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Kinderfreibetrag und Kindergeld – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Kinderfreibetrag
(pauschaler) Abzug der durch Kinder entstehenden Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern. Im Regelfall wird für Kinder allerdings Kindergeld bezahlt. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuererklärung automatisch, ob für den Steuerpflichtigen der K. (3 648 €) plus dem Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (2 160 €) oder aber das im Voraus gezahlte Kindergeld die bessere steuerliche Lösung ist. Da sich der K. jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirkt, wird dieser Freibetrag weiterhin auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Hat ein Arbeitnehmer ein Kind, für das er aber kein Kindergeld bekommt, so wird der K. auf Antrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und mindert damit das zu versteuernde Einkommen.

Kindergeld
staatliche Maßnahme des Familienlastenausgleichs für Familien und allein Erziehende als finanzieller Beitrag für den Lebensunterhalt von Kindern. Wer in Deutschland wohnt oder eine vorübergehende Zeit im Ausland tätig ist, hat Anspruch auf K. Der Anspruch besteht für eheliche, nicht eheliche, adoptierte, Stief- und Pflegekinder sowie für Enkelkinder, die im Haushalt der Großeltern leben. Das je nach Kinderzahl unterschiedlich hohe K. wird gezahlt für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Für das erste bis dritte Kind werden 154 € und für weitere Kinder je 179 € gezahlt. Darüber hinaus kann bis zum 27. Lebensjahr K. beansprucht werden, wenn die Schul- oder Berufsausbildung andauert. In Österreich entspricht dem K. die Familienbeihilfe. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare Leistung.