Banknote
nach früherer Auffassung eine schriftliche Anweisung einer Notenbank an sich selbst, also Bankanweisung, Zahlungsversprechen oder gesetzliches Zahlungsmittel. Nach heutiger Auffassung sind B. unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (Papiergeld) und damit reine Geldzeichen; sie haben einen Zwangskurs. Ausgabeberechtigt war in Deutschland bis zur Euroeinführung nur die Deutsche Bundesbank, die dieses sog. Notenprivileg an die Europäische Zentralbank abtrat. Gesetzliche Deckungsvorschrifien in Gold und Devisen bestehen in Deutschland nicht. – Siehe auch f Euro.
Bankvollmacht
Das Recht, im Namen des Kontoinhabers weitgehend alle im Geschäftsverkehr mit einem Kreditinstitut üblichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen, können Privatkunden Dritten durch B. vertraglich erteilen. B. können für ein einzelnes Konto, für die gesamte Geschäftsverbindung und für alle Konten unter einer Kundenstammnummer erteilt werden.
Bargeldloser Zahlungsverkehr
Abwicklung von Zahlungsvorgängen ohne Bargeld, sondern z. B. per Dauerauftrag, Lastschrifteneinzugsverkehr, Überweisung, Kreditkartenzahlung, Wechsel-einzugsverkehr oder Scheckinkasso. Voraussetzung für die Beteiligung am b. Z. ist, dass der Auftraggeber und der Zahlungsempfänger ein Girokonto bei einem Kreditinstitut oder ein Postgirokonto unterhalten.