Das vierte Finanzmarktförderungsgesetz fügt sich nahtlos in die Reihe seiner Vorgänger, die den Börsen, Banken und Unternehmen mehr Freiheiten verschafften, ohne die Position des Anlegers zu stärken. In der Börsennovelle 1989 wurde der Computerhandel zugelassen, die Rechte der Kurs- und Freimakler erweitert und der Börsenterminhandel mit Wertpapieren und Edelmetallen liberalisiert. Das erste Finanzmarktförderungsgesetz von 1990 schaffte die Börsenumsatzsteuer ab und führte zur Senkung von Wechsel- und Gesellschaftssteuer. Gleichzeitig wurden den Kapitalanlagegesellschaften mehr Geschäftsfelder eröffnet. Dadurch sanken die Transaktion kosten für die Banken und in geringerem Maße auch die der Anleger, gleichzeitig konnten die Kapitalanlagegesellschaften in neue, riskantere Bereiche vorstoßen. Das zweite Finanzmarktförderungsgesetz schuf 1994 das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Zudem wurde der Insiderhandel – bis dahin eher ein Kavaliersdelikt und eine gute Gelegenheit zum Abzocken – nicht zuletzt auf Druck großer internationaler Fondsgesellschaften nun endlich verboten. Wie die zahlreichen Beispiele gezeigt haben, zeigte auch dieses Verbot keine große Wirkung, weil der Nachweis, dass Insiderhandel stattgefunden hat, offenbar kaum von den Gerichten anerkannt wird.
Auch das 3. Finanzmarktförderungsgesetz von 1998 eröffnete vor allem Großanlegern, Fondsgesellschaften und Banken neue Möglichkeiten zur Geldvernichtung: Investmentgesellschaften wurde gestattet mit Terminanlagen zu handeln und Fondsgesellschaften durften neue Fondstypen auflegen. Selbst die Mitteilungspflicht für Emittenten, die ebenfalls 1998 geregelt wurde, erwies sich als Bumerang für die Anleger. Die Verschärfung der Publizitätspflicht führte zu einer Flut von irrelevanten oder bewusst falschen Meldungen, die eher verwirrten als Klarheit schafften.
In einem Punkt haben sich die Väter des vierten Finanzmarktförderungsgesetzes dann doch ein wenig nach vorne gewagt: Seit 1. Juli 2002 darf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel bei Insiderhandel und bewusster Herbeiführung von Kursschwankungen, selber Sanktionen gegen die Täter verhängen. Dies gilt allerdings nur für kleine Delikte‘ die mit Bußgeld bestraft werden. Die großen Fälle muss das BAWe dann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Doch trotz dieses Kompetenzzuwachses wirkt das BAWe im Vergleich zur großen Schwester in den USA, der Securities and Exchange Commission, noch immer wie ein zahnloser Tiger: Die SEC darf Bußgelder bis zu einer Milliarde US-Dollar verhängen und hat auch deutlich mehr Kompetenzen bei der Ermittlung von Straftatbeständen im amerikanischen Wertpapierhandel. Bei Verdachtsfällen kann sie zum Beispiel Telefone abhören und gezielt Konten überprüfen.
Wie wenig selbst strenge Strafen und großzügige Ermittlungskompetenzen gegen die Gier und den Raubtierkapitalismus ausrichten können, der seit dem Beginn der Börsenbaisse im Sommer 2000 das Geschehen auf den Weltkapitalmärkten beherrscht, zeigten die Vorgänge im Sommer 2002 in den USA.