Körperschaftsteuer
von juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und Genossenschaften, zu zahlende Steuer, die das Äquivalent zur Einkommensteuer von natürlichen Personen ist. Der Regelsteuersatz betrag 2000 für einbehaltene Gewinne der Unternehmen 40% und 30% für an die Anteilseigner ausgeschüttete Gewinne. Seit 2001 gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25%. Die K. wird bei dem Anteilseigner im Rahmen der Dividendenbesteuerung nicht mehr wie zuvor mit der persönlichen Steuerschuld verrechnet. Stattdessen gehen Dividenden nur noch hälftig in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein.
Korruption
Bestechung von Amtsinhabern durch Überlassung von Geld oder Sachen. K. wird häufig bei Vorgängen genannt, bei denen Entscheidungen von Politikern oder Behördenmitarbeitern angeblich oder nachweislich nicht nach sachlichen Gesichtspunkten getroffen werden, sondern danach, wie er für die Beteiligten persönlich den größten Gewinn erbringt. Geld oder auch Sachwerte können die Entscheidung zugunsten des Bevorteilten entscheidend beeinflussen. Durch Korraptionserlasse versuchen Bund und Länder, dem entgegenzuwirken.