Home » Wirtschaftslexikon » A B C » Beteiligungsfinanzierung, Betrieb und Betriebliche Altersvorsorge – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Beteiligungsfinanzierung, Betrieb und Betriebliche Altersvorsorge – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Beteiligungsfinanzierung
Form der Außen- und Eigenfinanzierung, wobei Eigenkapital durch Geld- oder Sacheinlagen von Gesellschaftern eines Unternehmens beschafft wird; die Kapitalgeber werden Miteigentümer. Die B. erfolgt bei einer AG durch Ausgabe neuer Aktien, bei der GmbH durch Übernahme von Anteilen am Stammkapital, bei Personengesellschaften durch Einlagen der Gesellschafter.

Betrieb
eine organisierte Wirtschaftseinheit, die Güter bzw. Leistungen erstellt und auf Märkten anbietet. Unter dem Begriff Betrieb wird häufig die technisch-organisatorische Einheit verstanden, unter Unternehmen eher die juristisch-finanzielle Einheit. B. können nach verschiedenen Merkmalen
eingeteilt werden, z.B. nach der Art der Betätigung in Sachleistungs- und Dienstleistungsbetriebe oder nach Fertigungsverfahren in B. mit Massen-, Sorten-, Serien- oder Einzelfertigung. Betriebsintern werden die Funktionsbereiche Beschaffung, Leistungserstellung, Leistungsverwertung sowie Investition und Finanzierung unterschieden. Diesem Leistungssystem steht das Lenkungssystem gegenüber mit den Bereichen Rechnungs-, Informations und Personalwesen sowie Management (Unternehmensführung).

Betriebliche Altersvorsorge
ein Bestandteil der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge. Die b. A. umfasst alle Maßnahmen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seiner Arbeitnehmer, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen. Die Leistungen der b. A. können sowohl laufende sein, nämlich Renten, als auch einmalige Kapitalzahlungen im Versorgungsfall (Direktversicherungen). Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfüllung der Leistung eines Lebensversicherungsunternehmens oder Sozialversicherungsträgers. Im Versorgungsfall richtet sich der Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Versicherer. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzung dafür schaffen (Zahlung der Beiträge), dass die Verpflichtung erfüllt werden kann. Durch die Rentenreform 2001 wird die b. A. gefördert.

Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf b. A. aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile ihres Lohns oder Gehalts verzichten und durch den Arbeitgeber in Direktversicherungen, Pensionskassen oder -fonds einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Dieser Anspruch auf b. A. wird staatlich gefördert und kann durch den Arbeitsvertrag, aber auch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge näher geregelt werden.