Grundkosten (Zweckaufwand)
aufwandsgleiche Kosten, bei denen im Gegensatz zu den Zusatzkosten in Kalkulation und Buchhaltung dieselben Werte berücksichtigt werden.
Grundpfandrecht
im Grundbuch eingetragene pfandrechtliche Belastungen eines Grundstücks in Form von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
Grundrente
Einkommen, das aus dem Eigentum an Grund und Boden bezogen wird. Die G. hat die volkswirtschaftliche Funktion, den Produktionsfaktor Boden der produktivsten Verwendungsart zuzuführen.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, GoB
vom Kaufmann zu beachtende Grundsätze, die im HGB und der Abgabenordnung genannt werden. Die wesentlichen GoB sind:
– Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsfälle und über die Lage des Unternehmens vermittelt.
– Die Geschäftsfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
– Es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.
– Die Buchungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen; Abk., Symbole usw. sind im Einzelfall mit ihrer Bedeutung aufzuführen.
– Die Buchungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen; dabei hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, wobei diese nicht gegenseitig verrechnet werden dürfen (Bruttoprinzip).
– Konten dürfen nicht auf falschen oder ausgedachten Namen geführt werden.
– Eine Buchung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
– Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen täglich festgehalten werden.
– Bücher und qualifizierte Belege sind zehn Jahre und einfache Belege (Rechnungen) sechs Jahre geordnet aufzubewahren. Die GoB ergänzen die Bilanzierungsgrundsätze.