Eigenverbrauch
Begriff des Umsatzsteuerrechts für Entnahmen aus einem Unternehmen oder die Erbringung von Leistungen zur privaten Nutzung durch den Unternehmer. Der E. im Erhebungsgebiet unterliegt der Umsatzsteuer. Dadurch soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Unternehmer für den Kauf bzw. Unterhalt der Gegenstände des E. Vorsteuer geltend machen kann, was einen Vorteil gegenüber anderen Steuerpflichtigen darstellt. Wird etwa ein Firmenwagen in die private Nutzung überführt, entsteht eine Umsatzsteuerschuld, da bei der Anschaffung die Umsatzsteuer vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden konnte.
Einarbeitungszuschuss
zusätzliche Gelder, die Arbeitgeber bekommen, wenn sie Arbeitslosen oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit Bedrohten Beschäftigung geben. Er wird i. d. R. für längstens ein halbes Jahr gewährt und beträgt bis zu 30% des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts. In Ausnahmefällen kann der E. bis zu einem Jahr gezahlt werden und bis zu 50% des Arbeitsentgelts betragen.
Einfuhrbeschränkung
staatliche Maßnahmen zur Begrenzung von Einfuhren mit dem Ziel, den Binnenmarkt zu schützen oder die Handelsbilanz zu verbessern. Eine Form von E. sind Importkontingente, mit denen eine mengenmäßige Begrenzung von Einfuhren festgelegt wird, z.B. gegenüber Nicht- EU-Staaten. Auch können Einfuhrabgaben, z.B. in Form von Zöllen oder Steuern (Einfuhrumsatzsteuer), auf Einfuhren erhoben werden.