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Kommanditgesellschaft KG – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

Gesellschaft zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma ohne eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und mit zwei Kategorien von Gesellschaftern: den Vollhaftern oder Komplementären (persönlich haftende Gesellschafter), die die gleiche Rechtsstellung haben wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), und den Teilhaftern oder Kommanditisten, die nur mit einer Einlage beteiligt sind. Diese muss voll geleistet sein oder durch Gutschrift von Gewinnanteilen die vertraglich vereinbarte Höhe erreicht haben, andernfalls haftet der Kommanditist für den Differenzbetrag im Insolvenzfall den Gläubigern unbeschränkt und unmittelbar. Im Normalfall wird der Gewinnanteil des Kommanditisten an diesen ausgezahlt; er vermehrt in keinem Fall das gewinnberechtigte Kommanditkapital über die vertraglich vereinbarte Summe hinaus. Bei der gesetzlichen Regelung für die Gewinnverteilung erhält zunächst jeder Gesellschafter 4% seines Anfangskapitals, der Rest wird in angemessenem Verhältnis verteilt.

Ein Verlust, an dem der Kommanditist nur bis zur Höhe seines Kapitalanteils zuzüglich einer evtl. rückständigen Einlage beteiligt werden kann, ist ebenfalls in angemessenem Verhältnis zu verteilen. Für die Gründung einer KG gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer OHG. Durch die Aufnahme von Kommanditisten kann ein Einzelunternehmer Eigenkapital beschaffen und sein Unternehmen weiterführen als KG ohne wesentliche Mitwirkungsrechte des oder der Kommanditisten. Dafür ist ein formloser Vertrag zu schließen und eine Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen. Die Höhe der Kommanditeinlage muss eingetragen werden, wird aber nicht veröffentlicht. Die KG ist eine geeignete Unternehmensform für kleinere und mittlere Betriebe mit nur wenigen Gesellschaftern, von denen ein Teil an der Mitwirkung bei der Geschäftsführung nicht interessiert ist.