Die Bank kann ein Darlehen nur aus wichtigen Gründen kündigen, beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, wenn Informationspflichten nicht eingehalten oder Kreditraten nicht gezahlt werden oder auch wenn ein Förderdarlehen unter Vorgabe falscher Tatsachen vergeben wurde. In der Realität zeigt sich allerdings, dass die eine oder andere Kündigung letztlich nicht ganz rechtens ist.
Aber: Die Dienste eines Anwalts sind teuer, und ein Verfahren kann sich lange hinziehen. Wenn Ihnen eine Kündigung also nicht rechtmäßig erscheint und Ihre finanzielle Lage unbedenklich ist, sollten Sie eher eine Umschuldung und die Suche nach einer anderen Bank in Betracht ziehen. Ein Verfahren würde etwa ein Jahr dauern, und das Honorar des Anwalts würde sich an der Darlehenssumme bemessen – günstig kommt man also auf keinen Fall weg. Falls eine Rechtsschutzversicherung einspringt, wäre ein Verfahren in Erwägung zu ziehen. Dann stellt sich aber die Frage, ob man mit einer Bank, die sich so verhalten hat, weiterhin Zusammenarbeiten will.
Wird Insolvenz angemeldet oder liegen ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten vor, führt das fast immer dazu, dass eine Bank das Darlehen kündigt. Das versetzt einem Unternehmen, das vielleicht noch gerettet werden könnte, meist endgültig den Todesstoß. Auch hieran wird deutlich: Das rechtzeitige Reagieren bei Schwierigkeiten ist unumgänglich, und auch die Kommunikation mit der Bank spielt eine große Rolle. Wer wartet, bis nichts mehr geht, kommt aus der Situation üblicherweise nicht mehr heraus und muss aufgeben.
Wenn gar nichts mehr geht
Die Insolvenz kommt durch eine vorliegende oder drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder durch Überschuldung zustande. Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Insolvenzordnung (InsO). Nach § 13 InsO ist nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger berechtigt, eine Insolvenz anzumelden. Mit anderen Worten: Wenn Sie Rechnungen nicht mehr zahlen können und es zu gerichtlichen Mahnbescheiden und/oder Vollstreckungsverfahren kommt, können auch Ihre Gläubiger die Insolvenz Ihres Unternehmens anmelden. Mit der Insolvenzordnung werden nicht Sie oder Ihr Unternehmen geschützt, sondern diejenigen, die finanzielle Ansprüche an Sie haben.
Verpflichtung zum Insolvenzantrag
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, handelt es sich um eine Straftat – die Konkursverschleppung. Personengesellschaften wie die GbR und Einzelunternehmer können einen Insolvenzantrag stellen oder aber eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern anstreben. Wer davon ausgehen kann, dass er seine Schulden mithilfe einer Festanstellung oder auf andere Weise in absehbarer Zeit begleichen kann, sollte die außergerichtliche Einigung anstreben, um entsprechende Schufa-Einträge, Pfändungen oder Ähnliches zu vermeiden. Lässt sich keine Einigung mit den Gläubigern erreichen oder ist der Schuldenberg so groß, dass er innerhalb der kommenden sechs Jahre nicht abgebaut werden kann, sollte Insolvenz angemeldet werden. Das bringt letztlich die Entschuldung mit sich, wodurch sich neue Perspektiven eröffnen.
In Deutschland werden zwei Arten des Insolvenzverfahrens unterschieden: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Die erste Variante ist relevant für Unternehmen jeder Rechtsform, also auch für Freiberufler und andere Einzelunternehmen. Die zweite – bekannter unter dem Namen Privatinsolvenz – ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, das nur für bestimmte Selbständige infrage kommt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann:
• Die betreffende Person muss ihre Selbständigkeit bereits aufgegeben haben.
• Sie darf maximal 19 Gläubiger haben.
• Sie darf keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben (Schulden bei Sozialversicherungsträgern für Mitarbeiter, die bei ihr beschäftigt waren, Schulden aus nicht bezahlten Arbeitslöhnen/Gehältern oder Schulden aus nicht abgeführter Steuer für ehemalige Arbeitnehmer).
Bei allen anderen Unternehmen kommt das Regelinsolvenzverfahren zum Tragen. Über das richtige Insolvenzverfahren entscheidet das zuständige Gericht. Darüber, wo eine Insolvenz angemeldet werden muss, informiert das örtliche Amtsgericht. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Insolvenzvarianten auf.
Regelinsolvenzverfahren | Verbrauchinsolvenzverfahren |
Es geht schnell. | Wegen außergerichtlicher Einigungsversuche dauert es länger. |
Die kostenlosen Schuldnerberatungen fühlen sich nicht zuständig. Es entsteht eine Beratungslücke. | Inanspruchnahme der kostenlosen Schuldnerberatungen Ist möglich. |
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch Ist nicht vorgesehen, kann aber trotzdem unternommen werden. | Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, Ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mithilfe einer der kostenlosen Schuldnerberatungen notwendig. |
Ein Schuldenbereinigungsplan ist im Rahmen der Regelinsolvenz nicht vorgesehen. | Im zweiten Schritt versucht das Gericht, bei entsprechenden Erfolgsaussichten, einen Schuldenbereinigungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren. |
Ein Insolvenzverwalter verwertet das Vermögen des Unternehmens, bei Unternehmen mit unbeschränkter Haftung auch das Privatvermögen. Die Restschulden bleiben bestehen. Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger. Vom Gericht wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt. Die Gläubigerversammlung entscheidet über den endgültigen Insolvenzverwalter. | Führt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung und eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans nicht zum Erfolg, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Treuhänder verwertet das Vermögen des Schuldners, die Restschulden bleiben bestehen. Der Treuhänder wird vom Gericht bestellt. Seine Rolle entspricht in etwa der Rolle des Insolvenzverwalters bei der Regelinsolvenz. |
Es kann ein Insolvenzplan erstellt werden (mehr hierzu im Anschluss an diese Übersicht). | Es besteht keine Möglichkeit für einen Insolvenzplan. |
Im Rahmen eines weiteren Verfahrens, das sich an das Regelinsolvenzverfahren anschließt, kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstreben. Nur wer den Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren die pfändbaren Einkünfte überlässt, kann nach Ablauf der sechs Jahre eine Restschuldbefreiung bekommen. | Im Rahmen eines weiteren Verfahrens, das sich an das Verbraucherinsolvenzverfahren anschließt, kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstreben. Nur wer den Gläubigern für die Dauer von sechs Jahren die pfändbaren Einkünfte überlässt, kann nach Ablauf der sechs Jahre eine Restschuldbefreiung bekommen. |
Das Insolvenzverfahren wird sehr kritisch betrachtet. Die meisten Insolvenzverwalter betreuen mehrere Unternehmen gleichzeitig und kennen sich in den jeweiligen Branchen oft nur wenig aus. Hinzu kommt, dass sie die Interessen der Gläubiger und nicht die des insolventen Unternehmers verfolgen – so schreibt es das Gesetz nun einmal vor. Die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens verläuft deshalb nicht unbedingt im Sinne des insolventen Unternehmers. So passiert es, dass Material zu Preisen verkauft wird, die deutlich unter denen beim Einkauf liegen – obwohl der betreffende Lieferant bereit wäre, das Material zurückzunehmen und damit die Schuldenlast stark zu senken. Flüssige Mittel zur Verteilung an die Gläubiger sind das vorrangige Ziel, auch wenn das manchmal unsinnig erscheint. Das kann letztlich für den insolventen Unternehmer bedeuten, dass der Restschuldenberg, auf dem er sitzenbleibt, nur noch größer wird.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Zerschlagung von Unternehmen im Vordergrund steht. Die Rettung durch eine Sanierung wird nur selten in Betracht gezogen. Dabei wird parallel zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Buchstaben des Gesetzes ein Insolvenzplan aufgestellt. Das Ziel der damit verbundenen Verhandlungen besteht darin, für eine möglichst einvernehmliche Bewältigung der Situation zu sorgen. Die Gläubiger müssen dem Insolvenzplan sowieso zustimmen, die Regelungen darin werden vom Unternehmer in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter festgelegt. Im Insolvenzplan kann von den Regelungen des Insolvenzverfahrens abgewichen werden. Somit kann dieser Weg vorteilhaft für das Unternehmen sein. Sobald der Insolvenzplan rechtskräftig wird, endet das Insolvenzverfahren.