Betriebsrat
Arbeitnehmervertretung, deren Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit und Aufgaben das Betriebsverfassungsgesetz regelt. Der B. wird auf Verlangen der Arbeitnehmer gewählt, wobei in dem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigt sein müssen. Diese müssen über 18 Jahre alt sein, Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet. Von den ständig Beschäftigten müssen drei wählbar sein und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Zahl der Betriebsangehörigen. Bei Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten besteht der B. nur aus einer Person, dem Betriebsobmann. In Österreich haben die Betriebsräte weitgehende Teilnahmerechte (§§ 40, 88 Arbeitsverfassungsgesetz vom 14.12.1973). In der Schweiz sind Betriebsräte (Arbeiterkommissionen) nicht vorgeschrieben, bestehen jedoch häufig.
Betriebsrat
Aufgaben des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz | ||||
allgemeine Aufgaben des Betriebsrats (§80) | erzwingbare Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats (§ 87) |
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Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge | Fragen der betrieblichen Ordnung und des
Verhaltens von Arbeitnehmern im Betrieb |
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Regelung der täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit sowie der Pausen |
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Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft und dem Betrieb dienen | ||||
Anordnung von Überstunden und
Einführung von Kurzarbeit |
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Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern | ||||
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen | ||||
Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten
und Schutzbedürftigen |
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Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb | Allgemeine Grundsätze der
Urlaubsregelung und Urlaubsplanung |
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Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | Regelungen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten |
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Entgegennahme und ggf. Weiterleitung von Anregungen der Arbeitnehmer | Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen | |||
Integration von Ausländern im Betrieb und Förderung des Verständnisses zwischen ausländischen und deutschen Arbeitnehmern | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung;
Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen; Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte |
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Grundsätze über das betriebliche
Vorschlagswesen |
Der B. hat in Deutschland ein Mitbestimmungsrecht. in sozialen Angelegenheiten, z.B. Entlohnungsfragen, bei Betriebsordnung, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Einführung von Apparaturen zur Kontrolle der Arbeitnehmer in personellen Angelegenheiten (Einstellungen, Umsetzungen und Kündigungen).Mitbestimmung bedeutet, dass grundsätzlich erst mit Zustimmung des B. Entscheidungen des Arbeitgebers wirksam werden. Bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und B. entscheidet die Einigungsstelle im Betrieb. Diese besteht zu gleichen Teilen aus Arbeitgebervertretern und Betriebsratsmitgliedern plus dem neutralen Vorsitzenden, auf den sich beide Parteien einigen müssen. Gibt es keine Lösung, ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung. Das Mitwirkungsrecht gilt für alle wirtschaftlichen Angelegenheiten, z.B. für Betriebsstilllegung, -erweiterung oder Rationalisierungsvorhaben.
Mitwirkung bedeutet, dass der B. bestimmte Entscheidungen nicht verhindern kann, sondern nur über diese Maßnahmen unterrichtet wird. Die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten gilt in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ein Wirtschaftsausschuss, der in wirtschaftlichen Angelegenheiten mitwirken soll, ist bei mehr als 100 ständig Beschäftigten zu bilden.
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Betriebsvereinbarung und Betriebsverfassungsgesetz
Betriebs- und Geschäftsausstattung alle meist beweglichen Einrichtungsgegenstände eines Betriebs, soweit es sich nicht um die im technischen Bereich eingesetzten Maschinen, maschinellen Anlagen und Werkzeuge handelt. Zu der Geschäftsausstattung rechnen z. B. Büromaschinen, nicht aber Büromaterial.