Neben der Bereitschaft Risiken zu übernehmen und Zeit zu opfern, sollte jeder Anleger auch überprüfen, ob er auftretende Verluste finanziell vertragen kann. Die Antwort ist nicht nur von der aktuellen Vermögenssituation abhängig, sondern auch von den absehbaren zukünftigen Verpflichtungen. Wird das eingesetzte Kapital bereits kurze Zeit später wieder benötigt, sollten Anleger keine hohen Risiken eingehen. Da bei Optionen immer mit extremen Wertschwankungen gerechnet werden muss, darf man nur so viel Kapital binden, wie notfalls auch als Verlust verkraftet werden kann. Ein Rat sollte unbedingt beachtet werden: Optionsscheine niemals auf Kredit kaufen! Kommt es tatsächlich zu Verlusten, wird der Schaden aufgrund der Zinsen für den Kredit noch größer. Schließlich verlangt auch der Gesetzgeber vom Anleger und von den Banken, dass bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Insbesondere unerfahrene Anleger, die mit Produkten wie etwa Optionsscheinen die Vorstellung schneller Gewinne verbinden, müssen über die tatsächlichen Risiken aufgeklärt werden. Deswegen sind die Vermittler von Termingeschäften dazu verpflichtet, Anleger schriftlich über die Risiken zu informieren und sich dies per Unterschrift, vom Kunden bescheinigen zu lassen. Die Banken haben hierzu ein einheitliches Informationsblatt mit dem Titel Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften entworfen. Erst wenn der Anleger die Belehrung unterzeichnet hat, ist er – wie es korrekt heißt – termingeschäftsfähig kraft Information. Entscheidend ist eine Unterschrift bevor die erste Order erteilt wurde. Unterbleibt die Aufklärung, ist der Kunde — zumindest nach Ansicht der Juristen – nicht termingeschäftsfähig und unterliegt deshalb dem sogenannten Termineinwand. Das heißt, dass er Verluste, die er mit Warrants erzielt hat, von seiner Bank zurückfordern kann. Aus diesem Grunde haben die Institute natürlich ein hohes Interesse daran, ihre Kunden ordnungsgemäß aufzuklären. Einige Banken sind inzwischen sogar dazu übergegangen, die Beratungsgespräche, die sie mit ihren Kunden führen, zum Beispiel auf einem Tonband aufzunehmen.
So haben die Institute später bessere Möglichkeiten, die geleistete Aufklärung auch nachweisen zu können. Denn selbst wenn der Kunde das Informationsblatt unterschrieben hat, muss die Bank den Anleger noch zusätzlich individuell beraten. Der Umfang der Aufklärung ist abhängig von der Erfahrung und den Vorkenntnissen, die ein Anleger mitbringt. Ob sie ausreicht, müssen im Einzelfall Gerichte klären. Viele Klagen wurden in der Vergangenheit abgewiesen, da die Richter der Meinung waren, dass Anleger trotz fehlender Aufklärung über die Risiken Bescheid wussten.