösungsangebot wird vom Arbeitnehmer – mit und ohne Zusatz – „einverstanden“ unterzeichnet. Nicht ausreichend!

(2)Das Kündigungsschreiben wird vom Arbeitnehmer „gegengezeichnet“. Nicht ausreichend. Da Aufhebungsverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen, können Arbeitsverhältnisse nicht mehr durch „arbeitnehmerseitige Annahme“ aufgelöst werden!

(3)In eine Ausgleichsquittung (Empfangsbestätigung, Ausgleichsklausel), die bekanntlich nur vom Arbeitnehmer unterschrieben ist, kann nicht mehr – wie früher – ein Aufhebungsvertrag hineininterpretiert werden!

Nur unter besonderen Umständen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über schädliche Folgen des Aufhebungsvertrags aufzuklären. Das wird nur dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers und in seinem Interesse zustandekommt15. Auf eine drohende Sperrzeit oder auf signifikante Nachteile (z. B. Versorgungseinbußen bei der Altersversorgung durch den Aufhebungsvertrag) wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufmerksam machen müssen. Die Aufklärungspflicht ist abdingbar.

Widerrufsrecht des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen angefochten werden (§§ 119,123 ff. BGB). Die Irrtumsanfechtung spielt allerdings eine untergeordnete Rolle. So kommt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht in Betracht, wenn werdende bzw. junge Mütter oder Schwerbehinderte von der Schwangerschaft bzw. von der Behinderung nichts wussten bzw. sich über die schutzrechtlichen Folgen irrten17. Inwieweit der bloße Zeitdruck (Überrumpelung) eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages rechtfertigt, hat das BAG bislang offen gelassen.

Häufig versuchen Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag mit der Begründung anzufechten, sie hätten ihm nur unter Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung zugestimmt. Die Rechtsprechung differenziert: Hat der Arbeitgeber mit fristloser Kündigung gedroht und kommt es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, gilt diese Drohung mit der Folge einer Anfechtung nur dann nicht als widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein wichtiger Grund i. S. von § 626 BGB Vorgelegen hat bzw. dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Auch der durch Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige zustandegekommene Aufhebungsvertrag kann dann nicht angefochten werden, wenn die Straftat konkret das Arbeitsverhältnis berührt hat und die Anzeige in Erwägung gezogen werden konnte21 22. Besteht das Arbeitsverhältnis infolge der Anfechtung des Aufhebungsvertrags fort, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Bereits erbrachte Leistungen, wie z. B. eine gezahlte Abfindung, sind vom Arbeitnehmer zurückzugewähren.

Der Aufhebungsvertrag kann vom Arbeitnehmer nicht nach Haustürwiderrufsrecht widerrufen werden. Ein im Betrieb abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft i.S. des §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.2 . Damit verneint das BAG ein unbefristetes gesetzliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers. Es widerspreche aus mehreren Gründen der Gesetzessystematik, §312 BGB n. F. auf Aufhebungsverträge anzuwenden. Diese Vorschrift soll allein gegen Überrumpelung, d.h. vor überraschender Situation auf Grund des Verhandlungsorts (u.a. auch „Arbeitsplatz“) schützen. Aufhebungsverträge werden aber üblicherweise im Personalbüro abgeschlossen. Selbst wenn man aber das Personalbüro noch als „Arbeitsplatz“ i. S. des Gesetzes ansehen sollte, müssten erst die Umstände des Einzelfalls ergeben, ob ein besonderes Überraschungsmoment für den Arbeitnehmer vorlag. Dies wird vom BAG zu Recht verneint.

Umstritten bleibt dagegen die Frage, ob Aufhebungsverträge den Grundsätzen der Inhaltskontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, was in erster Linie davon abhängt, ob man die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers bejaht. Noch steht eine höchstrichterliche Entscheidung dazu aus. Neben dem Problem einer grundsätzlichen Anwendung von AGB-Kontrollrecht auf Aufhebungsverträge, stellt sich als weitere Frage, welcher Prüfungsmaßstab für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung (§307 Abs. 1, 2 BGB) anzulegen ist. Hier wird es auf die Situation bei Vertragsabschluss ankommen und darauf, ob der Arbeitgeber eine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach bisheriger Rechtsprechung berührt die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht, kann aber zu Schadensersatzensprüchen des Arbeitnehmers führen. Ob damit aber gleichzeitig der Tatbestand einer unangemessenen Benachteiligung i. S. des Gesetzes erfüllt ist, dürfte eher zu verneinen sein. Vieles wird noch der abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung bedürfen.

Bedingte Aufhebungsverträge gelten nach bisheriger Rechtsprechung wegen der Gefahr einer Umgehung des Kündigungsschutzes als unwirksam. Allenfalls können aufschiebend bedingte Aufhebungsverträge unter den gleichen Bedingungen wie auflösend bedingte Arbeitsverträge wirksam sein. Es muss ihnen ein von der Rechtsordnung anerkannter sachlicher Grund zu Grunde liegen. Sie dürfen den Kündigungsschutz nicht unterlaufen. Als rechtsunwirksam wurden Aufhebungsverträge von der Rechtsprechung in folgenden Fällen angesehen:

Beispiele:
(1)Aufhebungsvertrag unter der Bedingung, nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückzukehren.
(2)Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum Urlaubsende mit der gleichzeitigen Wiedereinstellungszusage, falls Arbeitnehmer pünktlich aus dem Urlaub zurückkehrt.
(3)Aufhebungsvertrag mit einem alkoholgefährdeten bzw. häufig erkrankten Arbeitnehmer unter der Bedingung, dass er weiterhin Alkohol konsumiert bzw. mehr als 20 krankheitsbedingte Fehltage im Jahr erreicht.
(4)Aufhebungsvertrag, wonach ein Berufsausbildungsverhältnis endet, wenn in bestimmten Fächern mit „mangelhaft“ abgeschlossen wird.

Dagegen soll nach der Rechtsprechung wirksam sein
-die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag, einem ausländischen Mitarbeiter bei dessen endgültiger Rückkehr in die Heimat eine Abfindung zu zahlen,
-in einem Aufhebungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass der Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeitsleistung nach dem amtsärztlichen Zeugnis untauglich ist.

Abfindung und Inhalt des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag ist die Einigung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Von daher ist in einer Beendigungsvereinbarung diese Aussage der wichtigste Teil des Vertrags. Ein Aufhebungsvertrag, der seinem Inhalt nach nicht eindeutig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf seine befristete Fortsetzung gerichtet ist, unterliegt dem Befristungskontrollrecht; er bedarf eines sachlichen Grundes30. Zum wesentlichen Regelungsgehalt des Aufhebungsvertrags werden üblicherweise folgende Punkte gerechnet:

-Abfindung
-Freistellung
-Urlaub
-Wettbewerbsverbot
-betriebliche Altersversorgung
-Erledigungsklausel.

Je nach der Position des Mitarbeiters kann sich noch weiterer Regelungsbedarf ergeben: Gewinnbeteiligung, Tantieme, Dienstwagen, Werkswohnung, Firmendarlehen, Diensterfindungen, Urheberrechte u.a. Im Folgenden werden die erstgenannten Punkt näher dargestellt:

Abfindung
Für den Arbeitnehmer dürfte die Abfindung der wichtigste Vertragspunkt einer Beendigungsvereinbarung sein. Die seit 1.1.2004 eingeführte Neuregelung eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs (§ 1 a KSchG) lässt den Bereich der „frei verhandelten Abfindung“ unberührt. Es bleibt dem Arbeitgeber unbenommen, dem Arbeitnehmer Angebote mit höheren oder geringeren Abfindungssummen zu machen. Allerdings wird es sich oft nur nach Prüfung der Einzelumstände und der vom Arbeitgeber abgegebenen Erklärungen feststellen lassen, ob er das Verfahren nach § la KSchG einleiten oder lediglich ein „freies“ Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unterbreiten wollte. Dabei kann von Bedeutung sein, ob bei Mitteilung der Abfindungshöhe versehentlich oder bewusst ein vom Gesetz abweichender Betrag genannt wurde. Die in § 1 a Abs. 2 KSchG aufgenommene Mindesthöhe einer Abfindung (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr) entspricht der in der Praxis schon seit vielen Jahren verwendeten Berechnungsbasis (sog. „halbe Faustformel“). Sie war oft nur der „Ausgangsbetrag“, um je nach der Sach- und Interessenlage (geringe Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, hohes Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Führungskräfte u.a.) zu einem niedereren oder höheren Angebot zu kommen.

Die (lohn(-steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen richtet sich nach § 3 Nr. 9 EStG. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind seit dem

1.1.2004 bis zu 7.200 € steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag erhöht sich,

-wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat auf 9.000 €, und

-wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat auf 11.000 €.

Übersteigende Beträge können steuerbegünstigt sein (vgl. § 24 Nr. 1 a i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und nach der sog. Fünftelregelung besteuert werden: Die fällige Steuer auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung beträgt das Fünf

fache der Differenz aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zuzüglich einem Fünftel des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung.

Beispiel:       
Ein 45-jähriger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 3.000€ erhält im

Oktober 2004 eine Abfindung von 20.000€. Der Betrag von 7.200€ ist steuerfrei.

Für den übersteigenden Betrag von 12.800€ ist nach der Fünftelregelung die Differenz aus der Jahreslohnsteuer von 30.000€ (= der Monatslohn, den er 10 Monate ohne Abfindung erhalten hätte) und 32.560€ (= zusätzlich um V5 von 12.800€ erhöhter Betrag) zu ermitteln. Die hierauf entfallende Lohnsteuer ist mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.

Die Steuerfreiheit der Abfindung setzt voraus (erste Alternative), dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt haben muss. Maßgebend ist der wahre, zur Beendigung des Dienstverhältnisses führende Grund und nicht der formale Auflösungsakt. Es ist daher unerheblich, ob formell der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt oder ob das Dienstverhältnis durch einen Vergleich beendet wird.

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vorzeitige Pensionierung an, die der Arbeitnehmer annimmt, liegt regelmäßig eine vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung vor32. Wird eine Abfindung im Aufhebungsvertrag „brutto = netto“ vereinbart, bedeutet dies allein nicht, dass der Arbeitgeber die Steuern und Sozialabgaben trägt. Dies muss sich aus den Begleitumständen bei Abschluss der Vereinbarung schlüssig ergeben33. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Abgabenlast von der gesetzlichen Regel abweichen, müsste dies ausdrücklich im Vertragstext verankert sein.

Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen nach übereinstimmenden höchstrichterlichen Entscheidungen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt, so- dass sie beitragsfrei sind34. Es müssen aber auch „echte“ Abfindungen sein, also nicht Bestandteile von Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit enthalten. Abfindungen sind Entschädigungen, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes für den vorübergehenden Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeit gezahlt werden. Zur Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Freistellung, Urlaub, Altersvorsorge, Wettbewerbsverbot und Erledigungsklausel

Freistellung
Auch bei Aufhebungsverträgen im Rahmen von Personalreduzierungen kann sich wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers ergeben, den Arbeitnehmer für die vertragliche Restlaufzeit freizustellen. Häufig nehmen Arbeitgeber dabei fälschlicherweise an, dass mit der vereinbarten Freistellung noch bestehende Urlaubsansprüche „automatisch“ angerechnet und erledigt seien. Das ist unzutreffend. Wird von den Parteien bei der Vereinbarung der Freistellung nicht ausdrücklich die Urlaubsanrechnung geregelt, so erfolgt im Zweifel keine Anrechnung . Eine nachträgliche Verrechnung von Resturlaub mit dem Freistellungszeitraum auszuüben, ist unzulässig.

Urlaub
Kann der Urlaub nicht mehr oder nicht mehr ganz in Freizeit genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Urlaubsabgeltung sollte im Aufhebungsvertrag getrennt ausgewiesen werden und keinesfalls als „Aufstockungsbetrag“ in die Abfindung mit einfließen. Die Urlaubsabgeltung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch hinsichtlich der Sozialversicherung ist sie, soweit sie bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Betriebliche Altersversorgung
Durch das Rentenreformgesetz 1999 ist an die Stelle der auf die Anwartschaftsdauer abstellenden Regelung in § 3 BetrAVG a.F. nunmehr ein nach der jeweiligen Anwartschaftshöhe abgestuftes System getreten. Danach besteht ein einseitiges Abfindungsrecht für beide Vertragsparteien, wenn der Monatsbetrag der Rente 1 % bzw. eine einmalige Kapitalleistung 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGBIV nicht übersteigt. Ein vernehmlich dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Anwartschaft abfinden, soweit die Monatsrente bzw. Kapitalleistung 2% bzw. 240% nicht übersteigt. Diese Grenze erhöht sich auf maximal 4% bzw. 480%, sofern der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer Versorgungsleistung bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse verwendet wird.

Wettbewerbsverbot
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können jederzeit einvernehmliche aufgehoben werden. Allerdings erfasst die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Wettbewerbsabrede nur, wenn sie ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Im Übrigen ist der Rechtsprechung zu § 75 HGB zu entnehmen, dass es auf den tatsächlichen Grund der Vertragsaufhebung ankommt, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Lossagerecht von der Wettbewerbsabrede haben. Die allgemeine Ausgleichsklausel, wonach keine weiteren Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis bestehen, erfasst jedenfalls nicht die Rechte aus dem Wettbewerbsverbot.

Erledigungsklausel
Mit der Erledigungsklausel (Ausgleichsklausel) wollen die Parteien des Aufhebungsvertrags einen möglichen Streit um bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder beseitigen. Soweit es sich um unverzichtbare Ansprüche und Rechte (z.B. aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen) handelt, sind sie mit dieser Klausel nicht erledigt. Auch auf die Urlaubsabgeltung kann nicht verzichtet werden. Letztendlich richtet sich die Wirkung der Klausel nach ihrer überwiegenden Rechtsnatur (Schuldanerkenntnis, Erlassvertrag oder Vergleich), die durch Auslegung zu ermitteln ist. Der Arbeitnehmer kann auch auf die Durchführung einer Kündigungsschutzklage wirksam verzichten, wenn sie in der Erledigungsklausel ausdrücklich erwähnt wird.