Kirchensteuer
die den anerkannten Religionsgemeinschaften zustehende Steuer, die mit der Lohnsteuer abgezogen wird und den Kirchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Durch Artikel 137 der Weimarer Verfassung von 1919 – dieser wurde 1949 auch Bestandteil des GG – hat der Staat das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, garantiert. Bemessungsgrundlage ist die Jahreseinkommensteuer, wovon je nach Bundesland 8% oder 9% als K. erhoben werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird sie von den Finanzämtern festgesetzt. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die K. nach dem am Wohnsitz geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der Einkommensteuer (Lohnsteuer) an das Finanzamt ab. In Österreich setzen die Kirchen Kirchenbeiträge fest, die sich eng an die staatliche Einkommensteuer und Lohnsteuer anlehnen, der Sache nach aber privatrechtliche Pflichtleistungen sind. In der Schweiz wird die K. ebenfalls durch staatliche Stellen, nämlich von den Finanzbehörden der Kantone eingezogen.
Klage
das Begehren um Rechtsschutz durch richterliche Entscheidung im Gerichtsverfahren. In der Klageschrift, in der die beteiligten Parteien, der Grund der Klage und der Streitwert aufgeführt sind, stellt der Gläubiger (Kläger) seinen Anspruch gegen den Schuldner (Beklagter) dar. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Kaufleute können sich vertraglich auf einen Erfüllungsort einigen. Zuständig ist das Amtsgericht beim Streitwert bis 5 000 €, über 5 000 € das Landgericht.