Sparvertrag mit Lebensversicherung, Lossparen und Sparpläne

Sparvertrag mit einmaliger oder laufender Einzahlung über einen Zeitraum bis zu 25 Jahren verknüpft mit einer Risikolebensversicherung. Im Falle des Todes des Sparers während der Laufzeit des Sparvertrages übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der fehlenden Sparleistungen und ermöglicht damit die Auszahlung der vereinbarten Vertragssumme. Der Versicherungsvertrag wird mit einer Versicherungsgesellschaft (nicht mit dem Kreditinstitut!) abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsprämien berechnet sich nach der Versicherungssumme und dem Lebensalter des Sparers.

Gewinn-/Lossparen
Sparvertrag mit betragsmäßig festgelegten Sparraten. Je nach Höhe der (Spar-) Raten erwirbt der Sparer monatlich ein oder mehrere Sparlos(e). Diese Sparlose bestehen aus einer Sparmarke und einem Gewinnlos. Die Sparmarken werden auf eine Sparkarte geklebt. Wenn die Sparkarte voll ist, kann der Sparer den damit ausgewiesenen Betrag einem Sparkonto gutschreiben oder sich auszahlen lassen. Mit den Gewinnlosen nimmt der Sparer an in der Regel monatlichen oder auch vierteljährlichen lotteriemäßigen Auslosungen teil.

Sparpläne
Sparverträge mit einmaligen oder regelmäßigen Sparleistungen zur Anlage in unterschiedlichen (Spar-)Formen, wie insbesondere Konten- und Wertpapiersparen. Den individuellen Wünschen und Anlagezielen der Sparer hinsichtlich Sicherheit, Rentabilität, Liquidität et cetera kann durch beliebige Kombination und Gewichtung der Sparformen entsprochen werden. Die Erträge der Anlage werden in der Regel nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt.

Sparvertrag nach § 8 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeträge vermögenswirksame Leistungen (vom Arbeitgeber) einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.

Sparvertrag nach § 4 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Sparvertrag, in dem sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluss laufend vermögenswirksame Leistungen zum Erwerb von Beteiligungspapieren oder zur Begründung oder zum Erwerb von Beteiligungsrechten (vom Arbeitgeber) ein- zahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich des Weiteren, dass die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.

Euribor-Sparen
Das sogenannte Euribor-Sparen repräsentiert eine recht attraktive Innovation im Geldanlagesektor. Nicht anders als beim gewöhnlichen Kontensparen werden Spargelder mit Kündigungsfristen (von in der Regel 1-3 Jahren) angelegt. Allerdings sind die Anlagesummen relativ hoch, je nach Bank zwischen 5000 und 25 000 Euro. Außerdem bieten nur einige wenige Banken diese Sondersparformen an. Die Verzinsung dieser Anlagen orientiert sich am Euribor. Dieser Referenzzinssatz errechnet sich aus den von den Euribor-Referenzbanken täglich um 11 Uhr Brüsseler-Zeit (MEZ) für Ein- bis Zwölfmonatsgelder im Interbankhandel in der Eurozone an den Informationsanbieter Moneyline Telerate gemeldeten Briefsätzen. Dem Kreis der Euribor-Referenzbanken gehören an: insgesamt 47 Banken aus den Euro-Ländern (darunter 12 aus Deutschland), 4 Banken aus den übrigen EU-Ländern sowie 6 Banken aus Nicht-EU-Ländern. Der Euribor wird täglich (außer am Wochenende, am 1. Januar u. am 1. Weihnachtsfeiertag) nach der sogenannten Eurozinsmethode ermittelt und veröffentlicht. Um Ausreißer zu neutralisieren, werden die höchsten und die niedrigsten 15v.H. der Werte nicht in die Ermittlung einbezogen.

Der Euribor gilt als Benchmark (Orientierungsgröße) für die Zinssätze variabel verzinslicher Kredite, Anleihen und Einlagen sowie die von diesen Produkten abgeleiteten Finanzderivate.

Der dem jeweiligen Sparvertrag zugrunde gelegte Zinssatz wird entweder zu – zwischen der jeweiligen Bank und dem Anleger – vereinbarten Kündigungsfristen (z. B. vierteljährlich) oder zu ebenfalls vereinbarten festen Terminen (z. B. sechsmal im Jahr) dem jeweils geltenden Euribor angepasst. Zwischen diesen Zinsanpassungsterminen bleibt der Zinssatz unverändert. Um das mit dieser Zinsregelung verbundene (Anleger-)Risiko eines drastischen Zinsabfalls zu begrenzen, wird von manchen Banken ein Mindestzinssatz (floor) garantiert.

Unter Einschluss dieser (Zins-)Risikobegrenzung ist das Euribor-Sparen weitaus günstiger als die normale Geldanlage auf Sparkonten (Sparbuch). In der Regel übersteigt die Rentabilität des Euribor-Sparens auch die von Termingeldern.

Geldmarktfonds
Seit dem Aug.1994 lässt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften die in anderen europäischen Ländern wie auch den USA schon längst eingeführten Geldmarktfonds zu. Geldmarktfonds sind mittlerweile von allen großen Fondsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) gehaltene Investmentfonds, die die bei ihnen eingezahlten Gelder am Geldmarkt1 anlegen. Solche Anlagen umfassen: kurzfristige Einlagen bei Kreditinstituten, Anleihen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, Anleihen, deren Zinsen sich variabel nach dem Geldmarktsatz richten (Floater), kurzfristige Schuldscheindarlehen wie auch Depositenzertifikate. Da am Inlands- wie auch am Eurogeldmarkt in der Regel nur sehr hohe Summen gehandelt werden, investieren die Fondsgesellschaften die mehr oder weniger großen respektive kleinen Anlagebeträge der Sparer zu den attraktiven Bedingungen von Großanlegern. Die meisten Fondsgesellschaften verlangen von den Anlegern Mindestanlagebeträge von 5000 bis 10000 Euro. Unter Ausnutzung der vorgenannten Marktvorteile liegen die Geldmarktfondsrenditen meist über den für Einlagen erzielbaren. Allerdings dürfen mit dieser Feststellung nicht die Kursschwankungen des Fonds wie auch die von diesem regelmäßig in Ansatz gebrachten Gebühren außer 8 gelassen werden. Die meisten Fondsgesellschaften verzichten auf einen Ausgabeaufschlag.

Bei einem Großteil der Geldmarktfonds werden die Erträge einbehalten und wieder angelegt (thesauriert), sodass die Kurse der Anteile fortlaufend steigen. Insgesamt lassen sich Geldmarktfondsanteile wie folgt beurteilen: Die uneingeschränkte Verfügbarkeit garantiert höchste Liquidität; das Anlagerisiko ist sehr gering; die Rendite ist relativ attraktiv.

In dieser Ausstattung können Geldmarktfondsanteile als eine echte Alternative zu Festgeldern oder Spareinlagen gelten. Darüber hinaus eignen sie sich als vorläufige Anlagemöglichkeit („Parkmöglichkeit“), wenn der Anleger sich noch nicht längerfristig engagieren oder ein vorübergehendes Liquiditätspolster mit jederzeitiger Verfügbarkeit halten möchte.

Prämiensparen, Wachstumssparen, und Bausparen

Sondersparformen sind Spareinlagen zu besonderen Vertragsbedingungen.

Neben den laufenden Zinsen unterliegen die bei bestimmten Sondersparformen zusätzlich anfallenden Boni, Prämien und sonstigen Erträge ebenfalls der Zinsabschlagsteuer, vorausgesetzt, dass sie je Konto und Jahr 10 Euro übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Bonus-/Prämiensparen
Das Bonus-/Prämiensparen basiert auf der vertraglichen Vereinbarung, dass nach Ablauf einer bestimmten Anlagedauer zusätzlich zu den Zinsen (für normale Spareinlagen) ein einmaliger Bonus respektive eine Prämie auf die aufgelaufenen Sparleistungen gewährt wird. Die Sparleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – in einer einmaligen größeren Summe oder in mehreren kleineren Raten (monatlich oder vierteljährlich) erbracht werden. Die Höhe des Bonus/der Prämie richtet sich nach dem Marktzins und der Laufzeit der Anlage.

Beispiel:
Mindestbetrag monatlich Euro 25

Das angesparte Guthaben wird mit einem Zinssatz (Basiszins), der in den Geschäftsräumen der Bank bekanntgemacht ist, verzinst. Die Bank kann den Basiszins veränderten Marktverhältnissen anpassen.

Zusätzlich erhält der Sparer nach dem 3. Sparjahr am Ende dieses Kalenderjahres einen verzinslichen Bonus. Dieser berechnet sich auf die 12 gezahlten Raten des abgelaufenen Sparjahres. Unabhängig vom Ablauf eines Sparjahres werden Zinsen und Bonus zum Jahresende dem Konto gutgeschrieben.

Sobald der Sparer über sein Sparguthaben verfügt, entfällt die Sonderzinsvereinbarung (Basiszins und Bonus). Das Sparguthaben wird dann mit dem jeweiligen, im Preisaushang bekanntgemachten Zinssatz verzinst. Das gleiche gilt, wenn der Sparer mit der Ratenzahlung 3 Monate in Verzug gerät.

Bei Beendigung des Sparvertrages durch Verfügung entfällt der Bonusanspruch des betreffenden Sparjahres.

Sparjahr        Bonus                        Sparjahr        Bonus

3                     3%                  14                   45%

4                     4%                  15                   50%

5                     6%                  16                   55%

6                     8%                  17                   60%

7                     10%                18                   65%

8                     15%                19                   70%

9                     20%                20                   75%

10                   25%                21                   80%

11                   30%                22                   85%

12                   35%                23                   90%

13                   40%                24                   95%

25                   100%

Die Zinsen werden entsprechend ihrer Gutschrift jährlich, der Bonus/die Prämie im Jahr der Fälligkeit des Sparvertrages (als Einkünfte aus Kapitalvermögen) versteuert.

Wachstums-/ Zuwachssparen
Dem Wachstums-/Zuwachssparen liegt die vertragliche Vereinbarung eines über einen bestimmten Zeitraum (z. B. 3 oder 6 Jahre) jährlich steigenden Zinssatzes zugrunde. Der Vertrag kann über eine einmalige Leistung (in der Regel Beträge ab 2 500 Euro) oder über Raten abgeschlossen werden.

Beispiel:
Mindestbetrag Euro 2500

1. Jahr            2,50% p.a.

2. Jahr            3,00% p.a.

3. Jahr            3,50% p.a.

4. Jahr            4,00% p.a.

5. Jahr            4,25% p.a.

6. Jahr            4,75% p.a.

Garantierte Zinssätze für die gesamte Laufzeit. Verfügbar nach 9 Monaten im Rahmen der 3-monatigen Kündigungsfrist.

Erhöhungen während der Laufzeit sind nicht möglich. Effektivzins 3,667% p.a.; Wertzuwachs 4,016% p.a.

Nach Einhaltung einer Kündigungssperrfrist (von i. d. R. 9-12 Monaten) können Abhebungen wie beim normalen Sparvertrag mit 3-monatiger Kündigungsfrist vorgenommen werden. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes für den jährlich steigenden Zinssatz wird das Sparkonto in der Regel mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt.

Überschuss-/Ultimo-/ Plus-/Abräumsparen
Beim Überschusssparen (die oben genannten Synonymbezeichnungen werden nicht wiederholt!) erteilt der Inhaber eines Lohn- oder Gehaltskontos seiner (dieses Konto führenden) Bank einen Dauerauftrag, von diesem (Konto) monatlich einen bestimmten Betrag oder das Restguthaben auf ein spezielles Sparkonto zu überweisen.

Bausparen
Bausparen bei einer Bausparkasse dient – soweit es nicht lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage erfolgt – der Erlangung eines zinsbegünstigten Darlehens für den Wohnungsbau und der Ausnutzung der Vergünstigungen des Wohnungsbau-Prämiengesetzes oder des § 10 Einkommensteuergesetzes (Sonderausgaben).

Mit dem Sparvertrag verpflichtet sich der Sparer zu regelmäßigen Sparleistungen. Die Sparleistungen der Sparer werden in einem Fonds gepoolt. Mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, so insbesondere Mindestansparbetrag, Wartefrist (sie richtet sich nach der zur Vergügung stehenden „Zuteilungsmasse“ und beträgt in der Regel 7-10 Jahre), erwirbt der Bausparer den Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese umfassen: die Zuteilung des eigenen Sparguthabens und ein zinsgünstiges Darlehen. Das Darlehen wird gewöhnlich durch Eintragung einer zweitrangigen Grundschuld gesichert, so dass dem Sparer immer noch die

Möglichkeit der Aufnahme eines weiteren, durch eine erste Hypothek zu sichernden Darlehens verbleibt.

Sparleistungen an Bausparkassen werden nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz staatlich gefördert. Der Bausparer kann deshalb für seine Sparleistungen eine Wohnungsbauprämie beanspruchen. Voraussetzung für den Erhalt dieser staatlichen Prämie ist jedoch, dass das zu versteuernde Einkommen des Sparers 25 600 Euro bei Alleinstehenden und 51200 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten im Kalenderjahr der Sparleistung nicht übersteigt. Prämienbegünstigt sind jährliche Sparleistungen bis 512 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 1024 Euro für Verheiratete. Der Prämiensatz beträgt 8,8 Prozent.

Über die vorgenannten prämienbegünstigten Höchstbeträge hinaus können Arbeitnehmer seit dem 01.1999 nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bis 470 Euro jährlich durch ihren Arbeitgeber vermögenswirksam in einem Bausparvertrag anlegen lassen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent (Einkommensgrenze: zu versteuerndes Jahreseinkommen 17900 Euro für Alleinstehende/ 35800 Euro für Verheiratete). Damit erhält ein Bausparer 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie und zusätzlich 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage.

Die Gewährung einer staatlichen Wohnungsbauprämie setzt immer voraus, dass die an die Bausparkasse erbrachten (Spar-)Leistungen – ohne vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht – mindestens 50 Euro betragen.

Die vorzeitige (d. h. während der Sperrfrist erfolgende) Verfügung über das (Bau-)Sparguthaben oder Teile davon hat den Verlust der Prämie und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Folge. Es sei denn, dass diese vorzeitige Verfügung durch eine soziale Notlage wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeit oder Tod des Bausparers respektive seines Ehegatten bedingt ist.

Eine vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben ist nicht prämienschädlich, wenn dieses unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau herangezogen wird.

Bausparguthaben sind beleihbar. Sofern die Beleihung jedoch nicht zu Bauzwecken erfolgt, führt sie zum Verlust der Prämien und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Nach Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluss (steuerliche Bindungsfrist) kann der Bausparer frei über das angesparte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Prämien verfügen. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere dann gerne Gebrauch gemacht, wenn Bausparverträge lediglich der vermögenswirksamen Geldanlage dienen.

Zinsen auf Spareinlagen unterliegen der Einkommensteuer wie auch der 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Kalenderjahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Es gelten jedoch folgende Freibeträge (einschließlich Werbungskosten): 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete.

Die Zinsabschlagsteuer entfallt, wenn
-der Sparer im Kalenderjahr der Zinsgutschrift eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat oder

-im Kalenderjahr vor der Zinsgutschrift eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt wurde.

Bausparen kann nicht generell als attraktive Sparform gesehen werden. Attraktiv ist bei ihr wohl unbestritten der mit der Ansparung verbundene Anspruch auf ein

relativ niedrig zu verzinsendes Darlehen. Dem steht aber die sicher als Nachteil zu klassifizierende Abschlussgebühr von 1 bis 1,6 Prozent der Vertragssumme und die während der Ansparphase nur sehr geringe Verzinsung (in der Regel 1-1,5 Prozent) des (Bau-Sparguthabens gegenüber. In Anbetracht dieses geringen Zinses wäre alternativ daran zu denken, monatlich bestimmte Beträge anzusparen und diese ständig in höher verzinsliche Anlageformen umzuschichten. Diesem Vorteil stünde dann allerdings der Nachteil der in der Bauphase höher (als Bauspardarlehen) zu verzinsenden Bankkredite gegenüber. – Ein Urteil darüber, wie im speziellen Fall zu verfahren ist, kann nur unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Marktzinsen und deren mutmaßlicher Entwicklung erfolgen. – Abseits dieses Entscheid ungskalküls kann es jedoch als unzweifelhaft gelten, dass Bausparen lediglich zur vermögenswirksamen Geldanlage (bei Verzicht auf ein Bauvorhaben mit Baudarlehen und Auszahlung der Ansparsumme nach Ablauf der Bindungsfrist) wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

Anlagen auf Konten (Sichteinlagen)

Sichteinlagen im engeren Sinn sind Guthaben auf Kontokorrent- und Girokonten, über die der Einleger jederzeit — ohne vorherige Kündigung – das heißt „bei Sicht“, verfügen kann, sei dies in Form von Barabhebungen, Scheckziehungen, mittels Bankcard ec oder Überweisungsaufträgen. Mit der Bankcard ec und einer zusätzlichen Geheimnummer (PIN) kann man auch über Kassenautomaten Bargeld abheben.

Im weiteren Sinn werden den Sichteinlagen auch Geldanlagen mit einer Kündigungsfrist oder Laufzeit von weniger als einem Monat zugerechnet.

Der private Anleger unterhält Sichteinlagen hauptsächlich aus zwei Gründen: zum einen zur Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen im Wege der Barabhebung, Überweisung, Lastschrift, Scheckziehung, zum anderen zur Niedrighaltung seiner Barbestände.

Mit der Entscheidung für Sichteinlagen verzichtet der Anleger bewusst auf eine attraktive Verzinsung derselben. Nicht selten werden nämlich von den Kreditinstituten keine oder nur sehr geringe Zinsen (z. B. 0,5 %) gezahlt. Zuweilen werden Sichteinlagen auch erst ab bestimmten Mindest summen (z. B. Euro 5000) verzinst.

Zinsen aus Sichteinlagen unterliegen – sofern sie Euro 10 je Jahr und Konto (Bagatellgrenze) übersteigen – einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, wenn sie zu mehr als 1 Prozent pro Jahr verzinst werden und keine Freistellung erfolgte.

Es empfiehlt sich deshalb, Sichteinlagen nicht über das unter den oben genannten Anlagegründen dargelegte erforderliche Maß hinaus zu tätigen.

Für die Führung der Giro- und Kontokorrentkonten berechnet die Bank Gebühren, die teilweise recht beachtlich sind.

Obgleich Giro- und Kontokorrentkonten unter dem Ertragsaspekt völlig uninteressant sind, werden sie noch immer von vielen Privatleuten als Ansparinstrument für größere Anschaffungen oder Geldanlagen benutzt. Hiervon ist nachdrücklich abzuraten! Es gibt eine Vielzahl von Anlageformen, die auch kleineren Geldbeträgen offenstehen und eine attraktive Verzinsung garantieren (z. B. Bundesschatzbriefe ab Euro 50).

Termineinlagen
Termineinlagen sind (meist größere runde) Geldbeträge (etwa ab Euro 5000 oder Euro 10000), die – um entsprechende Zinserträge zu erzielen – für mindestens 30 Tage (und für normalerweise nicht länger als 1 Jahr) angelegt werden. Der von den Banken/Sparkassen auf diese gewährte Zinssatz richtet sich außer nach der Höhe des Anlagebetrages nach der Anlagedauer. Je länger die Laufzeit, desto höher der Zinssatz (z. Z. [2006] zwischen 1,1 u. 2,4%)!

Nach dem Verfügbarkeitszeitpunkt dieser Geldanlagen lassen sich unterscheiden:

-Festgelder, die an einem bei Vertragsabschluss vereinbarten Tag fällig werden, das heißt dem Anleger wieder zur freien Vergügung stehen, und

-Kündigungsgelder, die nach einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Kündigung und einer dieser folgenden Kündigungsfrist (von mindestens 1 Monat) dem Anleger verfügbar sind.

Verfügt der Anleger von Festgeldern am Fälligkeitstag nicht über dieselben, so werden diese ab dem Fälligkeitstag als Sichteinlagen behandelt. – Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass – falls der Anleger am Fälligkeitstag nicht über den (Festgeld-)Betrag verfügt – die Anlagedauer desselben zu den bis dahin geltenden Zinskonditionen verlängert wird.

Werden Kündigungsgelder bei Fälligkeit nicht in Anspruch genommen, bleiben diese weiterhin Kündigungsgelder.Für Privatanleger kommt heute den Kündigungsgeldern kaum noch Bedeutung zu. Zinserträge aus Termineinlagen unterliegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro pro Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte. Termineinlagen werden von den Banken/Sparkassen auf einem eigens für den jeweiligen Anleger dafür eingerichteten Termingeldkonto (Festgeldkonto/Kündigungsgeldkonto) geführt. Nach Fälligkeit (und Nichtverlängerung der Anlagedauer) wird die Einlage samt der aufgelaufenen Zinsen an den Anleger ausgezahlt/ überwiesen und das Termingeldkonto aufgelöst.

Die Zinskonditionen der Banken und Sparkassen für Termineinlagen sind zuweilen recht unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines entsprechenden Anlagevertrages nicht nur die Anlagebedingungen der ortsansässigen Banken und Sparkassen, sondern auch diejenigen überregionaler Institute zu erkunden. Wenn Sie dabei feststellen, dass andere Kreditinstitute günstigere Anlagekonditionen bieten als Ihre Hausbank, so sollten Sie nicht zögern, diese davon in Kenntnis zu setzen und um ein entsprechendes Entgegenkommen bitten. Zeigt sich Ihre Hausbank wenig flexibel, so sollten Sie eine Anlage bei der günstigeren Konkurrenz in Erwägung ziehen!

Es ist nie auszuschließen, dass der Anleger trotz vorsichtiger Zeitplanung in einen nicht vorhersehbaren Finanzierungsengpass gerät und deshalb vorzeitig über eine Termineinlage verfügen möchte. Obwohl die Kreditinstitute rechtlich nicht zu vorzeitigen Rückzahlungen verpflichtet sind, werden sie sich meistens (aber nicht immer!) zu einer Kulanzlösung bereitfinden. Es wird dann entweder der ursprünglich vereinbarte Zinssatz rückwirkend auf den Zinssatz der verkürzten Anlagedauer herabgesetzt oder es werden Vorschusszinsen in Rechnung gestellt.

Sollte das Kreditinstitut nicht zu einer vorzeitigen Rückzahlung der benötigten Termineinlagen bereit sein, könnte der Anleger gezwungen sein, seinen Geldbedarf mit einem entsprechenden Überbrückungskredit (bis zum Fälligkeitsdatum der Anlage) zu decken.

Die Bereitschaft der Bank zu entsprechenden Konzessionen ist mit durch den (Zukunfts)Wert bestimmt, den der Kunde für diese hat. Eine überdenkenswerte Alternative zu Termineinlagen bieten Geldmarktfonds.

Spareinlagen
Spareinlagen sind Guthaben auf Sparkonten. Als solche stehen sie den Banken, Sparkassen und der Postbank als Kündigungsgelder auf unbefristete Dauer zur VerfüguQg. Nach §21 Abs. 4 Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind Spareinlagen durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

die Ausfertigung einer Urkunde (insbesondere eines Sparbuches, teilweise auch

von Einzelsparurkunden in Loseblattform), sie dienen der Anlage oder der Ansammlung von Vermögen, sie dienen nicht dem Zahlungsverkehr, sie müssen eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten haben.

Einlagen, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen erfolgen, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

Abweichend von der Allgemeinen  Kündigungsfrist von 3 Monaten erlaubt die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute in § 21 Abs. 4, dass innerhalb von 30 Zinstagen 2000 Euro ohne Kündigung abgehoben werden können. Die Zeitspanne von 30 Zinstagen wird vom Zeitpunkt der ersten Abhebung an gerechnet. Wird dieser Freibetrag innerhalb des 30-Tage-Zeitraumes nicht in Anspruch genommen, so verfällt er.

Eine Kündigung kann frühestens einen Tag nach der Einzahlung der Spareinlage ausgesprochen werden. Die allgemeine Kündigungsfrist gilt immer dann, wenn keine längere Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Kreditinstitute sind gehalten, ,,Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ zuzulassen. Wie die Praxis zeigt, sind diese bei allen Instituten ähnlich!

Bei Abhebungen von Sparbeträgen mit vereinbarten längeren Kündigungsfristen gilt es auf die rechtzeitige Kündigung zu achten Diese kann allerdings immer nur den am Tag der Kündigung bestehenden Guthabensaldo betreffen. Einen Freibetrag (wie bei Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist) sieht das Gesetz nicht vor.

Sieht sich der Anleger — aufgrund welcher Umstände auch immer – genötigt, vorzeitig (das heißt ohne vorzeitige Kündigung) über seine Spareinlagen oder Teile davon zu verfügen, so kann (muss aber nicht!) ihm die Bank dafür Vorschusszinsen in Rechnung stellen. Über die Höhe dieser Vorschusszinsen bestehen gewisse Verhandlungsspielräume. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Eröffnung eines Sparkontos die diesbezüglichen Konditionen des Kreditinstituts auszuloten und gegebenenfalls als Vertragsbedingung festzuhalten.

Die Zinssätze, die die Kreditinstitute für Spareinlagen mit 3-monatiger und längeren Kündigungsfristen in Ansatz bringen, ändern sich in aller Regel im Zeitverlauf. Diese Zinssatzänderungen muss die Bank/Sparkasse/Postbank den Anlegern nicht persönlich anzeigen. Es genügt nach der Preisangabeverordnung, wenn sie die jeweils geltenden Zinssätze (z. Z. [2006] zwischen 1 u. 2%) in ihren Schalterräumen oder Schaufenstern durch Aushang dem Publikum kundtun.

Zinsgutschriften auf Spareinlagen unterhegen einer 30-prozentigen Zinsabschlagsteuer, sofern sie 10 Euro je Konto und Jahr übersteigen und keine Freistellung erfolgte.

Das äußerst niedrige Niveau der Sparzinsen in den letzten zwanzig Jahren lässt es angeraten erscheinen, Spareinlagen möglichst gering zu halten. Es empfiehlt sich, Ausschau zu halten nach günstigeren Anlageformen.

Beratungshaftung

Nachweisbare Verstöße gegen die §§ 31 ff. Wertpapierhandelsgesetz begründen für den Anleger Haftungsansprüche gegenüber den betreffenden Wertpapierdienstleistern. Nach höchstrichterlichem Urteil (BGH VII ZR 259/77) sind diesen all jene Personen zuzurechnen, denen Anleger „typischerweise ihr Vertrauen schenken“ beziehungsweise die „als in der Branche vielfältig erfahren und damit sachkundig im wirtschaftlichen Verkehr auftreten“ oder den „Eindruck persönlicher Zuverlässigkeit erwecken oder mit der Auskunft ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen“.

Ein Haftungsanspruch des Anlegers gegenüber einem Wertpapierdienstleister kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser seine Beratungspflicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, verletzte. Den Wertpapierdienstleister trifft keine Beratungspflicht, wenn der Anleger ihm einen gezielten Auftrag zum Kauf bestimmter Wertpapiere erteilt.

Hat nach Auffassung des Anlegers der Anlageberater seine Beratungspflicht verletzt, so ist grundsätzlich dieser respektive dessen Dienstherr (in der Regel das Kreditinstitut) zum Nachweis verpflichtet, dass der bestehenden Beratungspflicht genügt wurde und somit ein Verschulden seinerseits ausscheidet.

Das gleiche gilt für die – wie oben dargelegt – dem Anlageberater nach dem Wertpapierhandelsgesetz § 31 Abs. 2 obliegende Pflicht, sich einen Eindruck über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden mit Wertpapiergeschäften, dessen finanzielle Verhältnisse, dessen Anlageziel, bevorzugte Anlageformen sowie die beabsichtigte Finanzierung der in Erwägung gezogenen Geldanlage zu machen. Um gegebenenfalls die Erfüllung dieser Pflicht beweisen zu können, halten die Kreditinstitute ihre einschlägigen Aktivitäten auf Erfassungsbögen fest. Diese bilden dann die Grundlage für die Einordnung der betreffenden Kunden in eine bestimmte Risikoklasse. Üblicherweise werden fünf Risikoklassen unterschieden, von „Sicherheit“ (Klasse 1) bis „spekulativ“ (Klasse 5). Es empfiehlt sich für den anlageinteressierten Kunden die vom Anlageberater gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die vom Anlageberater im Erfassungsbogen festgehaltenen Gesprächsergebnisse sollten vom Kunden auf ihre Korrektheit hin geprüft werden! Der Bogen sollte von beiden Seiten unterschrieben und dem Kunden in Kopie überlassen werden.

Wie bereits dargelegt, setzt ein Haftungsanspruch des Anlegers immer voraus, dass dieser dem Berater eine Verletzung seiner Auskunfts- respektive Beratungspflicht nachweist. Um diesen Nachweis gegebenenfalls erbringen zu können, erscheint es seitens des Anlegers sinnvoll, wichtige Beratungsgespräche unter Hinzuziehung eines Dritten zu führen und außerdem die bedeutsamsten Gesprächspunkte protokollarisch festzuhalten und anschließend durch Unterschrift des Anlageberaters bestätigen zu lassen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hat ein solches Anlage- Beratungsprotokoll als Musterfassung konzipiert. Es wird nachfolgend-widergegeben.

Der aus der Haftung in den vorgenannten Fällen von dem betreffenden Kreditinstitut oder Anlageberater zu ersetzende Schaden umfasst nicht nur Teile des eingesetzten Kapitals, sondern auch die Zinsen, die für das angelegte Kapital während der Anlagedauer in einer Anlageform mit marktüblicher Verzinsung erzielt worden wären (entgangener Zinsgewinn).

Haftungsansprüche infolge Verletzung der Beratungspflicht (d.s. fehlerhafte Beratung und Information) verjähren nach höchstens 3 Jahren. Werden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht bei Wertpapiergeschäften in Anspruch genommen, so gelten für diese Ansprüche die berufsspezifischen Verjährungsfristen.

Haftung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und
Sparkassen
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen von 1993 haften diese für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuziehen. Diese Haftung gilt auch für den Bereich der Geldanlage/Vermögensbildung. Hier besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute unter anderem darin, anlageinteressierte Kunden fachmännisch zu beraten. Erleidet ein Kunde durch falsche Anlageberatung einen Vermögensschaden, so kann er sein Kreditinstitut dafür nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftbar machen.

Das neue Anlegerschutzrecht
Mit einer Reihe von Gesetzen versucht die Bundesregierung in jüngster Zeit das Vertrauen der (potentiellen) Anleger in den Kapitalmarkt zu verbessern.

Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 30.10.2004

Börsennotierte Aktiengesellschaften sind verpflichtet, kursrelevante Tatsachen in Ad-hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen. Vorstände, Aufsichtsräte und Directors müssen auch kleine Verkäufe von Aktien ihres Unternehmens melden.

Emittenten müssen in umfangreichen Verzeichnissen alle Personen erfassen, die Zugang zu Insiderinformationen haben.

Prospektpflicht für alle Anlageprodukte. (Schadensersatz bei Prospektfehlern!)

Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 11.2005.

Wer ein Prozent der Aktien eines Unternehmens oder solche im Wert von 100 000 Euro hält, kann eine Sonderprüfung des Unternehmens verlangen, mit der Beweise für eine eventuelle spätere Haftungsklage erbracht werden sollen; ebenso kann dieser Personenkreis Klage gegen den Vorstand erheben.

-Aktionärsforen im elektronischen Bundesanzeiger sollen den Zusammenschluß von Aktionären erleichtern.

-Aufsichtsräte dürfen keine Aktienoptionen erhalten.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 6.2005

– Möglichkeit der Bündelung von zehn oder mehr Klagen zur Anstrebung einer Sammelklage.

Bilanzkontrollgesetz vom 12.2004
-Privatrechtlich organisierte Enforcement-Stellen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben das Recht, Konzernabschlüsse zu prüfen.

Bilanzrechtsreformgesetz vom 12.2004

-Bessere Vergleichbarkeit von Bilanzen durch internationale Standards.

-Präzisierung der von Wirtschaftsprüfern zu erbringenden Beratungsleistungen

 

Vermögensverwahrung und -Verwaltung
Der Umstand, dass viele Anleger nicht über die notwendige Zeit und/oder nicht über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, um die mit Geldanlagen verbundenen Aufgaben und Probleme selbst wahrzunehmen und lösen zu können, veranlaßt die Kreditinstitute in zunehmendem Maße, neben der Verwahrung die Verwaltung solcher Geldanlagen (Vermögen) als Dienstleistung anzubieten. Zu diesem Zweck muss der Anleger vor dem ersten Wertpapierkauf bei der jeweiligen Bank neben seinem Giro- oder Sparkonto ein Depot(-konto) einrichten.

Die häufigsten Fragen, die im Rahmen einer solchen Dienstleistung zur Beantwortung und zu entsprechendem Tätigwerden seitens des Kreditinstitutes anstehen, sind:

-wann und in welchem Umfang scheint eine Vermögensumschichtung geboten,

-welche Wertpapiere sollten verkauft, welche gekauft werden?

Selbstverständlich setzen entsprechende Entscheidungen und Aktivitäten der Kreditinstitute bestimmte Vollmachten durch den jeweiligen Anleger voraus. Kreditinstitut und Anleger schließen deshalb einen Vertrag (Vermögensvertrag), in dem die vermögensverwaltende Bank/Sparkasse ermächtigt wird, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr geeignet erscheinen, den übernommenen Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Das Kreditinstitut handelt damit frei von Weisungen und Anordnungen als Treuhänderin des Vermögens im Interesse des Anlegers.

Der Vermögensverwalter seinerseits verpflichtet sich, dem Anleger (Vermögensinhaber) kurzfristig alle für diese wissenswerte Informationen, so insbesondere über die Zusammensetzung und den Wertestand des Vermögens, zu liefern.

Der Vermögensverwalter ist berechtigt, seine Dienste nach festgelegten (Gebührensätzen abzurechnen und gegebenenfalls eine Erfolgsgebühr zu veranschlagen.

Haftung und Beratung bei Geldanlage

Gibt der Kunde dem Kreditinstitut nicht lediglich einen Anlage auf trag, sondern sucht bei diesem auch ein Auskunfts- und Beratungsgespräch, dann kommt zwischen den beiden stillschweigend ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande. Dieser Auskunfts- und Beratungsvertrag beinhaltet für das Kreditinstitut die Pflicht, dem Anleger (Kunden) alle für dessen Anlageentscheidung bedeutsamen und zum Beratungszeitpunkt bekannten beziehungsweise in Erfahrung zu bringenden Tatsachen mitzuteilen. Um dieser Pflicht genügen zu können, muss sich der mit der Beratung des Anlegers betraute Anlageberater zunächst bei diesem über dessen finanzielle Verhältnisse, dessen Anlageziele, bevorzugte Anlageformen sowie die beabsichtigte Finanzierung des Geschäftes erkunden. (Zur Protokollierung der Fragen und Antworten dieses Erkundungsgespräches.

Vor diesem Hintergrund (der persönlichen Situation und Interessenlage des Kunden) hat sich die Beratung des Kunden zu vollziehen. In diese Beratung hat der Berater nicht nur sein einschlägiges Standardwissen, sondern auch die einschlägige aktuelle Problemlage (Wirtschaftsnachrichten, Hintergrundinformationen) einzubringen (Wertpapierhandelsgesetz vom 1.1.1995 §§31flf. Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleister)!

Für eine schuldhafte Verletzung dieser Auskunfts- und Beratungspflicht haftet das Kreditinstitut dem Kunden.

Es lassen sich im wesentlichen drei Haftungsfälle unterscheiden

-die Prospekthaftung,
-die Haftung auf Grund verspäteter, unterlassener oder unwahrer Veröffentlichung kursrelevanter Tatbestände und
-die Beratungshaftung.

Prospekthaftung
Nach §30 Börsengesetz i. Verb, mit §13 Börsenzulassungs-Verordnung ist der Emittent von Wertpapieren zusammen mit dem antragstellenden Kreditinstitut verpflichtet, mit dem Antrag auf Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel der Zulassungsstelle der Börse einen Börsenzulassungsprospekt einzureichen. Dieser Prospekt soll dem Publikum einen umfassenden Einblick in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Emittenten und die Einzelheiten des Wertpapiers und seiner Emission geben.

Die Herausgeber des Prospektes (Emittent und antragstellendes Kreditinstitut) haften jedem späteren Erwerber des Wertpapieres für Nachteile, die sich aus dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verschweigen oder aus einer vorsätzlichen falschen Darstellung wichtiger Einzelheiten ergeben (§ 44 ff. Börsengesetz). Nach einschlägiger Rechtsprechung kann ein Haftungsanspruch der Anleger möglicherweise schon dadurch gerechtfertigt sein, dass die Chancen und Risiken der Anlage nicht wirklichkeitsnah dargelegt wurden. Auch leichtfertig in einen Prospekt eingeflochtene Werturteile und Prognosen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, können einen Haftungsanspruch begründen. Der Anleger muss nämlich nach Auffassung der Gerichte darauf vertrauen dürfen, dass einschlägige Prospektaussagen sachlich fundiert und nicht vage Vermutungen und Wunschträume sind.

Neben den Herausgebern des Prospektes und den emissionsbegleitenden Banken können unter Umständen auch Personen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zur Haftung herangezogen werden, sofern sie bei dem Anlagegeschäft durch ihre berufliche Autorität unberechtigtes Vertrauen erweckten und damit zum Abschluss beitrugen. Hierfür ist es unerheblich, ob der Name der betreffenden Person oder Praxis im Prospekt genannt ist oder nicht. Ein Haftungsanspruch dieser (Person) gegenüber kann schon dadurch begründet werden, dass sich der Prospekt auf einen Prüfbericht/ein Gutachten derselben beruft (BGH 14.1.1985, WM 1985, 533).

Nach § 44 Börsengesetz haben geschädigte Anleger Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, zuzüglich der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten. – Anleger, die ihre Wertpapiere bereits wieder verkauft haben, können die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

Der Anspruch nach § 44 Börsengesetz verjährt gemäß § 46 Börsengesetz in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber der Wertpapiere von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospektes. Im Falle von einschlägigen Rechtsstreitigkeiten wird – soweit der Erwerb der Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Einführung derselben erfolgt ist – generell zu Gunsten des Anlegers vermutet, dass er die Wertpapiere auf Grund der durch den Prospekt stimulierten Kaufstimmung erworben hat.

Haftung auf Grund verspäteter, unterlassener oder unwahrer Veröffentlichung kursrelevanter Tatbestände unterlässt der Emittent von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren vorsätzlich oder grob fahrlässig die unverzügliche Veröffentlichung einer neuen in seinem Tätigkeitsbereich eingetretenen nicht öffentlich bekannten Tatsache, die geeignet ist, den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, so ist er nach § 37b Wertpapierhandelsgesetz Erwerbern von solchen zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erwerber die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger von der Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Unterlassung.

Veröffentlicht der Emittent von zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapieren in einer Mitteilung über potentiell kursbeeinflussende Tatsachen einen unwahren Sachverhalt, der in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sein soll und nicht öffentlich bekannt ist und der geeignet ist, den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, so ist er nach § 37c Wertpapier-Handelsgesetz Erwerbern von solchen zum Ersatz des durch das Vertrauen derselben auf die Richtigkeit seiner Verlautbarung entstandenen Schadens verpflichtet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anleger die Wertpapiere nach der betreffenden Veröffentlichung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Unrichtigkeit des Sachverhaltes noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt.

Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anleger von der Unrichtigkeit des Sachverhaltes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.

Dauer und Struktur von Geldanlagen

Die Anlage von Spargeldern in bestimmten Anlageformen hat sich vor dem Hintergrund des Konfliktes von Rentabilität und Risiko in erster Linie von den persönlichen Vermögensverhältnissen des Anlegers leiten zu lassen. Je kleiner das Vermögen des Anlegers, desto größer sollte die Sicherheit der zu wählenden Anlage und desto höher seine Zurückhaltung gegenüber risikobehafteten Anlagen sein. Wer Vermögensverluste gegebenenfalls nicht oder nur schwer verkraften kann, sollte das Wagnis risikobehafteter Anlagen meiden. Je bescheidener die Vermögensverhältnisse, desto solider/sicherer die Geldanlagen; je besser die Vermögensverhältnisse, desto eher kann Anlagerisiko (mit entsprechendem Gewinnpotential) eingegangen werden! – Gleichwohl sollte jeder Anleger – ob seine Vermögensverhältnisse nun als bescheiden oder beachtlich einzustufen sind – hinsichtlich seines Vermögensaufbaus eine seinen (Vermögens-)Verhältnissen entsprechende Risikostreuung vornehmen. Seine Vermögensstruktur sollte seinen Vermögensverhältnissen Rechnung tragen.

Entsprechend ihrer zu-/abnehmenden Sicherheit und ihres korrelierten zu-/abnehmenden Gewinn-/Verlustpotentials lassen sich die wichtigsten Anlageformen wie folgt ordnen: Gewinn- und Verlustpotentiale von Geldanlagen in Überblick

Dauer und Struktur von Geldanlagen

Auf dem Hintergrund der vorausgegangenen Darlegungen wäre in Anlehnung an Karl H. Lindmayer1 für Vermögen unterschiedlicher Größenordnung beispielhaft von folgender Anlagestruktur auszugehen. Als eine die Sicherheits- und Rentabilitätsziele übergreifende Faustregel der Vermögensstrukturierung lässt sich ausmachen: In Zeiten niedriger (Geldmarkt-) Zinsen sollte grundsätzlich mehr Liquidität gehalten werden (um bei einem Zinsanstieg Gelder für attraktive Anlagen rasch verfügbar zu haben)! In Zeiten hoher Zinsen sollte dann die angestaute Liquidität für mittel- und langfristige Anlagen in Anspruch genommen werden.

Um im Zeitverlauf einen differenzierten Überblick über das gebildete Vermögen zu haben und die Kontrolle der ins Auge gefassten Anlageziele nicht zu verlieren, empfiehlt es sich, jährlich eine Vermögensinventur durchzuführen. Eine darauf basierende Vermögensbilanz (Vermögensübersicht/Vermögensstatus) sollte die Ausgangssituation für Vermögensumschichtungen, Verkäufe und weitere Käufe, markieren. Die Einholung gegebenenfalls hierfür erforderlicher Ratschläge bei ausgewiesenen Fachleuten (in der Regel von Banken) oder in seriösen Publikationen und der Wirtschaftsfachpresse (Wirtschaftswoche, Capital, Handelsblatt, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Finanztest, Das Wertpapier, Geldidee, Focus-Money u.a.) sollte nicht gescheut werden.

Dauer und Struktur von Geldanlagen 2

Gebühren bei Ankauf von Aktien, Options, Zertifikate usw.

Um die Rentabilität einer Anlage zu ermitteln, müssen die mit derselben anfallenden Kosten und Gebühren, so insbesondere Maklergebühren, Provisionen, Bankspesen, in Ansatz gebracht werden. Sie schmälern den Ertrag der Anlage. Eine umfassende Auflistung der mit einer Geldanlage möglicherweise anfallenden Kosten und Gebühren ist kaum zu geben, da sich in diesem Bezug die Banken/ Anlageinstitute nicht nur recht unterschiedlich, sondern auch zuweilen äußerst erfinderisch verhalten.

Es lassen sich jedoch für den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Wertpapieren folgende Standard-Belastungen ausmachen:

Kosten und Gebühren beim Kauf und Verkauf
Die Kosten und Gebühren beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren sind in der Regel gleich. Sie unterscheiden sich jedoch insbesondere hinsichtlich Aktien, Options- und Genussscheinen sowie Zertifikaten einerseits und Anleihen andererseits hinsichtlich der Höhe der Abschlüsse wie auch hinsichtlich der einzelnen Kreditinstitute.

Aktien, Options- und Genussscheine, Zertifikate, Wandelanleihen
(1)Provision: 0,75-1% des Kurswertes, mindestens 25-35 Euro. (Bei Telefonbanking niedrigere Sätze [0,3-0,5%, mindestens 10 Euro]; allerdings dabei keine Beratung!)
(2)Maklergebühr! Cour tage (nur bei Parketthandel): zwischen 0,4 und 0,8 %o des Kurswertes, mindestens 0,75 Euro.
(3)Börsenspesen: Parkett: 3 Euro; XETRA: 0,06 %o vom Kurswert (zwischen 1,50 u. 4 Euro).
(4)Eigene Spesen der betrauten Bank: zwischen 1,25 und 3 Euro.

Anleihen
(1)Provision: 0,5 % des Kurswertes, mindestens 15-35 Euro. (Bei Telefonbanking niedrigere Sätze [0,15-0,25%, mindestens 10 Euro]; allerdings dabei keine Beratung!)
(2)Maklergebühr)Courtage: zwischen 0,26 und 0,75 %> des Nenn- bzw. Kurswertes (soweit der Kurs über pari), mindestens 0,75 Euro.
(3)Börsenspesen: 3 Euro.
(4)Eigene Spesen der betrauten Bank: zwischen 1,25 und 3 Euro.

Kosten für Verwahrung und Verwaltung
Für Aktien wie für Anleihen werden von den verwahrenden Kreditinstituten üblicherweise Depotgebühren in Höhe von 1,25 bis 2,5%o vom Kurswert (Aktien) beziehungsweise Nennwert (Anleihen) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Anrechnung gebracht (mindestens 4r6 Euro pro Posten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer). Online-Broker verwahren und verwalten die über sie erstandenen Wertpapiere i. d. R. kostenlos beziehungsweise mit einer Jahresgebühr zwischen 10 und 30 Euro. Die Verwaltung von Bundeswertpapieren durch die Bundeswertpapierverwaltung ist gebührenfrei.

Rendite
Die rechnerische Größe zur Beurteilung der Rentabilität einer Geldanlage ist deren Rendite. Sie zeigt in einem Zinssatz an, welchen Ertrag diese Anlage pro Jahr erbringt. Sie definiert sich als das Verhältnis des jährlichen Ertrags der Geldanlage zu deren Kaufpreis.

Wird eine Geldanlage unter dem Rückzahlungswert erworben, so erhält der Anleger außer dem jährlichen Ertrag, das heißt der laufenden Verzinsung, einen Zusatzertrag aus dem Rückzahlungsgewinn. Es lassen sich dann die laufende Verzinsung und die effektive Verzinsung unterscheiden.

Beispiel: Erwerb einer 6%-igen Anleihe zum Ausgabekurs von 92% und einer Laufzeit von 10 Jahren
Für Anleger mit Erträgen aus Geldanlagen (Kapitalerträgen) über 801 Euro (Sparerfreibetrag 750 Euro + Werbungskostenpauschale 51 Euro) für Ledige bzw. 1602 Euro (Sparerfreibetrag 1500 Euro + Werbungskostenpauschale 102 Euro) für Verheiratete (Freistellungsauftrag!) pro Jahr sind auch steuerliche Aspekte für die Berechnung der Rentabilität in Betracht zu ziehen.

Liquidität
Mit Liquidität wird die Möglichkeit umschrieben, die Geldanlage zu „verflüssigen“, das heißt wieder in Bargeld umzuwandeln. Die Liquidität einer Anlage ist umso höher, je schneller und problemloser sie wieder in Bargeld umgewandelt werden kann. Bei Anlagen auf Konten bestimmt sich die Liquidität nach den vertraglichen Kündigungsfristen. Bei börsennotierten Wertpapieren kann die Anlage jederzeit (allerdings auch unter Inkaufnahme eines Kursverlustes!) liquidiert werden. Problematischer gestaltet sich die Liquidierbarkeit bei Immobilien oder Kapitalbeteiligungen, die nicht an der Börse gehandelt werden.

Eine genaue Prüfung der Liquidität einer in Erwägung gezogenen Anlage erscheint immer dann angezeigt, wenn bereits im Vorhinein bekannt ist, dass die angelegte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder vielleicht sogar jederzeit kurzfristig verfügbar sein muss. Eine Nichtbeachtung dieses Erfordernisses hätte nämlich gegebenenfalls zur Folge, dass der Anleger auf sein eigenes (nicht verfügbares) Vermögen einen Kredit aufnehmen und dafür (Schuld-)Zinsen und möglicherweise Gebühren zahlen müsste, die die ihm durch die Anlage zufließenden Guthabenzinsen weit übersteigen würden.

Steuerminderung
Die Auswirkungen einer Geldanlage auf die persönliche Steuersituation sollten – insbesondere unter dem Blickwinkel der Steuerersparnis – vor jeder Anlageentscheidung eingehend geprüft werden. Es ist insbesondere zu achten auf:

-die Ausnutzung des Sparer-Freibetrages (Kapitalerträge einschließlich des Werbungskostenpauschbetrages sind bis zu einem Betrag von 801 Euro für Ledige beziehungsweise 1602 Euro für Verheiratete pro Jahr von der Einkommensteuer befreit!);
-den persönlichen Einkommensteuersatz;
-die allgemeine Besteuerung bestimmter Anlageformen (z. B. Grundvermögen);
-die allgemeine Besteuerung bestimmter Erträge (z. B. Erträge aus Vermietung und Verpachtung);
-die steuerliche Begünstigung bestimmter Anlageformen (z. B. Lebensversicherungen, Wohnungsbau);
-die Erbschaftsteuer, der das Vermögen unterliegen kann.

Obgleich die Ausnutzung steuerlicher Vergünstigungen von Geldanlagen äußerst verlockend ist, sollte darüber die Beachtung der anderen Anlageziele – insbesondere die Sicherheit und Rentabilität – nicht vernachlässigt werden. Aus einer schlechten Geldanlage wird durch Steuervorteile keine gute!

Zielkonflikte
Die Anlageziele Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Steuerminderung stehen untereinander in einem nicht zu übersehenden Konfliktverhältnis. Sie lassen sich praktisch nie bei einer Anlageform gleichzeitig maximieren, denn:

-hohe Rentabilität geht in der Regel mit hohem Risiko einher;
-Sicherheit geht meist zu Lasten der Rentabilität;
-langfristige Anlagen haben in der Regel eine höhere Rentabilität als kurzfristige (das heißt: höhere Liquidität wird meist durch geringere Rentabilität erkauft!);

die Steuerbegünstigung von Geldanlagen ist meist mit langen Bindungsfristen (stark geminderte Liquidität!) oder hohen Risiken (Risikokapital!, Abschreibungsmodelle!) gekoppelt. Es liegt letztlich im freien Belieben und der höchst persönlichen Verantwortung eines jeden Anlegers selbst zu entscheiden, welche Ziele er in Anbetracht seiner individuellen Situation vorziehen und welche er nachordnen möchte. Verallgemeinernde Feststellungen lassen sich hierfür nur schwer oder gar nicht treffen.

Neben einer klaren Zielorientierung sollte der Anlieger nicht außer Betracht lassen, welcher laufende persönliche Zeitaufwand mit der „Betreuung“ der jeweiligen Geldanlage verbunden ist. So kann eine flexible Anlage in Aktien zeitaufwendige Marktbeobachtung (über entsprechende Berichte, Sendungen, Analysen etc.) und Portefeuille-Umschichtungen (Verkäufe u. Käufe) erfordern oder der Erwerb von Immobilien zeitraubende Überwachungen und nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit Mietern/Pächtern implizieren. Solche und andere oft zwangsläufig sich mit der Geldanlage einstellende Belastungen werden bei der Entscheidungsfindung nicht selten übersehen.

Geldanlageformen in Zusammenfassung

Bevor wir in die Darlegung einzelner Geldanlageformen eintreten, erscheint es sinnvoll, einen ordnenden Überblick über dieselben zu geben.

Ganz allgemein lassen sich Ersparnisse in Geldwerten und in Sachwerten anlegen.

Geldwertanlagen verschaffen dem Berechtigten Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Geldsumme zu einem frei wählbaren oder im Voraus festzulegenden Zeitpunkt beziehungsweise in einem bestimmten Fall. Geldwertanlagen sind unter anderen: Spareinlagen, Festgelder, Sparbriefe, Bausparen, Rentenpapiere wie auch Versicherungen.

Sachwertanlagen sind im wesentlichen Aktien, Immobilien, Gold.

Neben den reinen Geld- und Sachwertanlagen sind auch gemischte Anlagen, das heißt Anlagen, die sowohl Geldwerte als auch Sachwerte umfassen, möglich. Solche gemischte Anlagen sind insbesondere bei Investmentfonds anzutreffen.

Eine Geldanlage besonderer Art bilden die (Finanz-)Termingeschäfte/(Finanz-) Derivate. Welchen Geldanlagemöglichkeiten sich nun der Anleger im einzelnen zuwendet, hängt im wesentlichen von seinen mit der jeweiligen Anlage verbundenen individuellen Zielvorgaben (Geldanlagezielen) ab.

Geldanlageziele
Die mit der Anlage von Spargeldern verfolgten Ziele sind recht unterschiedlich. Diese Unterschiedlichkeit ist nicht nur ein Reflex der Individualität des Anlegers mit ihren unterschiedlichsten Präferenzen (Vorlieben), sie hängt in der Regel auch von dessen vermögensmäßiger Ausstattung (Wohlhabenheit) ab.

Im Allgemeinen sind es drei bis vier Ziele, die von den Anlegern in ihr Anlagekalkül einbezogen werden und – je nach deren Präferenzstruktur – vorrangige oder nach- geordnete Berücksichtigung erfahren. Es sind dies:

-Sicherheit der Anlage,
-Rentabilität der Anlage,
-Liquidität der Anlage und
-Steuerminderung durch die Anlage.

Neben den vorgenannten klassischen Geldanlagezielen wird in jüngster Zeit mit auch der Aspekt der ethischen Verantwortbarkeit von Anlagen herausgestellt. Hier werden nicht selten mit Technik- und Fortschrittsfeindlichkeit oder mit Öko-Parolen dubiose Anlagepolitik betrieben und fragwürdige Geschäfte angebahnt. Hier ist erhöhte Vorsicht geboten.

Sicherheit
Mit der Sicherheit der Anlage wird das Ausmaß der Erhaltung des Anlagebetrages und seiner nominalen Rückzahlung umschrieben. Diese Sicherheit steht in Abhängigkeit von einer Reihe von Risiken, die eine Geldanlage mehr oder weniger zwangsläufig begleiten. Es sind dies im einzelnen folgende Risiken:

-Verlustrisiko,
-Kursrisiko,
-Ertragsrisiko,
-Währungsrisiko,
-Inflationsrisiko.

Verlustrisiko
Das Verlustrisiko einer Geldanlage besteht in der Gefahr, dieselbe teilweise oder insgesamt zu verlieren. Dieser Verlust kann durch widrige Umstände (z. B. Insolvenz oder wirtschaftlicher Niedergang des Unternehmens, in das die Geldanlage erfolgte), aber auch durch kriminelle Handlungen skrupelloser Anlagevermittler oder -Verkäufer (außerhalb des Bankenbereiches)1 erfolgen. Dem letzteren Verlustrisiko lässt sich dadurch begegnen, dass man solche freien Anlagevermittler/ -Verkäufer (des grauen Kapitalmarktes) meidet und sich nur solchen Anbietern zuwendet, die ihre Einlagen durch Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungsfonds (einem sogenannten „Feuerwehrfonds“) absichern. Solche durch Zusammenschlüsse fast aller Banken gebildete Fonds garantieren die Rückzahlung der Einlagen im Falle ihres Verlustes. Es empfiehlt sich deshalb für einen Anleger, sich nach der Mitgliedschaft eines in Betracht gezogenen Anbieters (von Geldanlagen) bei einem solchen Einlagensicherungsfonds zu erkundigen. Die Anbieter sind verpflichtet, hierüber ihren Kunden unmißverständlich Auskunft zu geben.

Kursrisiko
Bei fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren sind mehr oder minder große Abfälle des Verkaufspreises (Verkaufskurses) gegenüber dem ursprünglichen Einkaufspreis (Einkaufskurs) nicht auszuschließen, so dass der Anleger – falls er zu solch einem Zeitpunkt diese Papiere verkaufen wollte (oder müsste) – mehr oder minder große (Kurs-)Verluste gegenüber dem (ursprünglichen) Einkaufskurs und damit Vermögenseinbußen in Kauf nehmen müsste. Bei festverzinslichen Wertpapieren (Rentenpapieren) sind die Kursrisiken in der Regel verhältnismäßig eng begrenzt. Bei variabel verzinslichen Wertpapieren (so insbesondere Aktien) sind diese quasi unbegrenzt.

Ertragsrisiko
Mit Ertragsrisiko wird die Gefahr umschrieben, einen geringeren Ertrag aus Anlagen zu realisieren als ursprünglich ins Auge gefaßt. Erträge sind: Zinsen, Dividenden, Mieten, staatliche Zuwendungen (Prämien, Steuergutschriften) und andere mehr. Bei festverzinslichen Wertpapieren (Rentenpapieren) ist dieses Risiko nicht gegeben. Bei variabel verzinslichen Wertpapieren (so insbesondere Aktien) kann jedoch die Verzinsung (Dividende) bis auf Null absinken.

Zwischen Ertragsrisiko und Kursrisiko kann es bei variabel verzinslichen Wertpapieren leicht zu Koppelungseffekten kommen. Wenn nämlich bei diesen die Zinsen (Dividenden) fallen (z. B. auf Grund von Ertragseinbußen oder geschmälerten Gewinnerwartungen), führt dies (infolge von verstärkten Verkäufen dieser Papiere oder verminderter Nachfrage nach ihnen) häufig auch zu entsprechenden Kursverlusten.

Währungsrisiko
Werden Geldanlagen in einer fremden Währung vorgenommen, so ergibt sich damit für den Anleger ein Währungsrisiko. Fällt nämlich der Kurs der Fremdwährung, in der die Anlage getätigt wurde, gegenüber dem Euro, dann muss der Anleger beim Umtausch dieser Anlage in Euro zwangsläufig Wertverluste (gegenüber dem ursprünglichen Kaufpreis der Anlage) hinnehmen.

Inflationsrisiko
Im Gegensatz zu Sachwertanlagen unterliegen Geldwertanlagen (deren Rückzahlung in Geld erfolgt) dem Inflationsrisiko, das heißt der Gefahr der Wertminderung durch Kaufkraftverlust. Eine solche Wertminderung der Geldanlage kann gegebenenfalls durch eine entsprechende Verzinsung kompensiert bis überkompensiert werden.

Rentabilität
Die Rentabilität einer Anlage ergibt sich – je nach Art der Anlage – aus verschiedenen Teilgrößen:

-der Verzinsung,
-dem Kursgewinn/-verlust,
-den Kosten und Gebühren.

Verzinsung
Entsprechend der jeweiligen Geldanlage ist die Verzinsung fest (bei Spareinlagen, Rentenpapieren, Immobilien [Mietzins]) beziehungsweise variabel (bei Aktien, Investmentfonds). Bei einer festen Verzinsung richtet sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz nach der Knappheit des Geldes am (Geld-)Anlagemarkt. Je knapper die Anlagegelder, desto höher die Zinssätze und umgekehrt.

Kursgewinne/Kursverluste
Soweit die Anlagen am Markt, insbesondere an der Börse, gehandelt werden, können sich neben den Zinserträgen Kursgewinne beziehungsweise Kursverluste ergeben. Auf solche Kursgewinne richtet sich in der Regel das Hauptinteresse der einschlägigen Anleger. Die Zinsen der Geldanlagen spielen daneben meist eine untergeordnete Rolle.

Geldanlage Einführung

Vermögensbildung der privaten Haushalte in Deutschland
Die Ersparnisse der privaten Haushalte in Deutschland betrugen im Jahr 2005 rund 159 Mrd. Euro. Damit erhöhte sich deren jährliches Sparaufkommen gegenüber dem Jahr 2000 um rund 35 Mrd. Euro. Ihre Sparquote stieg in diesem Zeitraum von 9,2 auf 10,7 Prozent des verfügbaren Einkommens.

Die hieraus verfügbaren Finanzmittel flössen zu etwa einem Fünftel in die Sachvermögensbildung, insbesondere in den Wohnungsbau. Ihre Finanzaktiva stockten die privaten Haushalte im Jahr 2005 gegenüber 2004 um gut 180 Mrd. Euro auf 4260 Mrd. Euro auf. (Ein Viertel dieses Wertanstiegs ist allerdings auf entsprechende Bewertungsänderungen bei den Wertpapieranlagen zurückzuführen.) Dabei setzten sie wie in der jüngeren Vergangenheit weiterhin deutlich auf Wertpapieranlagen. Hier ergab sich (2005) ein Zufluss von 30 Mrd. Euro; das waren 6 Mrd. mehr als ein Jahr zuvor (2004). Zu den Anlagefavoriten gehörten neben Investmentfonds Lebens- und Rentenversicherungen. Diese beachtliche Nachfrage erklärt sich zu einem erheblichen Anteil durch die weiterhin als attraktiv angesehene Riester-Rente. – Insgesamt lässt sich die private Anlage bei Versicherungen und Pensionseinrichtungen im Jahr 2005 auf gut 50 Mrd. Euro beziffern. Das waren rund zwei Fünftel der gesamten Geldvermögensbildung der privaten Haushalte.

Insgesamt hat sich 2005 die Finanzposition der privaten Haushalte, gemessen an ihrem Nettovermögen, deutlich verbessert. Dazu trug die Geldvermögensbildung ebenso bei wie die Stabilisierung der Verbindlichkeiten.

Bei einer (wie oben dargelegt!) Gesamtheit der privaten Finanzaktiva von 4,26 Billionen Euro beläuft sich das Nettogeldvermögen je Haushalt im Jahr 2005 auf knapp 70 000 Euro. Einschließlich des mit 4,8 Billionen Euro anzusetzenden Sachvermögens lag das durchschnittliche Haushaltsvermögen damit insgesamt bei netto 190 000 Euro. Es hat sich somit seit der Wiedervereinigung um nominal 60 000 Euro beziehungsweise um 3 Prozent erhöht.

Ende 2005 beliefen sich die finanziellen Verpflichtungen der privaten Haushalte auf 1,57 Billionen Euro und damit auf nur 60 Mrd. Euro beziehungsweise 4 Prozent mehr als Ende des Jahres 2000.

Im längerfristigen Rückblick lassen sich in der Geldvermögensstruktur der privaten Haushalte deutliche Veränderungen ausmachen. So haben diese (privaten Haushalte) den Anteil ihrer Wertpapieranlagen seit 1991 signifikant erhöht, insbesondere bei Investmentzertifikaten. Während deren Anteil am gesamten Geldvermögen zu Beginn der neunziger Jahre bei nur 4 Prozent lag, stieg er zwischenzeitlich auf gut 12 Prozent. Dieser Zuwachs ging eindeutig zu Lasten der Bankeinlagen, die in diesem Zeitintervall von 46 auf 35 Prozent abfielen.

Die privaten Haushalte insgesamt sind in ihrem Spar- und Anlageverhalten Kapitalmarkt- und renditeorientierter geworden, auch wenn das Schwergewicht ihrer Anlagen noch immer bei den Banken und Versicherungen liegt.

Börsen handeln leider die Zukunft

Auch wenn Kurse auf aktuelle Meldungen schnell reagieren und allgemein sehr stark schwanken können, wird jedoch nicht die Gegenwart gehandelt, sondern die Zukunft. Nur so ist zu erklären, dass es unterschiedliche Einschätzungen über den wahren Wert eines Wertpapiers geben muss, um zu einem Handel zu kommen. Wenn ein Unternehmen mitteilt, es habe im letzten Quartal 20 Prozent mehr Gewinn gemacht, dann muss das nicht zu einem Kursanstieg der Aktie führen, es kann sogar das Gegenteil passieren. Dies wird oft mit einer gewissen Verwunderung kommentiert. Worauf die Anleger aber achten, sind die Prognosen für die Zukunft. Teilt das Unternehmen nämlich mit, im nächsten Jahr werde das Geschäft schwieriger werden, stürzt die Aktie ab.

Umgekehrt kann auch ein schlechtes Ergebnis zu einem wahren Käuferansturm führen, wenn die Prognose hoffnungsfroh stimmt. Die Käufer wollen immer wissen: Wie gut sind die Aussichten, die Aktie später zu einem höheren Preis verkaufen zu können? Von der Aktie im Depot haben sie ja nichts. Dass sie einmal x Euro gekostet hat, hilft gar nichts, außer für die Statistik. Dass sie heute für y Euro gehandelt wird, ist auch ganz nett zu wissen. Einen realen Wert erhält sie aber erst, wenn sie wieder verkauft werden kann. Und dann muss der nächste Käufer genauso hoffnungsfroh sein wie der erste zuvor.

Viele Anleger machen daher den Fehler, auf die Gegenwart zu schauen, sich in die Zahlen aus dem letzten Geschäftsbericht zu vertiefen. Steht das Unternehmen schlecht da, machen sie einen großen Bogen darum. Stattdessen reagieren sie auf Erfolgsmeldungen und wollen einsteigen, wenn alle es wollen und die Öffentlichkeit darüber spricht. Nur: Von wem kaufen sie dann die Aktien? Von Anlegern, die keine Zeitung lesen? Nein, von Investoren. Diese hatten nämlich schon vor Monaten oder gar jahren zugeschlagen, als sich niemand um das Unternehmen kümmerte, und verkaufen jetzt, da es im Rampenlicht steht.

Nur weil solche Prognosen schwierig und unsicher sind, ist es möglich, zu investieren und ganz gemächlich ein gutes Geschäft zu machen. Sonst könnte man monatelang (oder noch länger) auf seiner Aktie sitzen bleiben wie manch Händler mit seiner Ware, die niemandem gefällt.

Das Zukunftsprinzip ermöglicht auch recht hohe Bewertungen (in Kurs-Gewinn-Verhältnis oder Ähnlichem gerechnet), wenn die Aussichten stimmen. So gibt es auch in einigen Schwellenländern Aktien, die genauso teuer oder sogar noch teurer sind als vergleichbare aus Europa und Amerika. Berücksichtigt man noch diverse Unsicherheitsfaktoren (Gesetzgebung, Politik), die sonst zu Abschlägen führen, dann erscheinen sie schlichtweg zu teuer. So konnte man zum Beispiel in den Jahren 2005 und 2006 in Ländern wie Tschechien oder Indien Preisniveaus finden, die in der Europäischen Union als unangemessen betrachtet würden. Was zählte, waren aber die Aussichten für die Wirtschaftsentwicklung, das heißt, man kaufte nicht den Wert von heute, sondern den in ein, zwei oder noch mehr Jahren.