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Der Taschengeldparagraph, Formen und Grundsätze von Kaufverträgen – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Der Taschengeldparagraph
Um zu verhindern, dass Minderjährige bei jeder Gelegenheit ihre gesetzlichen Vertreter zur Einwilligung heranziehen müssen, wird mit § 110 BGB eine Ausnahmeregelung getroffen. Nach diesem sog. Taschengeldparagraphen ist ein Vertrag auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung [von den Vertretern] überlassen worden sind. Dies ist bei einem Betrag von 10 € gegeben, der Kaufvertrag ist also von Anfang an wirksam. Würde es sich um einen Betrag handeln, der über die üblichen Mittel hinausgeht, beispielsweise beim Kauf eines Computers, dann wäre der Kaufvertrag so lange schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat.

Formen und Grundsätze von Kaufverträgen
Bestandteil des Kaufvertrags können alle verkehrsfähigen Sachen und Rechte sein. Danach werden Sach- und Rechtskauf, Waren- und Wertpapierkauf sowie Grundstücks- und Forderungskauf unterschieden. Der Kaufvertrag beim Grundstückskauf ist, im Unterschied zu den anderen Kaufarten, nicht formfrei, sondern bedarf nach §313 BGB der notariellen Beurkundung. Als Sonderformen des Kaufvertrags gibt es u.a. Abzahlungskauf (Ratenkauf), Kauf auf Probe, Kauf nach Probe (Kauf), den Viehkauf und den Handelskauf. Bei den sog. Haustürgeschäften gilt das Haustürwiderrufsgesetz, welches dem Käufer eine erweiterte Rücktrittsmöglichkeit vom Kauf einräumt. Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter, z.B. Ansprüchen auf die Nutzung, verschaffen.

Er muss außerdem dafür einstehen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, i.d.R. bei der Übergabe, nicht mit einem Fehler behaftet ist, sonst kann der Käufer nach §462 BGB entweder die Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen (Sachmängel). Die Pflicht des Käufers besteht vornehmlich in der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Wenn im Kaufvertrag nichts Besonderes vereinbart
wurde, ist der Kaufpreis nach § 271 BGB sofort fällig.

• Wer sich ein Bild von den juristischen Folgen bei Nichterfüllung der Pflichten aus dem Kaufvertrag machen will, kann schuldrechtliche Prozesse beim örtlichen Amtsgericht verfolgen. Interessant sind bei diesen Prozessen u. a. die Beweisaufnahmen; es lohnt sich also, im Voraus telefonisch anzufragen, welcher Prozessabschnitt ansteht. Auch die örtlichen Verbraucherberatungsstellen (Verbraucherschutz) in-formieren über Rechte und Pflichten bei Kaufgeschäften.
• STIERAND, HORST: Der Kaufvertrag. Darmstadt (Winklers) 2001.

Fortsetzung dahin vorherrschenden Auffassungen einer (güterwirtschaftlichen) Neutralität des Geldes; der K. bezieht in seine Analyse auch psychologische Annahmen über das wirtschaftliche Verhalten und seine Bestimmungsgründe ein und führt in die Theorie entsprechende Begriffe ein wie den Hang zum Verbrauch, die Liquiditätspräferenz, die ihrerseits von einem Vorsichts- und einem Spekulationsmotiv bestimmt wird, und die Erwartungen, womit zugleich auch die Vorstellungen der Wirtschaftssubjekte über die Zukunft als ein Bestimmungsgrund für das wirtschaftliche Verhalten in der Gegenwart einbezogen werden; der K. geht aus von einer Abhängigkeit der Konsumausgaben vom Einkommen, der Investitionen vom Zinssatz, der Geldnachfrage von Einkommen und Zinssatz und konstruiert auf dieser Grundlage einen Zusammenhang zwischen Geldmenge, Zinssatz, Investitionen und Beschäftigung.

Der K. war von Anfang an in dem Sinn auf die Praxis ausgerichtet, dass er die theoretische Grundlage für eine staatliche Wirtschaftspolitik liefern wollte, die nicht nur durch die (zur Bekämpfung einer Depression als untauglich angesehene) Geldpolitik, sondern v. a. durch öffentliche Nachfrage zum Ausgleich einer ungenügenden effektiven Nachfrage der Privaten den Wirtschaftsprozess beeinflussen sollte. Man spricht dabei auch von einer antizyklischen Konjunkturpolitik (Nachfragepolitik, Globalsteuerung). Innerhalb der Volkswirtschaftslehre errang der K. rasch so große Bedeutung, dass sogar von
einer keynesianischen Revolution gesprochen wurde.

Heute in seiner Bedeutung teilweise durch andere Theorien (Monetarismus) zurück gedrängt, spielen auf dem K. basierende Theorien dennoch eine große Rolle, so etwa bei den Gewerkschaften der sog. Linkskeynesianismus, der das Erfordernis der Erhöhung der effektiven Nach-frage v. a. durch höhere Reallöhne, aber auch durch staatliche Sozialleistungen in den Vordergrund stellt.