Kartellgesetz (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) GWB
Bundesgesetz, das die rechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung und Erhaltung des Wettbewerbs schaffen soll. Nach dem K. sind Verträge, die von Unternehmen oder deren Vereinigungen geschlossen werden unwirksam, wenn sie geeignet sind, die Erzeugung von Waren oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Das Gesetz legt fest, welche Kartelle erlaubt sind, welche genehmigt werden müssen und welche verboten sind. Neben den Regelungen über die Kartelle enthält das GWB eine Reihe weiterer Vorschriften, um Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern: Verbot der Preisbindung aus zweiter Hand, also des Vorschreibens von Endverbraucherpreisen durch die Hersteller, mit Ausnahme der Verlagserzeugnisse; Missbrauchsaufsicht bei marktbeherrschenden Unternehmen:
Ein Unternehmen ist dann als marktbeherrschend anzusehen, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist bzw. kein wesentlicher Wettbewerb den Handlungsspielraum des Unternehmens begrenzt. Unter missbräuchlicher Ausnutzung dieses Handlungsspielraums geschlossene Verträge kann das Bundeskartellamt für unwirksam erklären. Die Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung durch Fusion wird durch die Fusionskontrolle vermieden. Einige Wirtschaftszweige sind von den Regelungen des GWB weitestgehend ausgenommen (wettbewerbliche Ausnahmebereiche wie Landwirtschaft, Urheberrechtsgesellschaften, Kredit- und Versicherungswirtschaft, Sport).