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Finanzbuchführun und Finanzgericht – und alles darüber – wichtige Wirtschaftsbegriffe

Finanzbuchführung (Finanzbuchhaltung)
Die F. verfolgt Bestand und Entwicklung aller Vermögens-und Kapitalverhältnisse eines Unternehmens und erfasst den außerbetrieblichen Werteverkehr mit den Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden, Gläubigern und Schuldnern. Sie bildet die Grundlage für die Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Die F. wird ergänzt durch die Betriebsbuchhaltung, die die innerbetriebliche Abrechnung mit der Kosten- und Leistungsrechnung erstellt.

Finanzgericht
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über Abgaben-, insbesondere Steuer- und verwandte Angelegenheiten, die in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt sind. Ist ein Steuerzahler z.B. auch nach Widersprach gegen den Steuerbescheid seines zuständigen Finanzamts noch nicht mit der Antwort zufrieden, kann er Klage vor dem F. erheben. Die F. der Bundesländer entscheiden als einzige Tatsacheninstanz; Berufungsgerichte gibt es nicht. Dabei kann der Kläger, um Kosten zu sparen, um eine schriftliche Abwicklung des Verfahrens bitten. Geht es beispielsweise um 25 000 Euro, dann fallen ohne Urteil – bei verlorenem Prozess – rd. 300 € Kosten an, mit Urteil etwa 850 €. Eine mögliche Revision beim Bundesfinanzhof in München (BFH) als oberster Instanz der Finanzgerichtsbarkeit ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Verfahren dauern z.T. vier bis fünf Jahre. Das deutsche System der Finanzgerichtsbarkeit findet in Österreich und in der Schweiz keine direkte Entsprechung; dort wird Rechtsschutz gegen die Finanzverwaltung v. a. durch Verwaltungsgerichte gewährt.