Insolvenz
die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Sie liegt vor:
– wenn es seine fälligen Zahlungen nicht mehr leistet;
– wenn Überschuldung vorliegt, d. h. die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen sind;
– wenn der Schuldner seine Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann. Eine schuldhaft herbeigeführte Insolvenz bezeichnet man als Bankrott.
Insolvenzgeld (früher Konkursausfallgeld)
vom Arbeitsamt an Arbeitnehmer zu zahlender Betrag, wenn ein Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit das Arbeitsentgelt in den letzten Monaten vor der Insolvenz nicht mehr aufbringen kann. Die Arbeitnehmer müssen das I. spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Arbeitsamt beantragen. In der Höhe entspricht es dem rückständigen Nettogehalt der letzten drei Monate. Auch die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitsamt gezahlt.
Insolvenzordnung
am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Rechtsvorschrift, die der Reform des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts dient und die Konkurs- sowie die Vergleichsordnung bzw. in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung ersetzt. Sie erleichtert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Ergänzung der Eröffnungsgründe und Erschwerung der Eröffnungsablehnung mangels Masse, Zuständigkeitskonzentration auf ein bestimmtes Amtsgericht und Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf nicht rechtsfähige Gesellschaften. Die im Eröffnungsverfahren zulässigen Sicherungsmaßnahmen sind detailliert geregelt und dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der auch mit der Prüfung von Sanierungschancen beauftragt werden kann. Die umfangreichen Neuerungen im eröffneten Verfahren betreffen v. a. die Erweiterung der Insolvenzmasse durch Einbeziehung des Neuerwerbs des Schuldners, die Abschaffung der bisherigen Vorrechte bestimmter Gläubiger, die stärkere Einbeziehung der Sicherungsgläubiger in das Verfahren mit Kostenbeteiligung sowie die deutliche Verschärfung der Anfechtung massekürzender Rechtshandlungen. Bei Insolvenz natürlicher Personen führt die I. zur Beseitigung der bisherigen Weiterhaftung eine Option auf Restschuldbefreiung ein. Für Kleinverbraucher ist ein besonderes Verbraucherinsolvenzverfahren vorgesehen.
Insolvenzordnung