Allgemeine Ortskrankenkassen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeinverbindlichkeit – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Allgemeine Ortskrankenkassen
AOK: wichtige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie stehen als Primärkassen allen Versicherten unabhängig vom Einkommen offen. aok*de

Allgemeine Versicherungsbedingungen
AVB Bedingungen, die in alle Versicherungsverträge einer Sparte aufgenommen werden, z.B. AVB für alle Haftpflichtversicherungen.

Allgemeinverbindlichkeit
die Einbeziehung bis dahin tarifungebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer in die Gültigkeit des Tarifvertrags. Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die Arbeitsbedingungen einer Branche erlässt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

Berufsziele im Wandel – und alles darüber – Wirtschaftsbegriffe Liste

Berufsziele im Wandel
Anders als bei früheren Generationen stehen Arbeit und Beruf bei der jungen Generation nicht mehr allein im Zentrum des Lebens, sondern bilden oft nur ein Mittel zum Zweck, um die zahlreichen Freizeitinteressen verwirklichen zu können. Die Arbeitgeber haben sich bei der Bewerbersuche mit einem gezielten Personalmarketing darauf eingestellt. Beim Recruiting (Mitarbeitersuche) wird daher zunächst auf den Spaßfaktor gesetzt, indem beispielsweise Arbeitsplatzmessen und andere Veranstaltungen mit Eventcharakter genutzt werden, um frühzeitig in Kontakt mit künftigen Hochschulabsolventen zu kommen. Die nachfolgenden Einstellungstests und Vorstellungsgespräche unterscheiden sich gleichwohl nicht mehr von anderen Verfahren: Es geht dann nur noch um Eignung und Auslese der Bewerber. Nicht selten berichteten in den letzten Jahren die Medien von sehr jungen Firmengründern. Häufig handelt es sich dabei um Dotcoms, also Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit sich auf das Internet konzentriert und die Teil der New Economy sind.

Solche Firmen werden oft von jungen Leute ins Leben gerufen, die aufgrund eines jahrelangen Umgangs mit Computer und Internet über Wissen und Erfahrung verfügen und ihre dabei entwickelte mehr oder weniger visionäre Geschäftsidee Gewinn bringend vermarkten wollen. Auch wenn solche Beispiele der Existenzgründung nicht verallgemeinert werden sollten, zeigen sie einen Einstellungswandel: Eine eigene Firma zu gründen ist für junge Menschen heute kein abwegiger Gedanke mehr. Daneben arbeiten immer mehr Menschen projektbezogen als Freiberufler (Freelancer) für Unternehmen. Diese Berufsform garantiert eine hohe Flexibilität, ist aber für den Freiberufler mit gewissen Risiken hinsichtlich Krankheit und Altersversorgung verbunden. Dem immer intensiver geforderten lebenslangen Lernen stehen junge Arbeitnehmer heute aufgeschlossener gegenüber als frühere Generationen. Umfangreiche Erfahrungen sammeln viele Menschen, indem sie sich häufiger nach neuen Arbeitgebern und beruflichen Herausforderungen umsehen.

Ein solches Jobhopping kommt insbesondere bei Personen mit hoch qualifizierten Kenntnissen in der Informations und Telekommunikationstechnologie vor. Die Ausweitung des Erfahrungshorizonts ist aber auch mit Gefahren verbunden: Der Jobhopper hat vielleicht nie kontinuierliches Arbeiten gelernt oder ist nicht teamfähig; auf Konflikte reagiert er nicht mit der Suche nach Lösungen, sondern mit einem erneuten Arbeitsplatzwechsel. Der Wandel bei den Berufszielen zeigt sich im zunehmenden Interesse von Abiturienten an einer Berufsausbildung. Während 2001 von den rd. 614 000 Ausbildungsanfängern etwa ein Siebtel Abiturienten waren, traf das 1983 nur bei jedem zehnten neuen Lehrling zu. Bildungspolitik und Wirtschaft haben in den letzten Jahren mit dem ausbildungsintegrierten Studium (auch duales Studium, Studium im Praxisverbund, Verbund- bzw. Integrationsmodell) ein neues Angebot geschaffen, das auf diese Entwicklung reagiert. Das duale Studium stellt ein grundständiges Studium dar, das mit einer betrieblichen Aus-bildung (Praxisphase) verbunden ist. Wachsender Beliebtheit erfreut sich dabei die Ausbildung an einer Berufsakademie.

Das ist ein dreijähriges, gemeinsam von Staat und Wirtschaft getragenes Studium. In regelmäßigem Turnus wechseln die Studierenden zwischen Studienakademie und dem ausbildenden Unternehmen, mit dem sie ein Ausbildungsverhältnis eingegangen sind und von dem sie eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Ausbildungsversicherung, Ausbildungsvertrag und Ausfuhr – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Ausbildungsversicherung
die Sicherstellung eines bestimmten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt. A. sind kleine Kapitallebensversicherungen, die zu Beginn der Ausbildung ausbezahlt werden.

Ausbildungsvertrag (Berufsausbildungsvertrag)
ein Vertrag zwischen dem Ausbildenden, das ist derjenige, der einen Anderen zur Ausbildung einstellt, und dem Auszubildenden, also demjenigen, der ausgebildet werden möchte. Ausbilder ist dann der, der für die berufliche Ausbildung im Betrieb verantwortlich ist; das kann der Ausbildende selbst sein oder ein von ihm Beauftragter. Das Berufsbildungsgesetz regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtigen Punkte, u. a. dass vor Beginn der Ausbildung ein schriftlicher A. abgeschlossen sein muss und dieser bei Minderjährigen auch von den Eltern des Auszubildenden zu unterschreiben ist. Anschließend muss der ausbildende Betrieb den A. der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ärztekammer usw.) vorlegen. Dort wird er geprüft und im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
registriert. Ein Ausbilder muss sowohl fachlich als auch persönlich zur Ausbildung geeignet sein. Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) verlangt eine entsprechende Prüfung der Kenntnisse in Berufs- und Arbeitspädagogik.

Ausfuhr (Export)
die Lieferung von Waren, Dienstleistungen und Kapital durch Inländer in das Ausland. Die A. ist Teil des Außenhandels.

Börse, Rechtliches und Institutionen – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Die Börse führt Kapitalgeber und Kapitalnehmer bei hoher Rechtssicherheit zusammen. Die Unternehmen erhalten Geld, die Anleger Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen oder Beteiligungspapieren wie Aktien. Da die Papiere als solches handelbar bleiben, erfüllt die Börse die wichtige Sekundärmarkt- bzw. Zirkulationsfunktion. Zu den jeweiligen Börsenhandelszeiten können bereits platzierte Effekten (Wertpapiere) verkauft bzw. gekauft werden. Börsen beschleunigen die Beweglichkeit des nationalen und internationalen Kapitals und unterstützen die Internationalisierung und Globalisierung der Weltwirtschaft. Den Unternehmen bieten sie die Möglichkeit, sich durch Preis- und Kurssicherungsgeschäfte (Hedging) gegen Preis- und Kursschwankungen im Außenhandel abzusichern und Zins- und Aktienkursrisiken durch Termingeschäfte zu begrenzen.

Börse

Börse

Die Segmentierung und die Auswahlindexe der Deutschen Börse
DAX: die 30 größten deutschen Werte des Prime Standards Segment Prime Standard

der Frankfurter Wertpapierbörse (372 gelistete Unternehmen, Ende 2003)

mit hohen internationalen

Transparenzanforderungen wie Quartalsberichte, internationale Rechnungslegung, Unternehmenskalender

MDAX: die 50 nächstgrößten Werte (klassische Branchen) TecDAX: die 30 nächstgrößten
SDAX: die 50 nächstgrößten Werte (klassische Branchen) Werte

(Technologiebranche)

weitere gelistete Unternehmen
(494 gelistete Unternehmen, Ende 2003) Segment

General Standard

mit den Anforderungen des deutschen

Gesetzgebers für den amtlichen und den

geregelten Markt

Rechtliches und Institutionen
Rechtliche Grundlage für die Börsen bilden in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz und das Börsengesetz. Die oberste Instanz in allen Börsenangelegenheiten ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Errichtung einer Börse muss von der zuständigen obersten Landesbehörde – der Börsenaufsichtsbehörde – genehmigt werden. Diese und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) üben zusammen die Rechts- und Handelsaufsicht aus. An den Börsen gibt es Börsenräte, die die Börsen- und Gebührenordnung erstellen, Geschäftsführer bestellen, die Geschäftsführung überwachen und Geschäftsordnungen (Börsenordnungen) erlassen. Wie Wertpapiere zugelassen werden, bestimmt die Börsenzulassungs-Verordnung; wie Wertpapiergeschäfte im Präsenz- oder im elektronischen Handel durchgeführt werden, regeln die Börsenusancen, die Geschäfts-bedingungen an einer Börse.

Abschluss und Abschöpfung und die Bedeutung davon

Abschluss
Kurzbezeichnung für einen Geschäftsabschluss und für den Jahresabschluss. Dessen Prüfung, meist durch einen Wirtschaftsprüfer, heißt Abschlussprüfung.

Abschöpfung
eine Art Importabgabe auf landwirtschaftliche Produkte aus Drittstaaten. Durch das Erheben von A. an den Außengrenzen der EU werden die Importe um die Differenz zwischen den niedrigeren Weltmarktpreisen und den innerhalb der Gemeinschaft gültigen Agrarpreisen verteuert. A. sind also variable Zölle. Sie sichern den Landwirten im Rahmen der Agrarpolitik der EU hohe Absatzpreise. – Das Gegenstück zur A. beim Export ist die Ausfuhrerstattung.

Arbeiter, Arbeitgeber, Arbeitgeberdarlehen und Arbeitgeberhaftung – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Arbeiter
ein Arbeitnehmer, der im Gegensatz zum Angestellten überwiegend körperliche Arbeit in der Produktion verrichtet, Zeit- oder Leistungslohn bezieht und versicherungspflichtig in der Arbeiterrentenversicherung (LVA) ist. Die Tätigkeiten reichen vom ungelernten Arbeiter (Hilfsarbeiter) bis zum gelernten Arbeiter (Facharbeiter) mit abgeschlossener Berufsausbildung.

Arbeitgeber
alle Unternehmer, die mindestens eine Person abhängig beschäftigen. A. und Arbeitnehmer schließen einen Arbeitsvertrag miteinander, der die Lohnzahlungspflicht des A. regelt, seine Fürsorgepflicht beinhaltet und den Erholungsurlaub inklusive Lohnfortzahlung quantifiziert; auch steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis zu. Der A. hat die Pflicht, grundsätzlich die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und zu 100% den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitgeberanteil) zu tragen. Kollektivrechtlich ist der A. Gegen-über/Partner des Betriebsrats und der Belegschaft, bei Firmentarifverträgen ist er Tarifpartner der Gewerkschaft.

Arbeitgeberdarlehen
Darlehen, die Arbeitgeber Mitarbeitern gewähren. Die Konditionen sind besser als auf dem freien Markt, somit sind A. für die Mitarbeiter ein Anreiz, eine Arbeitsstelle anzunehmen. Sie werden in gut bezahlten Positionen z.B. für den Grundstücks-oder Hauserwerb gewährt.

Arbeitgeberhaftung
Der Arbeitgeber, auch der Geschäftsführer einer GmbH, haftet für die termingerechte, ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse auch dann, wenn er diese Aufgabe einem Mitarbeiter übertragen hat. Auch haftet ein Arbeitgeber/Unternehmer für Personen- und Sachschäden, die seine Produkte verursachen (Produkthaftungsgesetz). Das seit 1997 geltende Produktsicherheitsgesetz verpflichtet Hersteller und Importeure von Gütern, ausschließlich sichere Produkte auf den Markt zu bringen.

Altersgrenze, Altersrente und Altersteilzeit und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Altersgrenze
Mindestalter des Versicherten, um Anspruch auf die Altersrente zu haben. Die A. für die Regelaltersrente beträgt 65 Jahre, für die Altersrente an langjährig Versicherte sind es 63 Jahre und 60 Jahre für die Übrigen. Ab den Jahren 1997 bzw. 2000 wurde die vorzeitige A. schrittweise auf einheitlich 65 Jahre heraufgesetzt. Die Heraufsetzung der A. 62 beginnt beim Geburtsjahr 1937. Für die A. 60 beginnt die Heraufsetzung bei der Altersrente für Frauen beim Geburtsjahr 1940 und bei der A. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-teilzeitarbeit beim Jahrgang 1937.

Altersrente (Altersruhegeld, Regelaltersrente)
Barleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die A. wird i. d. R. mit der Vollendung des 65. Lebensjahrs bei einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren gezahlt. – Siehe auch Rentenversicherung.

Altersteilzeit
die Möglichkeit zur Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte für ältere Arbeitnehmer. Dies kann sowohl durch Verminderung der täglichen Arbeitszeit als auch durch Aufteilung der verbleibenden Arbeitszeit bis zur Rente in eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase geschehen. Dabei entscheiden Arbeitnehmer in Absprache mit den Arbeitgebern, ob eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden soll. In Tarifverträgen kann allerdings ein Rechtsanspruch auf A. gelten. A. kann nur in Anspruch nehmen, wer mindestens 55 Jahre ist und vor Beginn mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Arbeitgeber bekommt vom Arbeitsamt Zuschüsse, wenn er durch A. frei gewordene Arbeitsplätze mit einem Arbeitslosen besetzt oder einen Auszubildenden neu einstellt. Die A. ist im Altersteilzeitgesetz von 1996 geregelt.

Abschlagszahlung, Akontozahlung, a-conto-Zahlung und was das bedeutet

Zahlung zur Begleichung eines Teils einer Geldschuld. Die Abschlagszahlung ist eine Teilleistung, zu welcher der Schuldner von sich aus nicht berechtigt ist und die der Gläubiger nicht anzunehmen braucht (§266 BGB). Der Gläubiger kommt bei der Ablehnung einer Abschlagszahlung anders als bei Wechsel und Scheck – nicht in Annahmeverzug. Eine Abschlagszahlung unterbricht die Verjährung, da sie als Schuldanerkenntnis gilt (§208 BGB).

Balanced Scorecard und Bank, Kreditinstitut, Geldinstitut – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Balanced Scorecard
Konzept zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie, die sich auf die vier Bereiche finanzielle Leistungsfähigkeit, Kundenbeziehungen, Leistungsprozesse und Innovations- und Lernfähigkeit erstreckt. Für jeden dieser Bereiche werden Kennzahlen entwickelt, die die exakte Formulierung von Zielen und die Ermittlung des Grades ihrer Realisierung erlauben. Der Zweck der B. S. besteht darin, die Leistung des Unternehmens nicht nur mithilfe von finanziellen Kennzahlen zu bewerten und zu steuern. An deren Stelle soll vielmehr ein umfassendes und ausgewogenes Kennzahlensystem treten, das auch sog. weiche, weniger leicht messbare Faktoren, wie z.B. Kundenzufriedenheit und Engagement der Mitarbeiter, berücksichtigt.

Bank (Kreditinstitut, Geldinstitut)
gemäß des Kreditwesengesetzes, kurz KWG, ein Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die einzelnen Bankgeschäfte sind gemäß § 1 (1) KWG: Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft);

Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft) sowie die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). Eine Reihe von Institutionen, so z.B. die Deutsche Bundesbank, gelten gemäß §2 (1) KWG nicht als Kreditinstitute im Sinn des Gesetzes, obwohl sie eindeutig Bankgeschäfte im Sinn des § 1 (1) KWG tätigen. Bankarten: Der ökonomische Bankbegriff ist allgemeiner gefasst und beinhaltet grundsätzlich alle Institutionen, die national oder/und international Bankgeschäfte tätigen. Dies gilt somit auch für die Zentralnotenbank ( Zentralbank), die sich von den Geschäftsbanken durch ihre spezifische Funktion unterscheidet. In Anlehnung an die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank lassen sich folgende Bankengruppen unterscheiden: Kreditbanken, d.h.

Großbanken, Regionalbanken und sonstige Kreditbanken sowie Zweigstellen ausländischer Banken; Landesbanken; Sparkassen; Genossenschaftliche Zentralbanken; Kreditgenossenschaften; Realkreditinstitute; Banken mit Sonderaufgaben; Banken im Mehrheitsbesitz ausländischer Banken; Auslandsbanken, die die Zweigstellen ausländischer Banken und die Banken im Mehrheitsbesitz ausländischer Banken zusammenfassen; Bausparkassen, einschließlich der rechtlich unselbstständigen Bausparabteilungen der Landesbanken. Grundsätzlich ergibt sich im Hinblick auf den Umfang der getätigten Bankgeschäfte die Möglichkeit einer Klassifikation in Universalbanken und Spezialbanken.

Akzept und Akzessorietät und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Akzept
im allgemeinen Rechtsverkehr die schriftliche Annahme einer Anweisung durch den zur Leistung an einen Dritten Angewiesenen. Im Wechselrecht die Erklärung des Bezogenen (Akzeptant, Trassat), einen Wechsel anzunehmen, d. h. sich unbedingt und unwiderruflich zu verpflichten, am Verfalltag die Wechselsumme zu bezahlen. Das A. wird (mit Unterschrift) auf die Vorderseite des Wechsels gesetzt und durch das Wort an-genommen ausgedrückt. Die Annahmeerklärung ist vom Bezogenen zu unterschreiben, wobei auch die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels schon als Annahme gilt. Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist. Das A. kann auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt werden (Teilakzept). Als A. wird außer der Annahmeerklärung auch der gezogene Wechsel, die sog. Tratte, bezeichnet, der vom Bezogenen mit einem Annahmevermerk versehen worden ist.

Der Akzeptkredit ist eine Kreditform zur kurz- oder mittelfristigen Finanzierung eines Unternehmens. Dabei wird ein Wechsel, den der Kreditnehmer auf ein Kreditinstitut zieht, durch das A. des Kreditinstituts auf dem Geldmarkt verwertbar gemacht. Gelangt das A. in Umlauf, haftet das Kreditinstitut nach außen wechselmäßig als Hauptschuldner. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der Kunde jedoch dem Kreditinstitut gegenüber, den Wechselbetrag ein bis zwei Tage vor Fälligkeit zur Einlösung anzuschaffen. Der Bankakzept ist ein Wechsel, der auf ein Kreditinstitut gezogen und von ihm akzeptiert ist. Dem Kunden wird dadurch im Wege des Akzeptkredits die Möglichkeit zur Beschaffung günstigen Kredits geboten. Er kann den Wechsel entweder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten in Zahlung geben oder
bei dem Kreditinstitut diskontieren lassen.

Akzessorietät
die Abhängigkeit eines Nebenrechts vom Bestand des zugrunde liegenden Hauptrechts. So ist z.B. die Wirksamkeit der Kreditsicherungen Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek vom Bestehen der dem Kreditvertrag zugrunde liegenden Forderung abhängig. Erlischt die Forderung, wird die Sicherheit rechtsunwirksam.