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Haftung und Beratung bei Geldanlage

Gibt der Kunde dem Kreditinstitut nicht lediglich einen Anlage auf trag, sondern sucht bei diesem auch ein Auskunfts- und Beratungsgespräch, dann kommt zwischen den beiden stillschweigend ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande. Dieser Auskunfts- und Beratungsvertrag beinhaltet für das Kreditinstitut die Pflicht, dem Anleger (Kunden) alle für dessen Anlageentscheidung bedeutsamen und zum Beratungszeitpunkt bekannten beziehungsweise in Erfahrung zu bringenden Tatsachen mitzuteilen. Um dieser Pflicht genügen zu können, muss sich der mit der Beratung des Anlegers betraute Anlageberater zunächst bei diesem über dessen finanzielle Verhältnisse, dessen Anlageziele, bevorzugte Anlageformen sowie die beabsichtigte Finanzierung des Geschäftes erkunden. (Zur Protokollierung der Fragen und Antworten dieses Erkundungsgespräches.

Vor diesem Hintergrund (der persönlichen Situation und Interessenlage des Kunden) hat sich die Beratung des Kunden zu vollziehen. In diese Beratung hat der Berater nicht nur sein einschlägiges Standardwissen, sondern auch die einschlägige aktuelle Problemlage (Wirtschaftsnachrichten, Hintergrundinformationen) einzubringen (Wertpapierhandelsgesetz vom 1.1.1995 §§31flf. Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleister)!

Für eine schuldhafte Verletzung dieser Auskunfts- und Beratungspflicht haftet das Kreditinstitut dem Kunden.

Es lassen sich im wesentlichen drei Haftungsfälle unterscheiden

-die Prospekthaftung,
-die Haftung auf Grund verspäteter, unterlassener oder unwahrer Veröffentlichung kursrelevanter Tatbestände und
-die Beratungshaftung.

Prospekthaftung
Nach §30 Börsengesetz i. Verb, mit §13 Börsenzulassungs-Verordnung ist der Emittent von Wertpapieren zusammen mit dem antragstellenden Kreditinstitut verpflichtet, mit dem Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel der Zulassungsstelle der Börse einen Börsenzulassungsprospekt einzureichen. Dieser Prospekt soll dem Publikum einen umfassenden Einblick in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Emittenten und die Einzelheiten des Wertpapiers und seiner Emission geben.

Die Herausgeber des Prospektes (Emittent und antragstellendes Kreditinstitut) haften jedem späteren Erwerber des Wertpapieres für Nachteile, die sich aus dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschweigen oder aus einer vorsätzlichen falschen Darstellung wichtiger Einzelheiten ergeben (§ 44 ff. Börsengesetz). Nach einschlägiger Rechtsprechung kann ein Haftungsanspruch der Anleger möglicherweise schon dadurch gerechtfertigt sein, dass die Chancen und Risiken der Anlage nicht wirklichkeitsnah dargelegt wurden. Auch leichtfertig in einen Prospekt eingeflochtene Werturteile und Prognosen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, können einen Haftungsanspruch begründen. Der Anleger muss nämlich nach Auffassung der Gerichte darauf vertrauen dürfen, dass einschlägige Prospektaussagen sachlich fundiert und nicht vage Vermutungen und Wunschträume sind.

Neben den Herausgebern des Prospektes und den emissionsbegleitenden Banken können unter Umständen auch Personen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zur Haftung herangezogen werden, sofern sie bei dem Anlagegeschäft durch ihre berufliche Autorität unberechtigtes Vertrauen erweckten und damit zum Abschluss beitrugen. Hierfür ist es unerheblich, ob der Name der betreffenden Person oder Praxis im Prospekt genannt ist oder nicht. Ein Haftungsanspruch dieser (Person) gegenüber kann schon dadurch begründet werden, dass sich der Prospekt auf einen Prüfbericht/ein Gutachten derselben beruft (BGH 14.1.1985, WM 1985, 533).

Nach § 44 Börsengesetz haben geschädigte Anleger Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, zuzüglich der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten. – Anleger, die ihre Wertpapiere bereits wieder verkauft haben, können die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

Der Anspruch nach § 44 Börsengesetz verjährt gemäß § 46 Börsengesetz in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber der Wertpapiere von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospektes. Im Falle von einschlägigen Rechtsstreitigkeiten wird – soweit der Erwerb der Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Einführung derselben erfolgt ist – generell zu Gunsten des Anlegers vermutet, dass er die Wertpapiere auf Grund der durch den Prospekt stimulierten Kaufstimmung erworben hat.

Haftung auf Grund verspäteter, unterlassener oder unwahrer Veröffentlichung kursrelevanter Tatbestände unterlässt der Emittent von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren vorsätzlich oder grob fahrlässig die unverzügliche Veröffentlichung einer neuen in seinem Tätigkeitsbereich eingetretenen nicht öffentlich bekannten Tatsache, die geeignet ist, den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, so ist er nach § 37b Wertpapierhandelsgesetz Erwerbern von solchen zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erwerber die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger von der Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung.

Veröffentlicht der Emittent von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren in einer Mitteilung über potentiell kursbeeinflussende Tatsachen einen unwahren Sachverhalt, der in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht öffentlich bekannt ist und der geeignet ist, den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, so ist er nach § 37c Wertpapier-Handelsgesetz Erwerbern von solchen zum Ersatz des durch das Vertrauen derselben auf die Richtigkeit seiner Verlautbarung entstandenen Schadens verpflichtet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anleger die Wertpapiere nach der betreffenden Veröffentlichung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Unrichtigkeit des Sachverhaltes noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit des Sachverhaltes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.