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Die Firma und der Firmenschutz – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Firma
der Handelsname des Vollkaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und auch die Unterschrift abgibt; er kann unter seiner F. klagen und verklagt werden (§ 17 HGB). Es gibt verschiedene Formen: In der Personalfirma ist ein Familienname enthalten, die Sachfirma weist auf den Gegenstand des Unternehmens hin, die gemischte Firma enthält den Familiennamen und weist auf den Gegenstand des Unternehmens hin. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG, GmbH, AG, Genossenschaft, GmbH& Co. KG) haben volle Freiheit bei der Wahl ihrer Firma. Die F. bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, den Inhaber des Handelsunternehmens, der der Träger der unter der F. erworbenen Rechte und Pflichten ist. Sein Recht an der F. stellt nach herrschender Auffassung ein Personenrecht mit vermögensrechtlichem Gehalt oder ein Güterrecht dar.

Ähnlich dem Namensrecht genießt das Firmenrecht absoluten Schutz (Firmenschutz). Nach dem HGB sind bei der Führung einer F. folgende Grundsätze zu beachten:
– Die Firmenwahrheit, d.h., ein Firmenname darf nichts Irreführendes enthalten, wie z. B. Internationales Möbelhaus für ein kleines Möbelgeschäft. Bei einem Einzelkaufmann muss der Familiennamen mit mindestens einem aus-geschriebenen Vornamen enthalten sein, bei einer OHG der Name wenigstens eines Gesellschafters, bei einer KG der Name wenigstens eines haftenden Gesellschafters, bei einer Kapitalgesellschaft i. d. R. der Gegenstand des Unternehmens und die Gesellschaftsform;
– Die Firmeneinheit: Für dasselbe Unternehmen darf nur eine F. geführt werden, auch wenn mehrere Niederlassungen bestehen, die aber durch einen Zusatz gekennzeichnet werden können;
– Die Firmenausschließlichkeit: Jede neue F. muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden F. durch einen Zusatz (Firmenzusatz) derart unterscheiden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind;
– Die Firmenöffentlichkeit, d.h. die Anmeldung der F. und aller mit ihr verbundenen Änderungen beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) zur Eintragung in das Handelsregister.