Arbeitgeberverbände
freiwillige Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zur Wahrung ihrer gemeinsamen sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Interessen, die sie gegenüber dem Staat, der Gesellschaft und den Gewerkschaften vertreten. Als Tarifpartner der Gewerkschaften vertreten sie u.a. in Tarif-verhandlungen die Interessen ihrer Mitglieder. A. sind fachlich als Fachverbände der einzelnen Branchen wie der Holz bearbeitenden Industrie, der chemischen Industrie oder der Metallindustrie und regional gegliedert. Sie haben sich i.d.R. zu Landes- und Bundesvereinigungen zusammengeschlossen. Spitzenverband ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Arbeitnehmer
ein abhängig Beschäftigter in einem Unternehmen als Arbeiter, Angestellter, Auszubildender oder Heimarbeiter. Er schließt mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag ab, der ihn zur Dienstleistung für das Unter-nehmen verpflichtet. Der A. muss seiner (Dienst-) Arbeitspflicht nachkommen, den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten, Betriebsgeheimnisse wahren und nicht in Wettbewerb zu seinem Unternehmen treten (Wettbewerbsverbot). Der A. hat Anspruch auf Vergütung, Urlaub und die Fürsorge des Arbeitgebers. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu tragen (Arbeitnehmeranteil). Im Fall von arbeitnehmerähnlicher Scheinselbstständigkeit gelten besondere Regelungen. – Siehe auch Schein-selbstständigkeit.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Das A.-E. soll insbesondere im Baubereich Lohndumping durch ausländische Billiglohn-Anbieter und die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zulasten inländischer Unternehmen und der bei ihnen bestehenden Arbeitsplätze verhindern. Deshalb müssen alle Arbeitgeber im Baubereich aus dem Ausland ihren nach Deutschland entsendeten Arbeitnehmern festgelegte Arbeitsbedingungen gewähren, z.B. Mindestlöhne zahlen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter. Bei Verstößen können hohe Geldbußen verhängt werden und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgen.
Arbeitnehmerhaftung
Aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze muss ein Arbeitnehmer für betriebliche Schäden nur haften, wenn er/sie normal fahrlässig gehandelt hat (Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich dann den Schaden) oder er/sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.