Sondersparformen sind Spareinlagen zu besonderen Vertragsbedingungen.
Neben den laufenden Zinsen unterliegen die bei bestimmten Sondersparformen zusätzlich anfallenden Boni, Prämien und sonstigen Erträge ebenfalls der Zinsabschlagsteuer, vorausgesetzt, dass sie je Konto und Jahr 10 Euro übersteigen und keine Freistellung erfolgte.
Bonus-/Prämiensparen
Das Bonus-/Prämiensparen basiert auf der vertraglichen Vereinbarung, dass nach Ablauf einer bestimmten Anlagedauer zusätzlich zu den Zinsen (für normale Spareinlagen) ein einmaliger Bonus respektive eine Prämie auf die aufgelaufenen Sparleistungen gewährt wird. Die Sparleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – in einer einmaligen größeren Summe oder in mehreren kleineren Raten (monatlich oder vierteljährlich) erbracht werden. Die Höhe des Bonus/der Prämie richtet sich nach dem Marktzins und der Laufzeit der Anlage.
Beispiel:
Mindestbetrag monatlich Euro 25
Das angesparte Guthaben wird mit einem Zinssatz (Basiszins), der in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgemacht ist, verzinst. Die Bank kann den Basiszins veränderten Marktverhältnissen anpassen.
Zusätzlich erhält der Sparer nach dem 3. Sparjahr am Ende dieses Kalenderjahres einen verzinslichen Bonus. Dieser berechnet sich auf die 12 gezahlten Raten des abgelaufenen Sparjahres. Unabhängig vom Ablauf eines Sparjahres werden Zinsen und Bonus zum Jahresende dem Konto gutgeschrieben.
Sobald der Sparer über sein Sparguthaben verfügt, entfällt die Sonderzinsvereinbarung (Basiszins und Bonus). Das Sparguthaben wird dann mit dem jeweiligen, im Preisaushang bekanntgemachten Zinssatz verzinst. Das gleiche gilt, wenn der Sparer mit der Ratenzahlung 3 Monate in Verzug gerät.
Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung entfällt der Bonusanspruch des betreffenden Sparjahres.
Sparjahr Bonus Sparjahr Bonus
3 3% 14 45%
4 4% 15 50%
5 6% 16 55%
6 8% 17 60%
7 10% 18 65%
8 15% 19 70%
9 20% 20 75%
10 25% 21 80%
11 30% 22 85%
12 35% 23 90%
13 40% 24 95%
25 100%
Die Zinsen werden entsprechend ihrer Gutschrift jährlich, der Bonus/die Prämie im Jahr der Fälligkeit des Sparvertrages (als Einkünfte aus Kapitalvermögen) versteuert.
Wachstums-/ Zuwachssparen
Dem Wachstums-/Zuwachssparen liegt die vertragliche Vereinbarung eines über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 3 oder 6 Jahre) jährlich steigenden Zinssatzes zugrunde. Der Vertrag kann über eine einmalige Leistung (in der Regel Beträge ab 2 500 Euro) oder über Raten abgeschlossen werden.
Beispiel:
Mindestbetrag Euro 2500
1. Jahr 2,50% p.a.
2. Jahr 3,00% p.a.
3. Jahr 3,50% p.a.
4. Jahr 4,00% p.a.
5. Jahr 4,25% p.a.
6. Jahr 4,75% p.a.
Garantierte Zinssätze für die gesamte Laufzeit. Verfügbar nach 9 Monaten im Rahmen der 3-monatigen Kündigungsfrist.
Erhöhungen während der Laufzeit sind nicht möglich. Effektivzins 3,667% p.a.; Wertzuwachs 4,016% p.a.
Nach Einhaltung einer Kündigungssperrfrist (von i. d. R. 9-12 Monaten) können Abhebungen wie beim normalen Sparvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den jährlich steigenden Zinssatz wird das Sparkonto in der Regel mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt.
Überschuss-/Ultimo-/ Plus-/Abräumsparen
Beim Überschusssparen (die oben genannten Synonymbezeichnungen werden nicht wiederholt!) erteilt der Inhaber eines Lohn- oder Gehaltskontos seiner (dieses Konto führenden) Bank einen Dauerauftrag, von diesem (Konto) monatlich einen bestimmten Betrag oder das Restguthaben auf ein spezielles Sparkonto zu überweisen.
Bausparen
Bausparen bei einer Bausparkasse dient – soweit es nicht lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage erfolgt – der Erlangung eines zinsbegünstigten Darlehens für den Wohnungsbau und der Ausnutzung der Vergünstigungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder des § 10 Einkommensteuergesetzes (Sonderausgaben).
Mit dem Sparvertrag verpflichtet sich der Sparer zu regelmäßigen Sparleistungen. Die Sparleistungen der Sparer werden in einem Fonds gepoolt. Mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, so insbesondere Mindestansparbetrag, Wartefrist (sie richtet sich nach der zur Vergügung stehenden „Zuteilungsmasse“ und beträgt in der Regel 7-10 Jahre), erwirbt der Bausparer den Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese umfassen: die Zuteilung des eigenen Sparguthabens und ein zinsgünstiges Darlehen. Das Darlehen wird gewöhnlich durch Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld gesichert, so dass dem Sparer immer noch die
Möglichkeit der Aufnahme eines weiteren, durch eine erste Hypothek zu sichernden Darlehens verbleibt.
Sparleistungen an Bausparkassen werden nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz staatlich gefördert. Der Bausparer kann deshalb für seine Sparleistungen eine Wohnungsbauprämie beanspruchen. Voraussetzung für den Erhalt dieser staatlichen Prämie ist jedoch, dass das zu versteuernde Einkommen des Sparers 25 600 Euro bei Alleinstehenden und 51200 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten im Kalenderjahr der Sparleistung nicht übersteigt. Prämienbegünstigt sind jährliche Sparleistungen bis 512 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1024 Euro für Verheiratete. Der Prämiensatz beträgt 8,8 Prozent.
Über die vorgenannten prämienbegünstigten Höchstbeträge hinaus können Arbeitnehmer seit dem 01.1999 nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bis 470 Euro jährlich durch ihren Arbeitgeber vermögenswirksam in einem Bausparvertrag anlegen lassen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent (Einkommensgrenze: zu versteuerndes Jahreseinkommen 17900 Euro für Alleinstehende/ 35800 Euro für Verheiratete). Damit erhält ein Bausparer 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie und zusätzlich 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage.
Die Gewährung einer staatlichen Wohnungsbauprämie setzt immer voraus, dass die an die Bausparkasse erbrachten (Spar-)Leistungen – ohne vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht – mindestens 50 Euro betragen.
Die vorzeitige (d. h. während der Sperrfrist erfolgende) Verfügung über das (Bau-)Sparguthaben oder Teile davon hat den Verlust der Prämie und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Folge. Es sei denn, dass diese vorzeitige Verfügung durch eine soziale Notlage wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Bausparers respektive seines Ehegatten bedingt ist.
Eine vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben ist nicht prämienschädlich, wenn dieses unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau herangezogen wird.
Bausparguthaben sind beleihbar. Sofern die Beleihung jedoch nicht zu Bauzwecken erfolgt, führt sie zum Verlust der Prämien und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss (steuerliche Bindungsfrist) kann der Bausparer frei über das angesparte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Prämien verfügen. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere dann gerne Gebrauch gemacht, wenn Bausparverträge lediglich der vermögenswirksamen Geldanlage dienen.
Zinsen auf Spareinlagen unterliegen der Einkommensteuer wie auch der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Kalenderjahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Es gelten jedoch folgende Freibeträge (einschließlich Werbungskosten): 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete.
Die Zinsabschlagsteuer entfallt, wenn
-der Sparer im Kalenderjahr der Zinsgutschrift eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat oder
-im Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt wurde.
Bausparen kann nicht generell als attraktive Sparform gesehen werden. Attraktiv ist bei ihr wohl unbestritten der mit der Ansparung verbundene Anspruch auf ein
relativ niedrig zu verzinsendes Darlehen. Dem steht aber die sicher als Nachteil zu klassifizierende Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Vertragssumme und die während der Ansparphase nur sehr geringe Verzinsung (in der Regel 1-1,5 Prozent) des (Bau-Sparguthabens gegenüber. In Anbetracht dieses geringen Zinses wäre alternativ daran zu denken, monatlich bestimmte Beträge anzusparen und diese ständig in höher verzinsliche Anlageformen umzuschichten. Diesem Vorteil stünde dann allerdings der Nachteil der in der Bauphase höher (als Bauspardarlehen) zu verzinsenden Bankkredite gegenüber. – Ein Urteil darüber, wie im speziellen Fall zu verfahren ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Marktzinsen und deren mutmaßlicher Entwicklung erfolgen. – Abseits dieses Entscheid ungskalküls kann es jedoch als unzweifelhaft gelten, dass Bausparen lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage (bei Verzicht auf ein Bauvorhaben mit Baudarlehen und Auszahlung der Ansparsumme nach Ablauf der Bindungsfrist) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.