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Eigenkapital und Eigentum – und was das bedeutet – Wirtschaftsbegriffe Liste

Eigenkapital
der auf den oder die Eigentümer (Eigenkapitalgeber) eines Unternehmens entfallende Teil des zu einem bestimmten Zeitpunkt in das Unternehmen investierten Kapitals. Das E. steht dem Unternehmen langfristig zur Verfügung und ergibt sich als Differenz aus Aktiva (Vermögen) und Fremdkapital. In der Bilanz steht das E. auf der Passivseite und setzt sich v. a. aus dem gezeichneten Kapital, den Rücklagen und dem Jahresüberschuss zusammen. Aus der Bilanz nicht ersichtliche Teile des E. bilden die stillen Reserven. Die Eigenkapitalgeber tragen das Verlustrisiko und übernehmen für die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern eine auf die Höhe des E. beschränkte Haftung (Haftungskapital). Der Eigenkapitalgeber hat keinen Anspruch auf Verzinsung oder Tilgung, sondern auf die erwirtschafteten Gewinne und den Liquidationserlös. Erhöhungen des E. entstehen durch Gewinn oder Einlagen, Verringerungen durch Verlust oder Entnahmen. Die Zuführung von E. geschieht durch Eigenfinanzierung.

Eigentum
Recht, das einer Person die ausschließliche und vollständige Herrschaft an einer Sache einräumt. Für das Wirtschaftssystem eines Landes ist v. a. die Haltung des Staats zum E. an den Produktionsmitteln von Bedeutung. Unter-schieden wird grundsätzlich zwischen Privateigentum und Kollektiveigentum. Privateigentum an den Produktionsmitteln ist typisch für marktwirtschaftliche Wirtschaftssysteme und die Grundlage dafür, dass der Unternehmer den Einsatz und die Verwendung der betrieblichen Produktionsfaktoren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten individuell und selbstständig planen kann. In der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland wird das E. nach Art. 14, GG gewährleistet und grundsätzlich geschützt. Das GG betont jedoch ausdrücklich in Art. 14 Abs. 2 die Sozialbindung des E. und dass die Zurückstellung von Einzelinteressen gegenüber Gemeininteressen verlangt werden kann.

Die Sozialbindung des E. zeigt sich z.B. in der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb oder von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften. Auch die Möglichkeit des Staates, z.B. Grundstücke gegen Entschädigung zu enteignen, sofern dies im öffentlichen Interesse ist, verdeutlicht die Sozialbindung. Typisch für die Planwirtschaft ist das Staats- oder Kollektiveigentum an den Produktionsmitteln. Hier liegt das E. an den Produktionsmitteln in der Hand der Gesellschaft. Der Staat als Vertreter der Interessen des Volks übt die Eigentumsrechte an den volkswirtschaftlichen Produktionsmitteln aus oder überträgt sie unter staatlicher Kontrolle an die Leitung der Betriebe.