Vorweg und ganz pauschal: Direktbanken und ihre Kunden unterliegen genau denselben steuerlichen Gesetzen und Regeln wie Kunden bei Filialbanken. Natürlich können sie auch dieselben Freistellungsbeträge in Anspruch nehmen wie jeder andere.
Durch die ab Januar 2009 wirksame Abgeltungsteuer ergeben sich einige wichtige Änderungen. Die Auswirkungen auf den Anleger sind je nach Einkommen unterschiedlich. Lediglich der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete bleibt bestehen. Darin enthalten ist ein Pauschalbetrag von 51 bzw. 102 Euro für Werbungskosten. Höhere Werbungskosten fallen höchstens bei Steuerpflichtigen mit einem sehr hohen Einkommen an. Allerdings profitieren die bereits von der Abgeltungsteuer, die in der Regel nicht ihrem persönlichen Einkommensteuersatz entspricht, nach dem früher Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert wurden, die über dem Sparerfreibetrag lagen.
Abgeltungsteuer in Kürze
Ab dem 1. Januar 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland einheitlich mit 25 Prozent besteuert. Darunter fällt grundsätzlich alles: Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Termingeschäften und Zertifikaten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Immobilien sind ausgenommen. Zu den 25 Prozent kommen allerdings noch Kirchensteuer (sofern der Anleger Kirchenmitglied ist) und Solidaritätsbeitrag hinzu. Insgesamt werden dann 28,5 Prozent fällig. In unseren Beispielen rechnen wir der Einfachheit halber mit 25 Prozent.
Die Abgeltungsteuer wird an der Quelle erhoben. Das bedeutet, dass die Banken verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Damit ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge abgegolten, das heißt, der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Für Kapitalanlagen im Ausland gilt nach wie vor, dass der Steuerpflichtige seine Erträge ermitteln und gegenüber dem Finanzamt erklären muss. Diese Erträge werden dann gleich behandelt wie inländische.
Die Regierung erhofft sich von der Einführung der Abgeltungsteuer mehr Steuerehrlichkeit der Bürger und einen attraktiveren Markt für Kapitalanleger. Bisher mussten über den Freibetrag hinausgehende Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen waren das leicht 42 Prozent. Insofern nehmen sich die 25 Prozent Abgeltungsteuer auf den ersten Blick positiv aus. Doch die Sache hat auch einen Haken: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Erzielte beispielsweise bisher ein Anleger 1000 Euro Gewinne aus Dividenden, musste er davon lediglich die Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, also 500 Euro, für die bei einem Steuersatz von 33 Prozent 165 Euro an den Fiskus abzuführen waren. Im Rahmen der Abgeltungsteuer müssen nun 250 Euro abgeführt werden. Das heißt zum einen, dass hier vor allem Anleger mit durchschnittlichem Einkommen belastet werden, zum anderen, dass die Anlage in Aktien und Fonds an Attraktivität verliert.
Minus für Aktien und Investmentfonds
Kursgewinne können nicht mehr steuerfrei vereinnahmt werden. Auf Kursgewinne von 1000 Euro fallen ebenso wie auf Zinsgewinne 250 Euro Abgeltungsteuer an.
Das gilt prinzipiell auch für Investmentfonds, allerdings wird zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds unterschieden. Thesaurierende Fonds sollen erst unter die Steuer fallen, wenn der Anleger Fondsanteile verkauft und seine Gewinne realisiert. Das bedeutet lediglich, dass die Besteuerung verschoben wird. Bei ausschüttenden Fonds greift der Fiskus zweimal zu: einmal jedes Jahr bei den ausgeschütteten Erträgen und dann noch einmal, wenn der Anleger seine Fondsanteile mit Gewinn verkauft. Gerade bei Fondssparern kann sich die Abgeltungsteuer nachteilig auswirken. Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat folgende Rechnung aufgestellt: Legt ein Sparer jeden Monat 100 Euro in einem Aktienfonds mit einer durchschnittlichen Jahresrendite von 8,3 Prozent an, erreicht er nach 30 Jahren ein Endvermögen von 150.000 Euro. Davon konnte er nach altem Recht 20 Jahre lang eine monatliche Rente von 977 Euro finanzieren. Jetzt muss er 31,920 Euro an das Finanzamt überweisen. Der Rest des Geldes reicht dann noch für eine Monatsrente von 769 Euro, also gut 20 Prozent weniger als zuvor.
Profiteure: Immobilien und Immobilienfonds
Wer in Immobilien und Immobilienfonds investiert, ist fein raus. Für diese Anlageformen gilt die neue Steuer nicht. Sofern die Anteile bzw. die Immobilien zehn Jahre lang gehalten werden, können die Gewinne nach wie vor steuerfrei realisiert werden.
Lebens- und Rentenversicherungen
Auch Versicherungssparer sehen sich Veränderungen gegenüber. Wird in die Lebensversicherung mindestens zwölf Jahre lang eingezahlt und ist der Versicherte 60 Jahre oder älter, wenn ausgezahlt wird, muss die Hälfte der Erträge versteuert werden. Ausgehend von 25 Prozent Abgeltungsteuer liegt die Steuerlast bei 12,5 Prozent, ein leichter Vorteil gegenüber Fondsprodukten. Diese Regelung gilt nur für die sogenannten „Neuverträge“, also Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
Besser stellen sich Fondssparpläne innerhalb von Riester- oder Rürup-Rente. Sie zählen ganz klar zu den Gewinnern der Abgeltungsteuer. Die später ausgezahlte Rente wird zwar zum persönlichen Steuersatz versteuert, doch die Einzahlungen sind steuerfrei.
Tipp für Geringverdiener:
Sollte Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Einkünfte aus Kapitalanlagen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Bank. Sollte sich bei der Prüfung durch das Finanzamt herausstellen, dass die Veranlagung doch nicht günstiger ist als die Abgeltungsteuer, werden die Kapitaleinkünfte nicht berücksichtigt.
Was passiert mit Altverlusten?
Verluste, die nach dem alten Steuerrecht entstanden sind, können für eine Übergangszeit bis 2013 auch nach dem bisher geltenden Steuergesetz geltend gemacht werden. Der Anleger kann sie also mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen verrechnen. Die Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist nicht möglich. Das war auch bisher nicht möglich. Die Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass der Anleger die Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt berücksichtigt wurden.
Was Sie noch wissen sollten
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden. Alles, was Sie davor erworben oder begonnen haben (Fondssparpläne), unterliegt dem alten Steuerrecht. Lebensversicherungen müssen dafür allerdings vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sein. Auch für Zertifikate gibt es eine Sonderregelung. Zertifikate, die ab dem 1. Juli 2009 verkauft werden, müssen am 14. März 2007 oder vorher erworben worden sein, damit die Gewinne steuerfrei bleiben.