Befristeter Arbeitsvertrag
ein Arbeitsverhältnis, das vereinbarungsgemäß ohne Kündigung nach einer bestimmten Zeit endet. Das zuständige Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass ein solcher Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren (oder vier Jahren für Existenzgründer) befristet sein kann. Eine höchstens dreimalige Verlängerung eines b. A. bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zulässig (vier Jahre für Existenzgründer). Dies gilt allerdings nicht, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Damit soll verhindert werden, dass unbefristete Arbeitsverträge in befristete umgewandelt werden. B.A. enden nach der festgelegten Dauer auch für Schwan-gere, die ansonsten besonderen Kündigungsschutz haben. – Siehe auch Arbeits- und Tarifrecht.
Beitrag
Abgabe an den Staat oder an kommunale Einrichtungen, der eine Gegenleistung durch die Stadt, Gemeinde oder einen Sozialversicherungsträger gegenübersteht. Hierzu zählen die Abgaben an die Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Sozialbeiträge), aber auch Erschließungs- und Anliegerbeiträge der Grundstückseigentümer an die Gemeinde oder Stadt. Bei der Bemessung kommunaler B. spielt das Äquivalenzprinzip eine Rolle.
Beleg
Grundlage, um von einem Geschäftsfall sprechen zu können, aus dem eine Buchung wird (z.B. Rechnung, Quittung). Ein B. muss bestimmte Informationen enthalten: Belegtext, Belegnummer, Buchungsbetrag und -datum, Aussteller. Es gibt Fremdbelege, die von außen in das Unternehmen gelangen, und Eigenbelege, die im Unternehmen selbst erstellt werden. Sollten Originalbelege abhandengekommen sein oder sind Fremdbelege nicht zu erhalten, so sind Ersatzbelege zu erstellen. Belegschaftsaktie: zu Vorzugskonditionen an eigene Mitarbeiter ausgegebene Aktie, die eine Form der Mitarbeiterbeteiligung darstellt. B. unterliegen i. d. R. einem mehrjährigen Handelsverbot und müssen so lange gehalten werden.