Beratungshaftung

Nachweisbare Verstöße gegen die §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz begründen für den Anleger Haftungsansprüche gegenüber den betreffenden Wertpapierdienstleistern. Nach höchstrichterlichem Urteil (BGH VII ZR 259/77) sind diesen all jene Personen zuzurechnen, denen Anleger „typischerweise ihr Vertrauen schenken“ beziehungsweise die „als in der Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig im wirtschaftlichen Verkehr auftreten“ oder den „Eindruck persönlicher Zuverlässigkeit erwecken oder mit der Auskunft ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen“.

Ein Haftungsanspruch des Anlegers gegenüber einem Wertpapierdienstleister kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser seine Beratungspflicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, verletzte. Den Wertpapierdienstleister trifft keine Beratungspflicht, wenn der Anleger ihm einen gezielten Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere erteilt.

Hat nach Auffassung des Anlegers der Anlageberater seine Beratungspflicht verletzt, so ist grundsätzlich dieser respektive dessen Dienstherr (in der Regel das Kreditinstitut) zum Nachweis verpflichtet, dass der bestehenden Beratungspflicht genügt wurde und somit ein Verschulden seinerseits ausscheidet.

Das gleiche gilt für die – wie oben dargelegt – dem Anlageberater nach dem Wertpapierhandelsgesetz § 31 Abs. 2 obliegende Pflicht, sich einen Eindruck über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden mit Wertpapiergeschäften, dessen finanzielle Verhältnisse, dessen Anlageziel, bevorzugte Anlageformen sowie die beabsichtigte Finanzierung der in Erwägung gezogenen Geldanlage zu machen. Um gegebenenfalls die Erfüllung dieser Pflicht beweisen zu können, halten die Kreditinstitute ihre einschlägigen Aktivitäten auf Erfassungsbögen fest. Diese bilden dann die Grundlage für die Einordnung der betreffenden Kunden in eine bestimmte Risikoklasse. Üblicherweise werden fünf Risikoklassen unterschieden, von „Sicherheit“ (Klasse 1) bis „spekulativ“ (Klasse 5). Es empfiehlt sich für den anlageinteressierten Kunden die vom Anlageberater gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die vom Anlageberater im Erfassungsbogen festgehaltenen Gesprächsergebnisse sollten vom Kunden auf ihre Korrektheit hin geprüft werden! Der Bogen sollte von beiden Seiten unterschrieben und dem Kunden in Kopie überlassen werden.

Wie bereits dargelegt, setzt ein Haftungsanspruch des Anlegers immer voraus, dass dieser dem Berater eine Verletzung seiner Auskunfts- respektive Beratungspflicht nachweist. Um diesen Nachweis gegebenenfalls erbringen zu können, erscheint es seitens des Anlegers sinnvoll, wichtige Beratungsgespräche unter Hinzuziehung eines Dritten zu führen und außerdem die bedeutsamsten Gesprächspunkte protokollarisch festzuhalten und anschließend durch Unterschrift des Anlageberaters bestätigen zu lassen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein solches Anlage- Beratungsprotokoll als Musterfassung konzipiert. Es wird nachfolgend-widergegeben.

Der aus der Haftung in den vorgenannten Fällen von dem betreffenden Kreditinstitut oder Anlageberater zu ersetzende Schaden umfasst nicht nur Teile des eingesetzten Kapitals, sondern auch die Zinsen, die für das angelegte Kapital während der Anlagedauer in einer Anlageform mit marktüblicher Verzinsung erzielt worden wären (entgangener Zinsgewinn).

Haftungsansprüche infolge Verletzung der Beratungspflicht (d.s. fehlerhafte Beratung und Information) verjähren nach höchstens 3 Jahren. Werden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht bei Wertpapiergeschäften in Anspruch genommen, so gelten für diese Ansprüche die berufsspezifischen Verjährungsfristen.

Haftung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und
Sparkassen
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen von 1993 haften diese für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuziehen. Diese Haftung gilt auch für den Bereich der Geldanlage/Vermögensbildung. Hier besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute unter anderem darin, anlageinteressierte Kunden fachmännisch zu beraten. Erleidet ein Kunde durch falsche Anlageberatung einen Vermögensschaden, so kann er sein Kreditinstitut dafür nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftbar machen.

Das neue Anlegerschutzrecht
Mit einer Reihe von Gesetzen versucht die Bundesregierung in jüngster Zeit das Vertrauen der (potentiellen) Anleger in den Kapitalmarkt zu verbessern.

Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 30.10.2004

Börsennotierte Aktiengesellschaften sind verpflichtet, kursrelevante Tatsachen in Ad-hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen. Vorstände, Aufsichtsräte und Directors müssen auch kleine Verkäufe von Aktien ihres Unternehmens melden.

Emittenten müssen in umfangreichen Verzeichnissen alle Personen erfassen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.

Prospektpflicht für alle Anlageprodukte. (Schadensersatz bei Prospektfehlern!)

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 11.2005.

Wer ein Prozent der Aktien eines Unternehmens oder solche im Wert von 100 000 Euro hält, kann eine Sonderprüfung des Unternehmens verlangen, mit der Beweise für eine eventuelle spätere Haftungsklage erbracht werden sollen; ebenso kann dieser Personenkreis Klage gegen den Vorstand erheben.

-Aktionärsforen im elektronischen Bundesanzeiger sollen den Zusammenschluß von Aktionären erleichtern.

-Aufsichtsräte dürfen keine Aktienoptionen erhalten.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 6.2005

– Möglichkeit der Bündelung von zehn oder mehr Klagen zur Anstrebung einer Sammelklage.

Bilanzkontrollgesetz vom 12.2004
-Privatrechtlich organisierte Enforcement-Stellen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben das Recht, Konzernabschlüsse zu prüfen.

Bilanzrechtsreformgesetz vom 12.2004

-Bessere Vergleichbarkeit von Bilanzen durch internationale Standards.

-Präzisierung der von Wirtschaftsprüfern zu erbringenden Beratungsleistungen

 

Vermögensverwahrung und -Verwaltung
Der Umstand, dass viele Anleger nicht über die notwendige Zeit und/oder nicht über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, um die mit Geldanlagen verbundenen Aufgaben und Probleme selbst wahrzunehmen und lösen zu können, veranlaßt die Kreditinstitute in zunehmendem Maße, neben der Verwahrung die Verwaltung solcher Geldanlagen (Vermögen) als Dienstleistung anzubieten. Zu diesem Zweck muss der Anleger vor dem ersten Wertpapierkauf bei der jeweiligen Bank neben seinem Giro- oder Sparkonto ein Depot(-konto) einrichten.

Die häufigsten Fragen, die im Rahmen einer solchen Dienstleistung zur Beantwortung und zu entsprechendem Tätigwerden seitens des Kreditinstitutes anstehen, sind:

-wann und in welchem Umfang scheint eine Vermögensumschichtung geboten,

-welche Wertpapiere sollten verkauft, welche gekauft werden?

Selbstverständlich setzen entsprechende Entscheidungen und Aktivitäten der Kreditinstitute bestimmte Vollmachten durch den jeweiligen Anleger voraus. Kreditinstitut und Anleger schließen deshalb einen Vertrag (Vermögensvertrag), in dem die vermögensverwaltende Bank/Sparkasse ermächtigt wird, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr geeignet erscheinen, den übernommenen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Das Kreditinstitut handelt damit frei von Weisungen und Anordnungen als Treuhänderin des Vermögens im Interesse des Anlegers.

Der Vermögensverwalter seinerseits verpflichtet sich, dem Anleger (Vermögensinhaber) kurzfristig alle für diese wissenswerte Informationen, so insbesondere über die Zusammensetzung und den Wertestand des Vermögens, zu liefern.

Der Vermögensverwalter ist berechtigt, seine Dienste nach festgelegten (Gebührensätzen abzurechnen und gegebenenfalls eine Erfolgsgebühr zu veranschlagen.

Anlagen auf Konten (Sichteinlagen)

Sichteinlagen im engeren Sinn sind Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten, über die der Einleger jederzeit — ohne vorherige Kündigung – das heißt „bei Sicht“, verfügen kann, sei dies in Form von Barabhebungen, Scheckziehungen, mittels Bankcard ec oder Überweisungsaufträgen. Mit der Bankcard ec und einer zusätzlichen Geheimnummer (PIN) kann man auch über Kassenautomaten Bargeld abheben.

Im weiteren Sinn werden den Sichteinlagen auch Geldanlagen mit einer Kündigungsfrist oder Laufzeit von weniger als einem Monat zugerechnet.

Der private Anleger unterhält Sichteinlagen hauptsächlich aus zwei Gründen: zum einen zur Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen im Wege der Barabhebung, Überweisung, Lastschrift, Scheckziehung, zum anderen zur Niedrighaltung seiner Barbestände.

Mit der Entscheidung für Sichteinlagen verzichtet der Anleger bewusst auf eine attraktive Verzinsung derselben. Nicht selten werden nämlich von den Kreditinstituten keine oder nur sehr geringe Zinsen (z. B. 0,5 %) gezahlt. Zuweilen werden Sichteinlagen auch erst ab bestimmten Mindest summen (z. B. Euro 5000) verzinst.

Zinsen aus Sichteinlagen unterliegen – sofern sie Euro 10 je Jahr und Konto (Bagatellgrenze) übersteigen – einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, wenn sie zu mehr als 1 Prozent pro Jahr verzinst werden und keine Freistellung erfolgte.

Es empfiehlt sich deshalb, Sichteinlagen nicht über das unter den oben genannten Anlagegründen dargelegte erforderliche Maß hinaus zu tätigen.

Für die Führung der Giro- und Kontokorrentkonten berechnet die Bank Gebühren, die teilweise recht beachtlich sind.

Obgleich Giro- und Kontokorrentkonten unter dem Ertragsaspekt völlig uninteressant sind, werden sie noch immer von vielen Privatleuten als Ansparinstrument für größere Anschaffungen oder Geldanlagen benutzt. Hiervon ist nachdrücklich abzuraten! Es gibt eine Vielzahl von Anlageformen, die auch kleineren Geldbeträgen offenstehen und eine attraktive Verzinsung garantieren (z. B. Bundesschatzbriefe ab Euro 50).

Termineinlagen
Termineinlagen sind (meist größere runde) Geldbeträge (etwa ab Euro 5000 oder Euro 10000), die – um entsprechende Zinserträge zu erzielen – für mindestens 30 Tage (und für normalerweise nicht länger als 1 Jahr) angelegt werden. Der von den Banken/Sparkassen auf diese gewährte Zinssatz richtet sich außer nach der Höhe des Anlagebetrages nach der Anlagedauer. Je länger die Laufzeit, desto höher der Zinssatz (z. Z. [2006] zwischen 1,1 u. 2,4%)!

Nach dem Verfügbarkeitszeitpunkt dieser Geldanlagen lassen sich unterscheiden:

-Festgelder, die an einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Tag fällig werden, das heißt dem Anleger wieder zur freien Vergügung stehen, und

-Kündigungsgelder, die nach einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Kündigung und einer dieser folgenden Kündigungsfrist (von mindestens 1 Monat) dem Anleger verfügbar sind.

Verfügt der Anleger von Festgeldern am Fälligkeitstag nicht über dieselben, so werden diese ab dem Fälligkeitstag als Sichteinlagen behandelt. – Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass – falls der Anleger am Fälligkeitstag nicht über den (Festgeld-)Betrag verfügt – die Anlagedauer desselben zu den bis dahin geltenden Zinskonditionen verlängert wird.

Werden Kündigungsgelder bei Fälligkeit nicht in Anspruch genommen, bleiben diese weiterhin Kündigungsgelder.Für Privatanleger kommt heute den Kündigungsgeldern kaum noch Bedeutung zu. Zinserträge aus Termineinlagen unterliegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro pro Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Termineinlagen werden von den Banken/Sparkassen auf einem eigens für den jeweiligen Anleger dafür eingerichteten Termingeldkonto (Festgeldkonto/Kündigungsgeldkonto) geführt. Nach Fälligkeit (und Nichtverlängerung der Anlagedauer) wird die Einlage samt der aufgelaufenen Zinsen an den Anleger ausgezahlt/ überwiesen und das Termingeldkonto aufgelöst.

Die Zinskonditionen der Banken und Sparkassen für Termineinlagen sind zuweilen recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines entsprechenden Anlagevertrages nicht nur die Anlagebedingungen der ortsansässigen Banken und Sparkassen, sondern auch diejenigen überregionaler Institute zu erkunden. Wenn Sie dabei feststellen, dass andere Kreditinstitute günstigere Anlagekonditionen bieten als Ihre Hausbank, so sollten Sie nicht zögern, diese davon in Kenntnis zu setzen und um ein entsprechendes Entgegenkommen bitten. Zeigt sich Ihre Hausbank wenig flexibel, so sollten Sie eine Anlage bei der günstigeren Konkurrenz in Erwägung ziehen!

Es ist nie auszuschließen, dass der Anleger trotz vorsichtiger Zeitplanung in einen nicht vorhersehbaren Finanzierungsengpass gerät und deshalb vorzeitig über eine Termineinlage verfügen möchte. Obwohl die Kreditinstitute rechtlich nicht zu vorzeitigen Rückzahlungen verpflichtet sind, werden sie sich meistens (aber nicht immer!) zu einer Kulanzlösung bereitfinden. Es wird dann entweder der ursprünglich vereinbarte Zinssatz rückwirkend auf den Zinssatz der verkürzten Anlagedauer herabgesetzt oder es werden Vorschusszinsen in Rechnung gestellt.

Sollte das Kreditinstitut nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung der benötigten Termineinlagen bereit sein, könnte der Anleger gezwungen sein, seinen Geldbedarf mit einem entsprechenden Überbrückungskredit (bis zum Fälligkeitsdatum der Anlage) zu decken.

Die Bereitschaft der Bank zu entsprechenden Konzessionen ist mit durch den (Zukunfts)Wert bestimmt, den der Kunde für diese hat. Eine überdenkenswerte Alternative zu Termineinlagen bieten Geldmarktfonds.

Spareinlagen
Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Als solche stehen sie den Banken, Sparkassen und der Postbank als Kündigungsgelder auf unbefristete Dauer zur VerfüguQg. Nach §21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind Spareinlagen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

die Ausfertigung einer Urkunde (insbesondere eines Sparbuches, teilweise auch

von Einzelsparurkunden in Loseblattform), sie dienen der Anlage oder der Ansammlung von Vermögen, sie dienen nicht dem Zahlungsverkehr, sie müssen eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten haben.

Einlagen, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen erfolgen, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

Abweichend von der Allgemeinen  Kündigungsfrist von 3 Monaten erlaubt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute in § 21 Abs. 4, dass innerhalb von 30 Zinstagen 2000 Euro ohne Kündigung abgehoben werden können. Die Zeitspanne von 30 Zinstagen wird vom Zeitpunkt der ersten Abhebung an gerechnet. Wird dieser Freibetrag innerhalb des 30-Tage-Zeitraumes nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.

Eine Kündigung kann frühestens einen Tag nach der Einzahlung der Spareinlage ausgesprochen werden. Die allgemeine Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn keine längere Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Kreditinstitute sind gehalten, ,,Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ zuzulassen. Wie die Praxis zeigt, sind diese bei allen Instituten ähnlich!

Bei Abhebungen von Sparbeträgen mit vereinbarten längeren Kündigungsfristen gilt es auf die rechtzeitige Kündigung zu achten Diese kann allerdings immer nur den am Tag der Kündigung bestehenden Guthabensaldo betreffen. Einen Freibetrag (wie bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist) sieht das Gesetz nicht vor.

Sieht sich der Anleger — aufgrund welcher Umstände auch immer – genötigt, vorzeitig (das heißt ohne vorzeitige Kündigung) über seine Spareinlagen oder Teile davon zu verfügen, so kann (muss aber nicht!) ihm die Bank dafür Vorschusszinsen in Rechnung stellen. Über die Höhe dieser Vorschusszinsen bestehen gewisse Verhandlungsspielräume. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Eröffnung eines Sparkontos die diesbezüglichen Konditionen des Kreditinstituts auszuloten und gegebenenfalls als Vertragsbedingung festzuhalten.

Die Zinssätze, die die Kreditinstitute für Spareinlagen mit 3-monatiger und längeren Kündigungsfristen in Ansatz bringen, ändern sich in aller Regel im Zeitverlauf. Diese Zinssatzänderungen muss die Bank/Sparkasse/Postbank den Anlegern nicht persönlich anzeigen. Es genügt nach der Preisangabeverordnung, wenn sie die jeweils geltenden Zinssätze (z. Z. [2006] zwischen 1 u. 2%) in ihren Schalterräumen oder Schaufenstern durch Aushang dem Publikum kundtun.

Zinsgutschriften auf Spareinlagen unterhegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Das äußerst niedrige Niveau der Sparzinsen in den letzten zwanzig Jahren lässt es angeraten erscheinen, Spareinlagen möglichst gering zu halten. Es empfiehlt sich, Ausschau zu halten nach günstigeren Anlageformen.

Prämiensparen, Wachstumssparen, und Bausparen

Sondersparformen sind Spareinlagen zu besonderen Vertragsbedingungen.

Neben den laufenden Zinsen unterliegen die bei bestimmten Sondersparformen zusätzlich anfallenden Boni, Prämien und sonstigen Erträge ebenfalls der Zinsabschlagsteuer, vorausgesetzt, dass sie je Konto und Jahr 10 Euro übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Bonus-/Prämiensparen
Das Bonus-/Prämiensparen basiert auf der vertraglichen Vereinbarung, dass nach Ablauf einer bestimmten Anlagedauer zusätzlich zu den Zinsen (für normale Spareinlagen) ein einmaliger Bonus respektive eine Prämie auf die aufgelaufenen Sparleistungen gewährt wird. Die Sparleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – in einer einmaligen größeren Summe oder in mehreren kleineren Raten (monatlich oder vierteljährlich) erbracht werden. Die Höhe des Bonus/der Prämie richtet sich nach dem Marktzins und der Laufzeit der Anlage.

Beispiel:
Mindestbetrag monatlich Euro 25

Das angesparte Guthaben wird mit einem Zinssatz (Basiszins), der in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgemacht ist, verzinst. Die Bank kann den Basiszins veränderten Marktverhältnissen anpassen.

Zusätzlich erhält der Sparer nach dem 3. Sparjahr am Ende dieses Kalenderjahres einen verzinslichen Bonus. Dieser berechnet sich auf die 12 gezahlten Raten des abgelaufenen Sparjahres. Unabhängig vom Ablauf eines Sparjahres werden Zinsen und Bonus zum Jahresende dem Konto gutgeschrieben.

Sobald der Sparer über sein Sparguthaben verfügt, entfällt die Sonderzinsvereinbarung (Basiszins und Bonus). Das Sparguthaben wird dann mit dem jeweiligen, im Preisaushang bekanntgemachten Zinssatz verzinst. Das gleiche gilt, wenn der Sparer mit der Ratenzahlung 3 Monate in Verzug gerät.

Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung entfällt der Bonusanspruch des betreffenden Sparjahres.

Sparjahr        Bonus                        Sparjahr        Bonus

3                     3%                  14                   45%

4                     4%                  15                   50%

5                     6%                  16                   55%

6                     8%                  17                   60%

7                     10%                18                   65%

8                     15%                19                   70%

9                     20%                20                   75%

10                   25%                21                   80%

11                   30%                22                   85%

12                   35%                23                   90%

13                   40%                24                   95%

25                   100%

Die Zinsen werden entsprechend ihrer Gutschrift jährlich, der Bonus/die Prämie im Jahr der Fälligkeit des Sparvertrages (als Einkünfte aus Kapitalvermögen) versteuert.

Wachstums-/ Zuwachssparen
Dem Wachstums-/Zuwachssparen liegt die vertragliche Vereinbarung eines über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 3 oder 6 Jahre) jährlich steigenden Zinssatzes zugrunde. Der Vertrag kann über eine einmalige Leistung (in der Regel Beträge ab 2 500 Euro) oder über Raten abgeschlossen werden.

Beispiel:
Mindestbetrag Euro 2500

1. Jahr            2,50% p.a.

2. Jahr            3,00% p.a.

3. Jahr            3,50% p.a.

4. Jahr            4,00% p.a.

5. Jahr            4,25% p.a.

6. Jahr            4,75% p.a.

Garantierte Zinssätze für die gesamte Laufzeit. Verfügbar nach 9 Monaten im Rahmen der 3-monatigen Kündigungsfrist.

Erhöhungen während der Laufzeit sind nicht möglich. Effektivzins 3,667% p.a.; Wertzuwachs 4,016% p.a.

Nach Einhaltung einer Kündigungssperrfrist (von i. d. R. 9-12 Monaten) können Abhebungen wie beim normalen Sparvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den jährlich steigenden Zinssatz wird das Sparkonto in der Regel mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt.

Überschuss-/Ultimo-/ Plus-/Abräumsparen
Beim Überschusssparen (die oben genannten Synonymbezeichnungen werden nicht wiederholt!) erteilt der Inhaber eines Lohn- oder Gehaltskontos seiner (dieses Konto führenden) Bank einen Dauerauftrag, von diesem (Konto) monatlich einen bestimmten Betrag oder das Restguthaben auf ein spezielles Sparkonto zu überweisen.

Bausparen
Bausparen bei einer Bausparkasse dient – soweit es nicht lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage erfolgt – der Erlangung eines zinsbegünstigten Darlehens für den Wohnungsbau und der Ausnutzung der Vergünstigungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder des § 10 Einkommensteuergesetzes (Sonderausgaben).

Mit dem Sparvertrag verpflichtet sich der Sparer zu regelmäßigen Sparleistungen. Die Sparleistungen der Sparer werden in einem Fonds gepoolt. Mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, so insbesondere Mindestansparbetrag, Wartefrist (sie richtet sich nach der zur Vergügung stehenden „Zuteilungsmasse“ und beträgt in der Regel 7-10 Jahre), erwirbt der Bausparer den Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese umfassen: die Zuteilung des eigenen Sparguthabens und ein zinsgünstiges Darlehen. Das Darlehen wird gewöhnlich durch Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld gesichert, so dass dem Sparer immer noch die

Möglichkeit der Aufnahme eines weiteren, durch eine erste Hypothek zu sichernden Darlehens verbleibt.

Sparleistungen an Bausparkassen werden nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz staatlich gefördert. Der Bausparer kann deshalb für seine Sparleistungen eine Wohnungsbauprämie beanspruchen. Voraussetzung für den Erhalt dieser staatlichen Prämie ist jedoch, dass das zu versteuernde Einkommen des Sparers 25 600 Euro bei Alleinstehenden und 51200 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten im Kalenderjahr der Sparleistung nicht übersteigt. Prämienbegünstigt sind jährliche Sparleistungen bis 512 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1024 Euro für Verheiratete. Der Prämiensatz beträgt 8,8 Prozent.

Über die vorgenannten prämienbegünstigten Höchstbeträge hinaus können Arbeitnehmer seit dem 01.1999 nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bis 470 Euro jährlich durch ihren Arbeitgeber vermögenswirksam in einem Bausparvertrag anlegen lassen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent (Einkommensgrenze: zu versteuerndes Jahreseinkommen 17900 Euro für Alleinstehende/ 35800 Euro für Verheiratete). Damit erhält ein Bausparer 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie und zusätzlich 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage.

Die Gewährung einer staatlichen Wohnungsbauprämie setzt immer voraus, dass die an die Bausparkasse erbrachten (Spar-)Leistungen – ohne vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht – mindestens 50 Euro betragen.

Die vorzeitige (d. h. während der Sperrfrist erfolgende) Verfügung über das (Bau-)Sparguthaben oder Teile davon hat den Verlust der Prämie und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Folge. Es sei denn, dass diese vorzeitige Verfügung durch eine soziale Notlage wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Bausparers respektive seines Ehegatten bedingt ist.

Eine vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben ist nicht prämienschädlich, wenn dieses unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau herangezogen wird.

Bausparguthaben sind beleihbar. Sofern die Beleihung jedoch nicht zu Bauzwecken erfolgt, führt sie zum Verlust der Prämien und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss (steuerliche Bindungsfrist) kann der Bausparer frei über das angesparte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Prämien verfügen. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere dann gerne Gebrauch gemacht, wenn Bausparverträge lediglich der vermögenswirksamen Geldanlage dienen.

Zinsen auf Spareinlagen unterliegen der Einkommensteuer wie auch der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Kalenderjahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Es gelten jedoch folgende Freibeträge (einschließlich Werbungskosten): 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete.

Die Zinsabschlagsteuer entfallt, wenn
-der Sparer im Kalenderjahr der Zinsgutschrift eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat oder

-im Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt wurde.

Bausparen kann nicht generell als attraktive Sparform gesehen werden. Attraktiv ist bei ihr wohl unbestritten der mit der Ansparung verbundene Anspruch auf ein

relativ niedrig zu verzinsendes Darlehen. Dem steht aber die sicher als Nachteil zu klassifizierende Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Vertragssumme und die während der Ansparphase nur sehr geringe Verzinsung (in der Regel 1-1,5 Prozent) des (Bau-Sparguthabens gegenüber. In Anbetracht dieses geringen Zinses wäre alternativ daran zu denken, monatlich bestimmte Beträge anzusparen und diese ständig in höher verzinsliche Anlageformen umzuschichten. Diesem Vorteil stünde dann allerdings der Nachteil der in der Bauphase höher (als Bauspardarlehen) zu verzinsenden Bankkredite gegenüber. – Ein Urteil darüber, wie im speziellen Fall zu verfahren ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Marktzinsen und deren mutmaßlicher Entwicklung erfolgen. – Abseits dieses Entscheid ungskalküls kann es jedoch als unzweifelhaft gelten, dass Bausparen lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage (bei Verzicht auf ein Bauvorhaben mit Baudarlehen und Auszahlung der Ansparsumme nach Ablauf der Bindungsfrist) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Sparvertrag mit Lebensversicherung, Lossparen und Sparpläne

Sparvertrag mit einmaliger oder laufender Einzahlung über einen Zeitraum bis zu 25 Jahren verknüpft mit einer Risikolebensversicherung. Im Falle des Todes des Sparers während der Laufzeit des Sparvertrages übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der fehlenden Sparleistungen und ermöglicht damit die Auszahlung der vereinbarten Vertragssumme. Der Versicherungsvertrag wird mit einer Versicherungsgesellschaft (nicht mit dem Kreditinstitut!) abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsprämien berechnet sich nach der Versicherungssumme und dem Lebensalter des Sparers.

Gewinn-/Lossparen
Sparvertrag mit betragsmäßig festgelegten Sparraten. Je nach Höhe der (Spar-) Raten erwirbt der Sparer monatlich ein oder mehrere Sparlos(e). Diese Sparlose bestehen aus einer Sparmarke und einem Gewinnlos. Die Sparmarken werden auf eine Sparkarte geklebt. Wenn die Sparkarte voll ist, kann der Sparer den damit ausgewiesenen Betrag einem Sparkonto gutschreiben oder sich auszahlen lassen. Mit den Gewinnlosen nimmt der Sparer an in der Regel monatlichen oder auch vierteljährlichen lotteriemäßigen Auslosungen teil.

Sparpläne
Sparverträge mit einmaligen oder regelmäßigen Sparleistungen zur Anlage in unterschiedlichen (Spar-)Formen, wie insbesondere Konten- und Wertpapiersparen. Den individuellen Wünschen und Anlagezielen der Sparer hinsichtlich Sicherheit, Rentabilität, Liquidität et cetera kann durch beliebige Kombination und Gewichtung der Sparformen entsprochen werden. Die Erträge der Anlage werden in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt.

Sparvertrag nach § 8 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeträge vermögenswirksame Leistungen (vom Arbeitgeber) einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.

Sparvertrag nach § 4 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren oder zur Begründung oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten (vom Arbeitgeber) ein- zahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren, dass die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.

Euribor-Sparen
Das sogenannte Euribor-Sparen repräsentiert eine recht attraktive Innovation im Geldanlagesektor. Nicht anders als beim gewöhnlichen Kontensparen werden Spargelder mit Kündigungsfristen (von in der Regel 1-3 Jahren) angelegt. Allerdings sind die Anlagesummen relativ hoch, je nach Bank zwischen 5000 und 25 000 Euro. Außerdem bieten nur einige wenige Banken diese Sondersparformen an. Die Verzinsung dieser Anlagen orientiert sich am Euribor. Dieser Referenzzinssatz errechnet sich aus den von den Euribor-Referenzbanken täglich um 11 Uhr Brüsseler-Zeit (MEZ) für Ein- bis Zwölfmonatsgelder im Interbankhandel in der Eurozone an den Informationsanbieter Moneyline Telerate gemeldeten Briefsätzen. Dem Kreis der Euribor-Referenzbanken gehören an: insgesamt 47 Banken aus den Euro-Ländern (darunter 12 aus Deutschland), 4 Banken aus den übrigen EU-Ländern sowie 6 Banken aus Nicht-EU-Ländern. Der Euribor wird täglich (außer am Wochenende, am 1. Januar u. am 1. Weihnachtsfeiertag) nach der sogenannten Eurozinsmethode ermittelt und veröffentlicht. Um Ausreißer zu neutralisieren, werden die höchsten und die niedrigsten 15v.H. der Werte nicht in die Ermittlung einbezogen.

Der Euribor gilt als Benchmark (Orientierungsgröße) für die Zinssätze variabel verzinslicher Kredite, Anleihen und Einlagen sowie die von diesen Produkten abgeleiteten Finanzderivate.

Der dem jeweiligen Sparvertrag zugrunde gelegte Zinssatz wird entweder zu – zwischen der jeweiligen Bank und dem Anleger – vereinbarten Kündigungsfristen (z. B. vierteljährlich) oder zu ebenfalls vereinbarten festen Terminen (z. B. sechsmal im Jahr) dem jeweils geltenden Euribor angepasst. Zwischen diesen Zinsanpassungsterminen bleibt der Zinssatz unverändert. Um das mit dieser Zinsregelung verbundene (Anleger-)Risiko eines drastischen Zinsabfalls zu begrenzen, wird von manchen Banken ein Mindestzinssatz (floor) garantiert.

Unter Einschluss dieser (Zins-)Risikobegrenzung ist das Euribor-Sparen weitaus günstiger als die normale Geldanlage auf Sparkonten (Sparbuch). In der Regel übersteigt die Rentabilität des Euribor-Sparens auch die von Termingeldern.

Geldmarktfonds
Seit dem Aug.1994 lässt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften die in anderen europäischen Ländern wie auch den USA schon längst eingeführten Geldmarktfonds zu. Geldmarktfonds sind mittlerweile von allen großen Fondsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) gehaltene Investmentfonds, die die bei ihnen eingezahlten Gelder am Geldmarkt1 anlegen. Solche Anlagen umfassen: kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, Anleihen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, Anleihen, deren Zinsen sich variabel nach dem Geldmarktsatz richten (Floater), kurzfristige Schuldscheindarlehen wie auch Depositenzertifikate. Da am Inlands- wie auch am Eurogeldmarkt in der Regel nur sehr hohe Summen gehandelt werden, investieren die Fondsgesellschaften die mehr oder weniger großen respektive kleinen Anlagebeträge der Sparer zu den attraktiven Bedingungen von Großanlegern. Die meisten Fondsgesellschaften verlangen von den Anlegern Mindestanlagebeträge von 5000 bis 10000 Euro. Unter Ausnutzung der vorgenannten Marktvorteile liegen die Geldmarktfondsrenditen meist über den für Einlagen erzielbaren. Allerdings dürfen mit dieser Feststellung nicht die Kursschwankungen des Fonds wie auch die von diesem regelmäßig in Ansatz gebrachten Gebühren außer 8 gelassen werden. Die meisten Fondsgesellschaften verzichten auf einen Ausgabeaufschlag.

Bei einem Großteil der Geldmarktfonds werden die Erträge einbehalten und wieder angelegt (thesauriert), sodass die Kurse der Anteile fortlaufend steigen. Insgesamt lassen sich Geldmarktfondsanteile wie folgt beurteilen: Die uneingeschränkte Verfügbarkeit garantiert höchste Liquidität; das Anlagerisiko ist sehr gering; die Rendite ist relativ attraktiv.

In dieser Ausstattung können Geldmarktfondsanteile als eine echte Alternative zu Festgeldern oder Spareinlagen gelten. Darüber hinaus eignen sie sich als vorläufige Anlagemöglichkeit („Parkmöglichkeit“), wenn der Anleger sich noch nicht längerfristig engagieren oder ein vorübergehendes Liquiditätspolster mit jederzeitiger Verfügbarkeit halten möchte.

Sparbriefe und Anlage in Anleihen

Anleihen, auch Obligationen, Renten(-papiere) oder im englischen Sprachraum Bonds genannt, sind Wertpapiere, die eine Schuld(-verschreibung) verbriefen. Prinzipiell sollte eine solche Schuldverschreibung eine den Wert ausweisende Urkunde, auch Mantel genannt, und einen Bogen (das ist ein Blatt, das die Kupons als Gewinnanteilscheine bzw. die Zinsscheine und den Erneuerungsschein für den aufgebrauchten Bogen ausweist) umfassen. In der Praxis werden für die meisten Anleihen jedoch keine Urkunden mehr ausgestellt. Die Aushändigung von Urkunden und die Einlösung von Kupons/Zinsscheinen entfällt damit heute weitgehend.

Ständige Auskunft über die Entwicklung am Anleihenmarkt geben eine Reihe von durch die Deutsche Börse AG (Frankfurter Wertpapierbörse, FWB) veröffentlichten Indizes:

Unter der Marke eb.rexx führt die FWB eine Indexfamilie für festverzinsliche Wertpapiere. Diese Indizes basieren auf den Preisen der elektronischen Handelsplattform Eurex Bonds, die durch ihre Anbindung an die Handelssysteme von Xetra und Eurex Kassa- und Terminmarkt in einem zentralen Quote-Buch vereint. Grundlage für die börsentäglich fortlaufende Berechnung sind die öffentlich zugänglichen handelbaren Preise der liquidesten Anleihen. Die eb.rexx-Indizes liefern Informationen für den deutschen (Anleger-)Markt.

Der REX-Index bietet einen repräsentativen Ausschnitt des Marktes für deutsche Staatsanleihen mit fester Verzinsung und Restlaufzeit zwischen 0,5 und 10,5 Jahren. Er wird einmal börsentäglich berechnet.

Der REX-Performance-Index (REXP) gibt die Wertentwicklung des REX-Portfo- lios unter Einbezug der gezahlten Zinsen (Kuponzahlungen) wieder.

REX PERFORMANCE INDEX / DE0008469115.INX / (mtl.) 12.5.06 Schluss 308.78 / Hoch 317,78 (31.8.05) /Tief 179,37 (28.6.96)

Für Pfandbriefe werden entsprechende Entwicklungen über den PEX und den PEXP ausgewiesen. Die Familie der iBoxx-Rentenindizes beruht auf einer Allianz der Deutsche Börse AG mit den Investmentbanken ABN AMRO, Barclays Capital, BNP Paribas, Deutsche Bank, Dresdner Kleinwort Wasserstein, Morgan Stanley und UBS War- burg. Die Deutsche Börse berechnet die Indizes börsentäglich fortlaufend auf der Basis von (Realtime-)Preisen, die ihr direkt von den Partnerbanken gemeldet werden. Die iBoxx-Indizes liefern Informationen für den internationalen (Anleger-) Markt.

Als Kennzahl für die Rentabilität von Anleihen wird gerne die sogenannte Um- laufrendite herangezogen. Sie erfasst die durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen, auf Euro lautenden Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über 4 Jahren. Die Umlaufrendite wird von der Deutschen Bundesbank börsentäglich ermittelt.

Sparbriefe
Unter Bezeichnungen wie Sparbrief, Sparkassenbrief, Kapitalsparbrief und ähnlichen bieten Kreditinstitute (wertpapierähnliche) Schuldverschreibungen für die mittelfristige Anlage von Spargeldern an. Der Mindestanlagebetrag beläuft sich je nach Anbieter auf Euro 2500 oder Euro 5000. Solche Sparbriefe sind relativ hoch verzinslich (z. Z. [Sommer 2006] zwischen 3,25 % u. 4,1 %). Diese Anlageform schließt die Lücke zwischen den Spareinlagen und den langfristigen Wertpapieren.

Die Laufzeit von Sparbriefen ist recht unterschiedlich. Vereinzelt beträgt sie 1 Jahr, meistens jedoch 3-5 Jahre; in Ausnahmefällen auch 10 Jahre. Die Rückzahlung des Sparkapitals erfolgt am Ende der Laufzeit (Fälligkeit) zu jeweils 100 Prozent.

Sparbriefe werden in der Regel als (Namens-)Schuldverschreibung auf den Namen des Anlegers ausgestellt. In diesem Fall erhält zum Fälligkeitstermin nur der auf der Schuldverschreibung Genannte den angelegten Betrag zurück. – Vereinzelt gibt es auch Sparbriefe, die den Anleger nicht (namentlich) ausweisen und somit als Inhaberpapiere behandelt werden. Dies bedeutet, dass jeder, der den Sparbrief zum Fälligkeitstermin dem (ihn) ausgebenden Institut vorlegt, den Anlagebetrag verlangen kann.

Sparbriefe sind weitgehend risikolos: Es besteht kein Kursrisiko, da sie nicht an der Börse oder im freien Kapitalverkehr gehandelt werden; es besteht kein Zinsrisiko, da der Zins vertraglich vereinbart ist; es besteht kein Währungsrisiko , da der Anlagebetrag auf Euro (zum 1.1.2002 wurden die bestehenden Sparbriefe auf Euro umgestellt) lautet; und es besteht kein Rückzahlungsrisiko, da die Kreditinstitute (Banken/Sparkassen) allesamt Sicherungsfonds angeschlossen sind. Diese weitgehende Risikolosigkeit lässt Sparbriefe zur mündelsicheren Anlage aufsteigen.

Laufende Nebenkosten oder laufender Zeitaufwand sind mit der Anlage in Sparbriefen nicht verbunden. Zinserträge aus der Anlage in Sparbriefen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte und sie je Konto und Jahr 10 Euro überschreiten, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Hinsichtlich der Auszahlung der Zinserträge lassen sich folgende Typen von Sparbriefen unterscheiden:
-Normal verzinslicher Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp werden die auflaufenden Zinserträge dem Anleger in der Regel jährlich zur freien Verfügung ausgezahlt beziehungsweise auf ein von diesem angegebenes Konto überwiesen. – Die Ausgabe des Sparbriefes sowie dessen Rückzahlung bei Fälligkeit erfolgen zum Nennwert.
-Abgezinster Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp werden die über die Laufzeit (des Sparbriefes) anfallenden Zinsen und Zinzeszinsen im Voraus vom Nennwert abgezogen und so dem Anleger nur ein verminderter Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die laufenden Zinszahlungen entfallen damit. Die Rückzahlung des Sparbriefes bei Fälligkeit erfolgt zum Nennwert.
-Aufgezinster Sparbrief: Bei diesem Sparbrieftyp erfolgt die Ausgabe zum Nennwert. Die laufenden Zinserträge werden vom Kreditinstitut einbehalten und am Ende der Laufzeit zusammen mit den Zinzeszinsen mit dem Anlagebetrag ausgezahlt.
-Sparbrief mit steigendem Zinssatz: Dieser Sparbrieftyp ist mit einem über die Laufzeit steigenden Zinssatz ausgestattet. Der Anleger erhält die Zinserträge in der Regel jährlich ausgezahlt beziehungsweise auf ein von ihm dem Kreditinstitut genanntes Konto zu seiner freien Verfügung überwiesen. Die Rückzahlung des Anlagebetrages bei Fälligkeit erfolgt zum Nennwert.

Sparbriefe mit steigendem Zinssatz können nach Einhaltung einer festgelegten Sperrfrist vorzeitig an das ausgebende Kreditinstitut zurückgegeben werden. Es werden dafür keine Abschläge erhoben.

Auf- und abgezinste Sparbriefe bieten die Möglichkeit, die Ausschüttung der Zinserträge in eine Zeit mit geringerer Steuerbelastung (z. B. ins Rentenalter) zu verlegen.

Für die Anlage in Sparbriefen erheben die Kreditinstitute keine Gebühren. Abgesehen von solchen mit steigendem Zinssatz werden Sparbriefe von den sie anbietenden Kreditinstituten nicht vor Fälligkeit zuriickgenommen. Sie können icdoch bei diesen zu 100 Prozent beliehen werden, meist zu einem Vorzugszins (von 1,5-3 Prozent über dem jeweiligen Guthabenzins). Kaufüberlegungen in Richtung Sparbriefe sollten stets auch Bundesanleihen oder Bundesschatzbriefe als lukrative Alternativen in Betracht ziehen.

Sparschuldverschreibungen, Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze

Sparschuldverschreibungen
Unter der Bezeichnung Sparschuldverschreibungen oder Sparkassenobligationen bieten Kreditinstitute Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen mit einer Laufzeit ab 1 Jahr, meistens 4-10 Jahren, zu einem für die gesamte Laufzeit geltenden Festzins an. Der Mindestanlagebetrag beziffert sich üblicherweise auf 500 Euro.

Sparschuldverschreibungen können vom emittierenden Kreditinstitut während der Laufzeit zu einem von diesem entsprechend der jeweiligen Zinsentwicklung festgesetzten Rücknahmepreis, dem sogenannten Hauskurs, zurückgenommen werden.

Werden Sparschuldverschreibungen als Inhaberschuldverschreibungen auf dem geregelten Wertpapiermarkt oder im Freiverkehr gehandelt, so ist ihr Verkauf auch über die Wertpapierbörse möglich. Soweit die emittierenden Banken auf die Ausgabe von effektiven Stücken (d. h. von verbrieften Wertpapieren) verzichten, muss ein Depotkonto geführt werden.

Hinsichtlich der Auszahlung der Zinserträge lassen sich folgende Typen von Sparschuldverschreibungen unterscheiden:
Normalverzinsliche Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Typ von Sparschuldverschreibungen werden die auflaufenden Zinserträge dem Anleger in der Regel jährlich zur freien Verfügung ausgezahlt beziehungsweise auf ein von diesem angegebenes Konto überwiesen.

Die Ausgabe der Sparschuldverschreibung erfolgt zum Nennwert; gelegentlich zu einem Hauskurs, der vom Kreditinstitut unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kapitalmarktsätze festgesetzt wird. Die Rückzahlung erfolgt bei Fälligkeit zum Nennwert.

Abgezinste Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Sparschuldverschreibungstyp werden die über die Laufzeit (der Sparschuldverschreibung) anfallenden Zinsen und Zinseszinsen im Voraus vom Nennwert abgezogen und so dem Anleger nur ein verminderter Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die laufenden Zinszahlungen entfallen damit.

Die Rückzahlung der Sparschuldverschreibung erfolgt bei Fälligkeit zum Nennwert.

– Aufgezinste Sparschuldverschreibungen: Bei diesem Sparschuldverschreibungstyp erfolgt die Ausgabe zum Nennwert oder auch zum Hauskurs, der vom Kreditinstitut unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kapitalmarktzinssätze festgesetzt wird. Die laufenden Zinserträge werden vom Kreditinstitut einbehalten und am Ende der Laufzeit zusammen mit den Zinzeszinsen mit dem Anlagebetrag ausgezahlt.

Die von den einzelnen Kreditinstituten den Anlegern für den Erwerb, die Verwahrung, die Rückgabe oder den Verkauf in Rechnung gestellten Gebühren sind recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich, sich deshalb darüber vor Kaufabschluss eingehend zu informieren.

Zinserträge aus der Anlage in Sparschuldverschreibungen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte und sie je Konto und Jahr 10 Euro nicht übersteigen, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Kaufüberlegungen in Richtung Sparschuldverschreibungen sollten als Alternative vor allem die festverzinslichen Anleihen und die Wertpapiere des Bundes in Betracht ziehen.

Bundesschatzbriefe
Bundesschatzbriefe (im Volksmund liebevoll auch „Bundesschätzchen“ genannt) sind Schuldbuchforderungen gegen den Bund1, sogenannte Wertrechte, mit jährlich steigenden Zinssätzen. Bundesschatzbriefe dienen dem Bund zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln für seinen Haushalt. Sie werden als Daueremissionen aufgelegt. Ihr Erwerb ex Emission sowie ihre Einlösung bei Fälligkeit erfolgen durch die Kreditinstitute (d.h. durch alle Banken u. Sparkassen) oder durch die Bundeswertpapierverwaltung gebühren- und spesenfrei. Kaufberechtigt in begrenztem Umfang sind nur natürliche Personen sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen. Gebietsfremde sind – bis auf wenige Ausnahmen – vom Kauf ausgeschlossen.

Bundesschatzbriefe werden in zwei Ausstattungen aufgelegt, als Bundesschatzbriefe vom Typ A und als solche vom Typ B.

-Bundesschatzbriefe vom Typ A: Mindestnennwert 50 Euro und darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50 €); Laufzeit 6 Jahre. Die Zinsen werden jährlich nachträglich (d. h. am Ende des Jahres) ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert

-Bundesschatzbriefe vom Typ B: Mindestnennwert 50 Euro und darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50€); Laufzeit 7 Jahre. Die Zinsen und Zinzeszinsen werden nach Ende der Laufzeit oder zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe dem Nennwert zugeschlagen (Aufzinsungspapier).

Zinssatzstaffelung für Bundesschatzbriefe (Stand: Sommer 2006)

Laufzeitjahr               Nominalzins             Renditen nach dem … Jahr

Typ A                       Typ B

1. Jahr                       2,50%                        2,50%                        2,50%

2. Jahr                       3,00%                        2,75%                        2,75%

3. Jahr                       3,50%                        2,99%                        3,00%

4. Jahr                       4,00%                        3,23 %                       3,25%

5. Jahr                       4,25%                        3,42%                        3,45%

6. Jahr                       4,75%                        3,62%                        3,66%

7. Jahr                       4,75%                        –                                  3,82%

(nur Typ B)

Bei beiden Typen ist der Zinssatz gestaffelt. Die nachfolgende Übersicht zeigt eine solche Staffelung.

Durch eine solche Staffelung der Zinssätze soll der Anleger veranlasst werden, seine Wertpapiere (Bundesschatzbriefe) nicht vor Ende deren Laufzeit(en) zu verkaufen. Diese Laufzeiten sind für den Anleger – außer im ersten Jahr – nicht absolut bindend. Während dieses Zeitraums (dem ersten Jahr) kann der Anleger bei Bargeldbedarf die Bundesschatzbriefe allenfalls beleihen. Diese Sperrfrist errechnet sich ab dem ersten Verkaufstag der jeweiligen „Ausgabe“ (mit diesem Terminus werden die einzelnen Auflagen der Bundesschatzbriefe belegt) der Bundesschatzbriefe. Dies bedeutet: Für denjenigen, der eine bestimmte Ausgabe von Bundesschatzbriefen nicht an deren erstem Verkaufstag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt, verkürzt sich die Sperrfrist um diese Zeitspanne (vom Erscheinungstermin bis zum Erwerb!). Nach Ablauf der Sperrfrist steht es jedem Anleger offen, Bundesschatzbriefe über sein (depotführendes) Kreditinstitut an die Bundeswertpapierverwaltung zurückzugeben oder gegen eine neue Ausgabe auszutauschen. Letzteres empfiehlt sich dann, wenn der für eine vor einiger Zeit (z. B. vor 3 oder 4 Jahren) erworbene Ausgabe gerade geltende Zinssatz niedriger ist als der für eine neue Ausgabe im ersten Jahr (der Emission) geltende. Die Rückgabe von Bundesschatzbriefen ist allerdings nur beschränkt möglich: Innerhalb von 30 Zinstagen können Bundesschatzbriefe nur bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Euro (Altemissionen vor dem 01.2002 bis 10000 DM) zurückgegeben werden. Wer über diesen Höchstbetrag hinaus Bundesschatzbriefe zurückgeben möchte, muss dies in entsprechenden Zeitabständen tun.

Was die Sicherheit der Bundesschatzbriefe anbelangt, so wahren diese einen sehr hohen Standard. Mit der Bundesrepublik Deutschland als Schuldner entheben sie sich praktisch jegliches Einlösungsrisiko. Die Rückzahlung erfolgt zu 100 Prozent. – Es bestehen darüber hinaus weder ein Zinsrisiko (die Zinssätze sind fest vereinbart!) noch ein Währungsrisiko (der Anlagebetrag lautet vor bzw. nach dem 01.2002 auf DM respektive auf Euro!). Bundesschatzbriefe sind mündelsicher. Werden Bundesschatzbriefe im Depot eines Kreditinstituts verwaltet, so berechnet dieses dafür Depotgebühren: Banken und Sparkassen in der Regel 1,25%o vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Auf Wunsch des Anlegers können Bundesschatzbriefe von der Bundeswertpapierverwaltung gebührenfrei verwaltet werden.

Die Zinserträge aus der Anlage in Bundesschatzbriefen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Beim Typ A, bei dem die Zinszahlung jährlich erfolgt, wird auch der Zinsabschlag beziehungsweise die entsprechende Zinsbesteuerung jährlich vorgenommen. Bei Typ B dagegen fällt der Zinsabschlag/die Zinsbesteuerung erst mit den Zinsen nach Ablauf von 7 Jahren oder bei vorzeitiger Rückgabe an. Diese Tatsache lohnt sich für diejenigen Anleger auszunutzen, die ihre Zinserträge in eine Zeit mit geringerer Steuerbelastung (niedrigerer Progressionsstufe) verlegen möchten.

Die von den Kreditinstituten als Alternative zu den Bundesschatzbriefen angebotenen Sondersparformen, insbesondere diejenigen mit steigenden Zinssätzen können nur in Ausnahmefällen mit diesen konkurrieren. Meist sind die Verfügungsmöglichkeiten bei diesen Sondersparformen im Vergleich zu den Bundesschatzbriefen erheblich eingeschränkt. – Auch die Renditen dieser Sondersparformen reichen nur in Ausnahmefällen an die der Bundesschatzbriefe heran.

Finanzierungsschätze
Vom Bund ausschließlich für die private Geldanlage in Daueremission aufgelegte Wertpapiere. Mindestnennwert 500 Euro und darüber hinausjeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/50€); maximal 250000 Euro je Person und Geschäftstag. Laufzeit von 1 Jahr (Finanzierungsschätze Typ A) oder 2 Jahren (Finanzierungsschätze Typ B). Finanzierungsschätze werden über die Banken und Sparkassen mit einem Zinsabschlag (Abzinsungspapiere) verkauft und nach Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt. Eine vorzeitige Rückgabe an den Emittenten ist ausgeschlossen. Finanzierungsschätze werden nicht an der Börse gehandelt.

Für Finanzierungsschätze wird im Bundesschuldbuch eine Schuldbuchforderung für die Deutsche Börse Clearing AG, Frankfurt a. M., eingetragen. Die Anleger können wahlweise ein Anteilsrecht an diesem Forderungssammelbestand erhalten oder über ihr Kreditinstitut die Eintragung einer Schuldbuchforderung auf ihren Namen bei der Bundeswertpapierverwaltung verlangen.

Der Erwerb von Finanzierungsschätzen ex Emission und ihre Einlösung bei Fälligkeit ist gebührenfrei. Bei Verwahrung der Papiere im Depot eines Kreditinstitutes entstehen Depotgebühren von 1-1,25%o vom Kurswert (Mindestgebühr 5 Euro) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Die Verwaltung bei der Bundeswertpapierverwaltung ist gebührenfrei.

Die Zinserträge aus Finanzierungsschätzen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Bei den Finanzierungsschätzen Typ B greift die Besteuerung erst bei Fälligkeit (also nach 2 Jahren) Platz.

Abgesehen von der Liquidität, die durch den Ausschluss einer vorzeitigen Rückgabe der Finanzierungsschätze beeinträchtigt ist (ihre Beleihung ist jedoch jederzeit möglich!), stellen diese Papiere eine bedenkenswerte Alternative zum Sparkonto dar. Maximale Sicherheit wird durch die wirtschaftliche Bonität des Emittenten, der Bundesrepublik Deutschland, gewährleistet. – Ein Wertveränderungsrisiko scheidet auf Grund der garantierten Rückzahlung zum Nennwert aus. Auch ein Zinsrisiko ist durch die feste Zinsvereinbarung nicht gegeben. Diese Verzinsung (Rentabilität) orientiert sich am Kapitalmarktzins.

Bundesanleihen und Kommunalanleihen

Bundesanleihen
Bundesanleihen sind (seit 1972 nur noch) Schuldbuchforderungen gegen den Bund1, sogenannte Wertrechtsanleihen. Sie dienen dem Bund zur Beschaffung langfristiger Mittel zur Finanzierung von Investitionen oder zur Konsolidierung kurz- und mittelfristiger Kredite. Die Laufzeit von Bundesanleihen beträgt in der Regel 10 Jahre; es werden gelegentlich jedoch auch 12-, 15-und 30-jährige Anleihen aufgelegt. Bundesanleihen sind durchweg Einmalemissionen. Mindestnennwert 1000 Euro (Neuemissionen) und darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (Altemissionen) (0,01 € [Altemissionen]/1 000 € [Neuemissionen]). Der Nominalzins der Bundesanleihen orientiert sich am Kapitalmarktzins zum Zeitpunkt der Emission. Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit der Anleihe fest (festverzinsliches Wertpapier).

Bundesanleihen können als Einzelschuldbuchforderungen oder als Sammelschuldbuchforderungen geführt werden.

-Bei Einzelschuldbuchforderungen wird jeder einzelne Käufer namentlich ins Schuldbuch eingetragen und tritt somit persönlich als Gläubiger des Emittenten in Erscheinung. Zins- und Rückzahlungen erfolgen bei Fälligkeit durch die Bundeswertpapierverwaltung.

Bei Sammelschuldbuchforderungen wird im Schuldbuch eine Sammelschuldeintragung zugunsten einer Wertpapiersammelbank vorgenommen. Die Anleger (Anleihegläubiger) werden durch Sammeldepotgutschrift bei ihrem Kreditinstitut beteiligt. Zins- und Rückzahlungen erfolgen bei Fälligkeit durch die depot- führende Bank.

Bundesanleihen werden im Tenderverfahren emittiert. Dieses Verfahren gestaltet sich in der Weise, dass der Bund die Anleihe den meistbietenden Kreditinstituten zur Übernahme anbietet. (Die Begebung erfolgt über die „Bietergruppe Bundesemissionen“, der inländische wie auch ausländische Kreditinstitute angehören können; daneben werden Teile der Anleihe von der Bundesbank frei über die Börse angeboten.) Das Mindestgebot im Tenderverfahren beträgt 1 Million Euro.

Nach einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen ist seit dem 4. Juli 1997 für die 10-jährigen und 30-jährigen Bundesanleihen die Möglichkeit des Stripping1 gegeben. Unter Stripping einer Anleihe versteht man das Trennen von Kapitalbetrag und Zinsansprüchen. Der Kapital-Strip (Mantel) und die einzelnen Zins-Strips (Kupons) können damit getrennt gehandelt werden. Es ergeben sich dadurch Nullkuponanleihen (Anleihen ohne Zins-Kupons, d. h. Zerobonds) mit unterschiedlichen (Rest-)Laufzeiten. So lässt sich beispielsweise eine 10-jährige Bundesanleihe zerlegen in einen Kapital-Strip als Nullkuponanleihe mit einer Laufzeit von 10 Jahren und zehn Zins-Strips als Nullkuponanleihen mit Laufzeiten von 1 Jahr bis 10 Jahren.

Aus der Sicht der Anleger haben die durch Stripping entstehenden Nullkuponanleihen gegenüber den kupontragenden Anleihen einige bedeutsame Vorteile:

-Nullkuponanleihen haben nur eine Auszahlung bei Endfälligkeit und entheben so den Anleger des Problems der Wiederanlage von Zinszahlungen zu im Voraus nicht bekannten Zinssätzen.
-Im Gegensatz zu kupontragenden Anleihen, bei denen es nur mit kalkulatorischen Annahmen möglich ist, (schon) zum Zeitpunkt der Anlage die rechnerische Effektivverzinsung der Anleihe zu ermitteln, wird bei Nullkuponanleihen die zum Kaufzeitpunkt errechnete Rendite auch tatsächlich realisiert.
-Da der für die Einkommensteuer beziehungsweise den Zinsabschlag maßgebende Kapitalbetrag grundsätzlich aus der Differenz zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis (beziehungsweise Einlösungsbetrag) ermittelt wird, kann ein Anleger den Kapitalertrag durch Auswahl einer Nullkuponanleihe mit der entsprechenden Fälligkeit beziehungsweise durch ihren Verkauf in einen Zeitraum fallen lassen, in dem es für ihn steuerlich günstig ist (Steuerstundungseffekt). Nullkuponanleihen eignen sich so beispielsweise in besonderer Weise zur Altersvorsorge, weil im Ruhestand der persönliche Spitzensteuersatz in aller Regel unter dem (Spitzensteuersatz) des Erwerbslebens liegt.

Bundesanleihen können von jedermann, auch durch Gebietsfremde in unbeschränktem Umfang erworben werden. Ihr Erwerb erfolgt zunächst (bei der Emission) zum sogenannten Emissionskurs. Dieser kann auf den Nennwert (100%) lauten oder – je nach dem Zinsniveau am Kapitalmarkt – etwas darunter oder darüber liegen. Sobald die Anleihen an der Börse eingeführt sind, erfolgt der Erwerb zum jeweiligen Börsenkurs. (Dieser ergibt sich aus dem freien Kräftespiel von Angebot und Nachfrage.) Der Kauf erfolgt über eine Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft.

Bundesanleihen können jederzeit auf Dritte übertragen werden. Der Verkauf oder die vorzeitige Rückgabe erfolgt nach Börseneinführung über Banken, Sparkassen oder Kreditgenossenschaften zum jeweiligen Börsenkurs. Die Rückzahlung der Bundesanleihen erfolgt zum Nennwert. Der Erwerb neuemittierter Bundesanleihen wie auch deren Einlösung bei Fälligkeit sind bei der Bundeswertpapierverwaltung gebührenfrei. Beim Kauf oder Verkauf von umlaufenden Bundesanleihen entstehen folgende Kosten: Bankprovision von 0,5 % vom Kurswert sowie Maklergebühr (je nach Höhe der Abschlüsse) zwischen 0,26 und 0,75%o vom Nennwert.

Für die Verwaltung von Bundesanleihen erheben die Kreditinstitute Depotgebühren (meist 1 bis 1,25%o vom Kurswert + 19% Mehrwertsteuer; Mindestgebühren häufig Euro 5 u. mehr; zum Teil werden Gebühren nach der Anzahl der Buchungsposten berechnet). Die Bundeswertpapierverwaltung besorgt die Verwaltung gebührenfrei.

Die jährlich anfallenden Zinserträge sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Kursgewinne (positive Differenz zwischen Erwerbs- u. Rückzahlungskurs) sind steuerfrei; entsprechend können auch Kursverluste (negative Differenz zwischen Erwerbs- u. Rückzahlungskurs) nicht steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Bei Veräußerung von Bundesanleihen werden die gesondert berechneten Stückzinsen mit dem Zinsabschlag von 30 Prozent belegt, unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Wertpapiere.

Für den Anleger ist es interessant, Anleihen mit niedriger Nominalverzinsung zu entsprechend niedrigen Kursen zu erwerben. Da nämlich nur die niedrigen Nominalzinsen besteuert werden, ist für ihn die Rendite nach Steuern insgesamt recht attraktiv. Die effektive Verzinsung/Rendite einer Anleihe lässt sich nach folgender vereinfachter Formel ermitteln:

Zusammenfassend lassen sich Bundesanleihen als Westpapiere von hoher Sicherheit ausmachen. Schuldner ist die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem großen Vermögen und Steueraufkommen. Bei Erwerb von Neuemissionen vermeidet der Anleger das Wertveränderungsrisiko. Die Rückzahlung des Anlagekapitals erfolgt zu 100 Prozent. Diese 100-prozentige Rückzahlungsgarantie wird allerdings dann

unterlaufen, wenn der Anleger seine Papiere (oder Tale davon) während deren Laufzeit an der Börse verkauft. Für diesen Fall trägt er selbstverständlich ein gewisses Wertveränderungsrisiko. – Ein Zinsrisiko ist nicht gegeben. Ebenso kein Währungsrisiko, da der Anlagebetrag auf Euro lautet.

Die Rendite von Bundesanleihen kann im Allgemeinen  als gut eingestuft werden. Sie entspricht in der Regel den Marktgegebenheiten.

Im Vergleich zu Industrieanleihen liegt die Rendite von Bundesanleihen durchweg niedriger. Dieses Manko wird jedoch durch die höhere Sicherheit von Bundesanleihen kompensiert.

Die hier für Bundesanleihen getroffenen Darlegungen gelten im Wesentlichen auch für Länderanleihen, Stadtanleihen, Kommunalanleihen sowie für Anleihen der Sondervermögen des Bundes.

Länder- und Kommunalanleihen
Länder- und Kommunalanleihen dienen Bundesländern beziehungsweise Kommunen der Beschaffung langfristiger Mittel zur Finanzierung öffentlicher Investitionen. Sie repräsentieren Schuldbuchforderungen, die von Realkreditinstituten (Hypothekenbanken) im Auftrag von Bundesländern, Gemeinden, großen Städten und kommunalen Körperschaften ausgegeben werden. Länder- und Kommunalanleihen gelten als mündelsicher. Gesichert sind sie durch das gegenwärtige und zukünftige Vermögen und die Steuerkraft der Emittenten. – Was ihre Ausstattung bezüglich Laufzeit, Rendite, Sicherheit, Kosten bei Kauf und Verkauf sowie Besteuerung der Zinserträge betrifft, sind sie den Bundesanleihen gleichzusetzen.

Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Bundeswertpapiere

Bundesobligationen sind Schuldbuchforderungen gegen den Bund1, sogenannte Wertrechtsobligationen. Sie dienen dem Bund zur Beschaffung mittelfristiger Finanzierungsmittel. Mindestanlagebetrag 100 Euro; darüber hinaus jeder (auch ungerade) Betrag (0,01 €/100€). Ihre Laufzeit beträgt 5 Jahre. Bundesobligationen werden als Daueremissionen aufgelegt. Der freihändige Verkauf erfolgt über die Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Eine neue Serie wird in der Regel dann aufgelegt, wenn die Kapitalmarktsituation eine Nominalzinsveränderung erfordert. Der freihändige Verkauf einer laufenden Serie zieht sich normalerweise über einige Monate hin; danach wird diese zum amtlichen Handel an allen deutschen Wertpapierbörsen freigegeben. Gleichzeitig mit Abschluss des freihändigen Verkaufs kann die Deutsche Bundesbank im Auftrag und auf Rechnung des Bundes eine Serie von Bundesobligationen im Wege der Ausschreibung aufstocken. Das Mindestgebot im Tenderverfahren beträgt 1 Million Euro.

Der Ersterwerb von Bundesobligationen ist nur privaten (auch gebietsfremden) Anlegern und gebietsansässigen Einrichtungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, gestattet. Nach Abschluss des freihändigen Verkaufs einer Serie ist der Erwerb von Bundesobligationen jedermann (auch Kreditinstituten und Unternehmen) gestattet.

Der Zinssatz der Bundesobligationen liegt für deren gesamte Laufzeit fest. Der Nominalzinssatz orientiert sich am Kapitalmarktzins. Positive beziehungsweise negative Abweichungen des Nominalzinses vom Kapitalmarktzins werden durch ein Agio beziehungsweise Disagio vom Ausgabekurs ausgeglichen.

Eine vorzeitige Kündigung von Bundesobligationen ist weder durch den Anleger noch durch den Emittenten (Bund) möglich. Die Papiere können jedoch jederzeit an der Börse verkauft werden.

Bundesobligationen werden am Ende ihrer Laufzeit zum Nennwert (von 100 Prozent) zurückgezahlt. Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt.

Der Erwerb von Bundesobligationen ex Emission sowie deren Einlösung bei Fälligkeit durch die Bundeswertpapierverwaltung sind gebührenfrei.

Für die Verwaltung von Bundesobligationen erheben die Kreditinstitute Depot- gebühren (meist 1 bis 1,25%o vom Kurswert zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer; Mindestgebühr häufig 4 Euro und mehr; zum Teil werden die Gebühren nach der Anzahl der Buchungsposten berechnet). Die Bundeswertpapierverwaltung besorgt die Verwaltung gebührenfrei.

Beim Kauf und Verkauf von umlaufenden Obligationen entstehen folgende Kosten: Bankprovision 0,5% vom Kurswert, Maklergebühr 0,26-0,75%o vom Nennwert.

Die jährlich anfallenden Zinserträge sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer. Bei Veräußerung von Bundesobligationen unterliegen die gesondert berechneten Stückzinsen ebenfalls dem Zinsabschlag, unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Wertpapiere.

Bundesobligationen sind wie Bundesanleihen Wertpapiere von hoher Sicherheit. Schuldner ist die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem großen Vermögen und Steueraufkommen. Werden Bundesobligationen während ihrer Laufzeit an der Börse verkauft, besteht selbstverständlich ein gewisses Wertveränderungsrisiko. Ein Zinsrisiko ist nicht gegeben. Ebenso kein Währungsrisiko, da der Anlagebetrag auf Euro lautet.

Die Rendite von Bundesobligationen kann im Allgemeinen  als gut eingestuft werden. Sie entspricht in der Regel den Marktgegebenheiten.

Im Vergleich zu Industrieobligationen liegt die Rendite von Bundesobligationen durchweg niedriger. Dieser Nachteil wird jedoch durch die höhere Sicherheit von Bundesobligationen ausgeglichen.

Für den Anleger ist es interessant, Obligationen mit niedriger Nominalverzinsung zu entsprechend niedrigen Kursen zu erwerben. Da nämlich nur die niedrigen Nominalzinsen besteuert werden, ist für ihn die Rendite nach Steuern insgesamt recht attraktiv.

Bundesschatzanweisungen
Bundesschatzanweisungen sind festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen mit einer Laufzeit von 2 Jahren. Mindestanlagebetrag 1000 Euro; kleinste handelbare Einheit 0,01 Euro (0,01 €/1000€). Bundesschatzanweisungen werden bei einem Mindestgebot von 1 Million Euro im Tenderverfahren begeben (d. h. der Bund bietet die Wertpapiere den meistbietenden Kreditinstituten zur Übernahme an) und an allen deutschen Wertpapierbörsen amtlich gehandelt. Sie können von allen Privatpersonen, auch von Gebiets- Fremden, erworben werden.

Die Verzinsung der Bundesschatzanweisungen orientiert sich am jeweiligen Kapitalmarktzins. Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt. Die Rückzahlung (Einlösung) bei Fälligkeit erfolgt ohne Gebühren zum Nennwert bei der Bundeswertpapierverwaltung! Die Zinserträge von Bundesschatzanweisungen unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Ähnlich wie Bundesanleihen und Bundesobligationen können Bundesschatzanweisungen jederzeit gegebenenfalls allerdings auch unter Inkaufnahme von Kursabschlägen – an der Börse verkauft werden. Ihre Liquidität ist insofern stets gewährleistet. – Gleiches gilt für ihre Sicherheit. Sie wird durch das Bundesvermögen garantiert. – Solange der Anleger die Bundesschatzanweisungen nicht vor Ende ihrer Laufzeit verkaufen möchte, besteht für ihn auch kein Wertveränderungsrisiko. Ein Währungsrisiko ist ebenfalls nicht gegeben.

Bundesschatzanweisungen sind mit einem festen Zinssatz ausgestattet. Ihre Rendite ermittelt sich aus dem Nominalzins und dem Börsenkurs, zu dem das Papier gekauft wurde. Sie kann durchweg als passabel bezeichnet werden. Bundesschatzanweisungen sind eine attraktive Alternative zum Sparkonto.

Unverzinsliche Schatzanweisungen
Unverzinsliche Schatzanweisungen (sogenannte Bubills, auch U-Schätze genannt) sind Inhaberschuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen mit einer Laufzeit von 6 Monaten. Sie werden abgezinst ausgegeben (Diskontpapiere) und zum Nennwert zurückgezahlt. Obgleich jedem privaten Anleger offensteht, U-Schätze zu erwerben, werden sie zum weitaus überwiegenden Teil von institutioneilen Investoren und ausländischen Zentralbanken nachgefragt. Sie werden im 3-Monatsrhythmus als Einmalemissionen im Tenderverfahren vergeben. Bietungsberechtigt sind die Mitglieder der „Bietergruppe Bundesemissionen“. Mindeststückelung 1 Million Euro; Mindestgebot 1 Million Euro oder ein ganzes Vielfaches davon. Kursgebote müssen auf volle 0,005 Prozentpunkte lauten.

Die Rendite errechnet sich aus der Differenz von Ausgabe- und Rückzahlungskurs. Sie unterliegt – soweit keine Freistellung erfolge – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Bubills sind nicht in den Börsenhandel aufgenommen.

Bundeswertpapiere im Überblick
Einen anschaulichen aktuellen Überblick über die jeweils angebotenen Bundeswertpapiere und deren Konditionen bietet das vom Informationsdienst für Bundeswertpapiere, Frankfurt, in unregelmäßigen Zeitabständen herausgegebene Informationsblatt. Auf Anforderung kostenlos!

Pfandbriefe und Kommunalobligationen
Pfandbriefe und Kommunalobligationen (seit 01.1991 auch als Öffentliche Pfandbriefe bezeichnet) sind festverzinsliche Wertpapiere, die (nach dem setz v. 05. 2005) von allen Banken (ab einer bestimmten Größe) emittiert werden können. Sie werden auch als Bankschuldverschreibungen klassifiziert.

Nach den einschlägigen Gesetzen müssen dem Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalobligationen jederzeit in Höhe des Nennwertes Deckungsforderungen von mindestens der gleichen Höhe und von mindestens dem gleichen Zinsertrag gegenüberstehen. Als ordentliche Deckung für Pfandbriefe gelten Hypotheken, für Kommunalobligationen Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten. Ersatzdeckung durch Bargeld, Guthaben bei der Deutschen Bundesbank, Ausgleichsforderungen, Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen des Bundes und anderes ist bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtumlaufes an Pfandbriefen und Kommunalobligationen zulässig. Bei Pfandbriefen müssen alle Deckungswerte (Hypotheken, Grundschulden u. a.) in ein Hypothekenregister eingetragen werden. Bei Kommunalobligationen tritt an dessen Stelle ein Deckungsregister.

Im Falle der Insolvenz einschlägiger Emissionsbanken werden die Inhaber von Pfandbriefen und Kommunalobligationen aus den ins Hypotheken-/Deckungsregister eingetragenen Werten vorrangig befriedigt. Außer den Deckungswerten haftet den Gläubigern von Pfandbriefen und Kommunalobligationen das gesamte sonstige Vermögen der Realkreditinstitute. Bei öffentlich-rechtlichen Instituten kommt für bis zum 07.2005 eingegangene Verbindlichkeiten ergänzend noch die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung hinzu. Für nach diesem Zeitpunkt eingegangene Obligationen entfällt jedoch diese Haftungsgarantie. (Unter gewissen Voraussetzungen können im Falle der Insolvenz öffentlicher Banken staatliche Sanierungshilfen durch die EU-Kommission genehmigt werden!) Diese Tatsache hat eine deutliche Herabstufung der öffentlichen Schuldpapiere bei Ratings zur Folge.

Bei privaten Hypothekenbanken darf der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe und Kommunalobligationen zusammen das Sechzigfache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.

Die Stückelung bei Pfandbriefen und Kommunalobligationen beträgt 50 Euro und ein beliebig Vielfaches dieses Betrages. Ihre Laufzeit beträgt heute in der Regel 10 Jahre (früher: 30-40 Jahre); längere Laufzeiten sind möglich.

Der Zinssatz dieser Wertpapiere steht für deren gesamte Laufzeit fest. Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt.

Die Verbriefung von Pfandbriefen und Kommunalobligationen in Einzelurkunden erfolgt nur noch selten. Es ist weitgehend üblich geworden, die gezeichneten Papiere durch eine Sammelurkunde zu verbriefen.

Pfandbriefe und Kommunalobligationen können entweder zum Zeitpunkt ihrer Emission oder später als gehandelte Papiere über eine beauftragte Bank an der Börse gekauft werden. Auf dem gleichen Weg (über eine Bank) können diese Wertpapiere während ihrer Laufzeit jederzeit verkauft werden.

Nach Ende der Laufzeit erfolgt die Rückzahlung der jeweiligen Anlagesumme zum Nennwert des Papiers.

Bei neu emittierten Pfandbriefen und Kommunalobligationen ist der Erwerb spesenfrei. Beim Erwerb umlaufender, über die Börse gekaufter Papiere fallen Gebühren an: Bankprovision 0,5% vom Kurswert und Maklergebühr 0,75%o vom Nennwert. Für die anschließende Verwahrung entstehen Depotgebühren von 1,25%o vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Die Zinsen aus der Anlage in Pfandbriefen und Kommunalobligationen unterliegen – soweit keine Freistellung erfolgte – der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Die Tatsache, dass Pfandbriefe und Kommunalobligationen mit langer Laufzeit und niedrigem Zinssatz häufig zu niedrigen (Börsen-)Kursen gehandelt werden, kann für Anleger, die ihre Freibeträge ausgeschöpft haben, von beachtlichem Vorteil sein. Der niedrige Einkaufskurs kann zu einer interessanten Rendite nach Steuern führen.

Eine Anlage in Pfandbriefen und Kommunalobligationen lässt sich abschließend wie folgt beurteilen:

Da Pfandbriefe und Kommunalobligationen jederzeit — gegebenenfalls allerdings unter Inkaufnahme von Kursverlusten – an der Börse verkauft werden können, ist ihre Liquidität als sehr gut einzustufen.

Sicherheit ist bei Pfandbriefen und Kommunal Obligationen ebenfalls in hohem Maße gegeben. Die sie emittierenden Flypotheken- und Landesbanken sind aller einschlägigen Skepsis enthoben. Die Papiere sind mündelsicher. Sie kennen weder ein Zins- noch ein Währungsrisiko. Lediglich ein gewisses Kursrisiko ist bei ihrem Kauf oder Verkauf über die Börse gegeben.

Die hohe Sicherheit von Pfandbriefen und Kommunalobligationen drückt verständlicherweise etwas auf ihre Rentabilität. (Wer hohe Sicherheit sucht, muss dafür bezahlen!) Deshalb kann es durchaus lohnend sein, zu einem relativ niedrigen Börsenkurs angebotene „Langläufer“ zu kaufen und damit die effektive Verzinsung dieser Papiere anzuheben.

Pfandbriefe und Kommunalobligationen sind in ihrer Bonität den Bundesanleihen etwa ebenbürtig. Der Vertrauensvorsprung in puncto Sicherheit, den der Bund im Allgemeinen  bei der Masse der Anleger genießt, führt aller Wahrscheinlichkeit nach dazu, dass der Zinssatz von Bundesanleihen im Vergleich zu Pfandbriefen und Kommunalobligationen in der Regel einen viertel bis einen halben Prozentpunkt niedriger liegt.

Industrieanleihen, Bankanleihen und Auslandsanleihen

Industrieanleihen
Industrieanleihen (auch als Industrieobligationen oder Unternehmensanleihen bezeichnet) sind Schuldverschreibungen, mit denen sich große Industrie-, Handels und Verkehrsunternehmen langfristiges (Fremd-)Kapital für Investitionen und Umschuldungen beschaffen. Solche Anleihen sind für diese Unternehmen in der Regel dann angezeigt, wenn die Banken deren Kreditbedarf seines Umfanges und seiner (Lang-)Fristigkeit wegen nicht zu decken gewillt sind.

Die Sicherheit solcher Industrieanleihen wird in erster Linie durch die wirtschaftliche Lage und die Ertragskraft des jeweiligen Unternehmens gewährleistet. Besondere Sicherheiten, wie Grundpfandrechte, können bestellt werden, werden dies in der Regel aber nicht. Üblich von Seiten des emittierenden Unternehmens ist dagegen die Abgabe einer Negativklausel, das heißt der schuldrechtlichen Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit der Anleihe keine Sicherheiten (z. B. Pfandrechte auf Vermögenswerte) zu bestellen, ohne die Anleihegläubiger zur gleichen Zeit und im gleichen Rang an solchen oder gleichen Sicherheiten teilnehmen zu lassen. Die Bedeutung von Industrieanleihen als Finanzierungsinstrument ist in den letzten Jahren sehr im Schwinden begriffen. An ihre Stelle sind andere Finanzierungsinstrumente getreten, so zum Beispiel Commercial Papers und Medium Term Notes wie auch Schuldscheindarlehen.

Industrieanleihen werden in einer Stückelung von 50 Euro und einem beliebig Vielfachen dieses Betrages herausgegeben. Ihre Laufzeit beträgt in der Regel 10-20 Jahre. Der Zinssatz ist für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Zinsen werden jährlich zu bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt.

Industrieanleihen können entweder als neu emittierte oder als umlaufende Papiere erworben werden. In beiden Fällen wird der Kauf über eine vom Anleger beauftragte Bank abgewickelt. Ähnlich gestaltet sich der Verkauf der Papiere. Sie können entweder während der Laufzeit über die Börse veräußert werden oder am Ende derselben beim emittierenden Unternehmen vorgelegt werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert.

Mit dem Erwerb von Neuemissionen entstehen dem Ersterwerber keine Spesen. Umlaufende (d. h. an der Börse gehandelte) Papiere können dagegen nur mit entsprechenden Spesen erworben werden: Bankprovision 0,5 % vom Kurswert, Maklergebühr 0,75 %o vom Nennwert. Mit der Verwahrung durch eine Bank entstehen jährlich Depotgebühren von 1,25 %o vom Kurswert der Papiere zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.
Die Zinsen aus Industrieanleihen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlag Steuer.

Nach den vorausgegangenen Ausführungen lassen sich Industrieanleihen als Anlageobjekt abschließend wie folgt beurteilen:
Die Liquidität ist bei Industrieanleihen durch die Möglichkeit ihres Verkaufs an der Börse jederzeit gewährleistet. Gegebenenfalls sind dabei allerdings Kursverluste in Kauf zu nehmen.
Die Sicherheit von Industrieanleihen ist im Allgemeinen  hoch einzustufen. Dennoch reichen diese unter dem Sicherheitsaspekt weder in der Allgemeinen  Einschätzung noch tatsächlich an Bundesanleihen heran. Sie sind deshalb nach dem Gesetz auch nicht als mündelsicher eingestuft.
Zins- und Währungsrisiken bestehen bei Industrieanleihen nicht. Ein gewisses Kursrisiko beim An- und Verkauf über die Börse ist jedoch immer gegeben.
Was ihre Rentabilität angeht, sind Industrieanleihen keineswegs attraktiv, jedoch interessanter als vergleichbare Staatspapiere (wie Bundesanleihen, Bundesobligationen, Kommunalobligationen) oder Pfandbriefe.
Ein Einstieg in Industrieobligationen ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn diese zu niedrigen Börsenkursen angeboten werden und ihre Restlaufzeiten nicht mehr allzu lang sind. Dann kann ihre Effektivverzinsung durchaus interessant sein.

Bankanleihen
Bankanleihen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen (Inhaberschuldverschreibungen), mit denen sich Banken mittel- bis langfristiges (Fremd-) Kapital beschaffen. Sie erfreuen sich als Geldanlageobjekte nicht zu übersehender Beachtung.

Bankanleihen werden in der Regel in einer Stückelung von 1 000 Euro herausgegeben. Ihre Laufzeit beträgt zwischen 5 und 10 Jahre. Ihr Zinssatz liegt für die gesamte Laufzeit fest. Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt.

Bankanleihen können entweder als neu emittierte oder als umlaufende Papiere gekauft werden. In beiden Fällen wird der Kauf über eine vom Anleger beauftragte (i.d. R. die emittierende) Bank abgewickelt. Ähnlich gestaltet sich der Verkauf der Papiere. Sie können entweder während der Laufzeit über die Börse veräußert werden oder am Ende derselben beim emittierenden Unternehmen vorgelegt werden. Die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert.

Mit dem Erwerb von Neuemissionen entstehen dem Ersterwerber keine Spesen. Umlaufende (d. h. an der Börse gehandelte) Papiere können dagegen nur mit entsprechenden Spesen erworben werden: Bankprovision 0,5 % vom Kurswert, Maklergebühr 0,75 %o vom Nennwert. Mit der Verwaltung durch eine Bank entstehen jährlich Depotgebühren von 1,25%o vom Kurswert der Papiere zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. (Einige Banken verlangen für die Verwahrung eigener Inhaberschuldverschreibungen keine Depotgebühren.)

Die Zinsen aus Bankanleihen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Die abschließende Beurteilung von Bankanleihen als Anlageobjekt deckt sich weitgehend mit den einschlägigen Ausführungen zu den Industrieanleihen.

Auslandsanleihen
Auslandsanleihen sind Schuldverschreibungen, die von ausländischen Emittenten aufgelegt werden. Als Emittenten können öffentliche und private Einrichtungen (z. B. internationale Institutionen, ausländische Staaten, Regionen, Städte, Unternehmen) auftreten. Die Anleihen können auf Euro oder auf andere Währungen lauten. Altemissionen vor dem 01.1999 lauteten auch auf DM. Entsprechend unterscheidet man DM-Auslandsanleihen, ausländische Euro-Anleihen wie auch Währungsanleihen. Sind Anleihen an zwei Währungen gebunden, so spricht man von Doppelwährungsanleihen.

Die Einschätzung des Schuldnerrisikos (d.i. die Fähigkeit des Emittenten, seine Zins- und Rückzahlungspflichten bedingungsgemäß zu erfüllen) ist bei Auslandsanleihen – mit i.d.R. Laufzeiten zwischen 3 u. 10 Jahren – häufig nicht unproblematisch. Hier können Ratings gewisse Entscheidungshilfen bieten. Ratings sind Bonitätsnoten zur Einschätzung von Schuldnerqualitäten und die damit verbundenen Länder-, Branchen- oder Ausfallrisiken, die von internationalen Rating-Unternehmen wie Standard & Poor’s (S&P) oder Moody’s gegeben werden. Die Bonitätsnoten bewegen sich zwischen AAA und D bei S & P und Aaa und D bei Moody’s.

Industrieanleihen, Bankanleihen und Auslandsanleihen

Neu emittierte Auslandsanleihen unterliegen- wie alle Anleihen- beim Kauf keiner Kostenbelastung. Bei der Einlösung fälliger Papiere verlangen die Banken eine Gebühr (Einlösungsgebühr) von 1 %o vom Nennwert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer (mindestens 5 Euro). – Werden Auslandsanleihen während der Laufzeit gekauft oder verkauft, berechnen die Kreditinstitute 0,5 % Provision vom Kurswert, Maklergebühr und fremde Spesen in Höhe der fremden Kosten und Abwicklungsgebühren nach unterschiedlichen Gebührensätzen je nach Land.

Bei der Verwahrung und Verwaltung der Papiere durch eine Bank entstehen jährliche Depotgebühren in Höhe von 1 bis 1,25%o vom Kurswert zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.
Die Zinserträge aus Auslandsanleihen unterliegen, soweit keine Freistellung erfolgte, der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer.

Währungsanleihen und Doppelwährungsanleihen

Währungsanleihen sind auf fremde Währung lautende Schuldverschreibungen, die von ausländischen Staaten sowie von öffentlichen und privaten Einrichtungen mit Sitz im Ausland aufgelegt werden. Kauf, Zinszahlungen sowie Rückzahlung erfolgen in ausländischer Währung. Mögliche Wechselkursänderungen lassen damit ein Währungsrisiko entstehen. Hinzu kommt die nicht zu unterschätzende Unsicherheit, die sich aus der (im Vergleich zum Inland) schwierigen Einschätzung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Landes, in dem der Emittent residiert, ergibt. Diese Unsicherheit beeinflusst auch die Kursentwicklung der Währungsanleihen. Dieses damit gegebene Kursrisiko wird häufig durch eine Kurssicherungsklausel in den Anleihebedingungen neutralisiert.

Die Verzinsung von Währungsanleihen richtet sich im Wesentlichen nach dem entsprechenden Kapitalmarktzins und dem Währungsrisiko. Eine Anlage in Währungsanleihen erscheint nur dann anzuraten, wenn ihr Ertrag bedeutend höher ist als bei vergleichbaren inländischen Wertpapieren und damit die oben genannten Risiken ausgleicht.

Ausländische Euro-Anleihen – Euro-Bonds
Ausländische Euro-Anleihen, auch Euro-Bonds genannt, sind Schuldverschreibungen, die von ausländischen Staaten wie auch internationalen öffentlichen (zum Beispiel der Weltbank) oder privaten Einrichtungen (Großunternehmen, Banken) in Deutschland oder einem anderen Euroland ausgegeben werden. Sie lauten auf Euro. Rückzahlung und Zinszahlung erfolgt ebenfalls in Euro.

Internationale Neuemissionen
Währungsanleihen und Doppelwährungsanleihen
Die Laufzeiten dieser Papiere betragen in der Regel zwischen 3 und 10 Jahren. Einige Emittenten behalten sich eine Änderung des vereinbarten Festzinses oder ein vorzeitiges Kündigungsrecht für diesen vor.
Die Verzinsung orientiert sich im Wesentlichen am Kapitalmarktzins des Landes des jeweiligen Emittenten, aber auch an der Bonität desselben (Rating!). Ein Währungsrisiko besteht für einen deutschen Anleger nicht.

 

Doppelwährungsanleihen
Doppelwährungsanleihen sind Schuldverschreibungen, die an zwei Währungen gebunden sind. Sie werden von ausländischen, nicht dem Euroland angehörenden, Unternehmen aufgelegt, die, soweit sie sich dem Euroland zuwenden, Euro benötigen. Beim Großteil dieser Anleihen erfolgt die Zinszahlung in Euro. Die Tilgung wird dann in der Währung vorgenommen, die den Emittenten zur Abwicklung ihrer Geschäfte am dienlichsten ist.

Die Währung, in der die Rückzahlung erfolgt, ist in den Anleihebedingungen festgelegt. Soweit die Rückzahlung in Auslandswährung erfolgt, ist mit dieser für den Anleger ein gewisses Währungsrisiko verbunden. Entsprechend diesem Unsicherheitsfaktor liegen die Zinsen über dem üblichen Kapitalmarktzins und damit auch über denen vergleichbarer Inlandsanleihen. Gegen Ende der Laufzeit nimmt das Papier immer mehr den Charakter einer Währungsanleihe an, mit allen Chancen und Risiken.