Arbeitskosten
Kosten, die für den Einsatz der Mitarbeiter im Unternehmen anfallen. Dazu gehören die Personalkosten wie Löhne für die Arbeiter und Gehälter der Angestellten (Lohnkosten, Arbeitsgrundkosten) und die gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich festgelegten Personalzusatzkosten (Lohnnebenkosten, Arbeitsnebenkosten, Personalzusatzkosten), z.B. Sozialversicherungsaufwendungen des Arbeitgebers, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Fahrtkostenzuschüsse. Eine erhebliche Bedeutung haben die A. im Zusammenhang mit der Beschäftigung. Erhöhen sich die A. und hegt diese Steigerung über dem Anstieg der Arbeitsproduktivität, sind verstärkte Rationalisierungsbemühungen der Unternehmen sowie vermehrter Einsatz des Produktionsfaktors Kapital und Abbau von Arbeitsplätzen die Folge. Deshalb wird gefordert, die Lohnsteigerung an die Produktivitätszuwächse zu koppeln.
Arbeitslose
Arbeitnehmer, die vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. A. werden in der Arbeitsmarktstatistik der Bundesanstalt für Arbeit erfasst. Registrierte Arbeitslose sind Arbeitsuchende zwischen 15 und 65 Jahren, die sich beim Arbeitsamt gemeldet haben und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Sie wollen in eine abhängige Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden für länger als drei Monate vermittelt werden und waren zum Zeitpunkt der Meldung weniger als 18 Stunden pro Woche oder gar nicht beschäftigt, sind arbeitswillig und vermittelbar. Sie müssen für das Arbeitsamt täglich erreichbar sein. Nicht zu den A. zählen Arbeitsuchende, die berufsunfähig im Sinn der Rentenversicherung, arbeitsunfähig erkrankt oder Rentner sind. Auch diejenigen, die Arbeitsbeschaffungs- oder Berufsbildungsmaßnahmen wie eine Umschulung beanspruchen, als Schulabgänger betriebliche Ausbildungsplätze suchen oder besondere Leistungen der Arbeitslosenversicherung wie Kurzarbeiter oder Schlechtwettergeld empfangen, werden nicht als A. registriert.
Arbeitslosengeld
Anspruch auf A. haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie müssen mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren gestanden haben, d. h. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Bezugsdauer des A. richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflicht und dem Lebensalter der Arbeitslosen. Maßgebend sind die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der sieben Jahre vor Beginn des Anspruchs auf A. Das A. ist für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu zahlen. Bei Versicherungsverhältnissen von mindestens 36 Monaten besteht ein Anspruch für zwölf Monate. Erst bei Vollendung des 45. Lebensjahrs kann das A. für eine längere Zeit gezahlt werden.
Die Höchstdauer beträgt 32 Monate. Die Höhe des A. richtet sich nach einem pauschalierten Nettoentgelt, dem Leistungsentgelt. Grundlage für das Leistungsentgelt ist das Bruttoentgelt der letzten 52 Wochen. Das A. beträgt 67 % des Leistungsentgelts für Arbeitslose, die mindestens ein Kind unterhalten, und 60 % für die anderen. In Österreich werden bis zu 80% des letzten Entgelts gezahlt, in der Schweiz sind es zwischen 70 und 80%. A. ist die wichtigste Lohnersatzleistung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, die gezahlt wird, wenn dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann.