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Kartell – und die Bedeutung davon – Wirtschaftsbegriffe Übersicht

ein horizontaler Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen, die einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit aufgeben, um durch koordiniertes Handeln den Wettbewerb auf einem bestimmtem Markt ganz oder teilweise auszuschalten. Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich (Frühstückskartell) erfolgen. Vom K. zu unterscheiden ist das abgestimmte Verhalten von verschiedenen Unternehmen auf einem Markt. Die Bildung von K. wird von den Kartellbehörden (Wirtschaftsministerien, Bundeskartellamt) kontrolliert. Rechts-grundlage ist das Kartellgesetz (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). K. sind grundsätzlich verboten. Das GWB lässt jedoch bestimmte Ausnahmen zu:

K., die der Erlaubnis durch die Kartellbehörden bedürfen (Erlaubniskartelle). Die Erlaubnis wird i.d.R. für drei Jahre erteilt für: Rationalisierungskartelle in Form von Normen- und Typenkartellen (Absprachen über die einheitliche Anwendung von Normen und Typen) oder Syndikaten (gemeinsame Beschaffung oder Vertrieb); Strukturkrisenkartelle und Konjunkturkrisenkartelle (Absprachen zur planmäßigen Anpassung der Kapazität der beteiligten Unternehmen an die durch einen nachhaltigen oder konjunkturell bedingten Nachfragerückgang gesunkenen Absatzmöglichkeiten); Sonderkartelle (Ministerkartelle), die der Bundesminister für Wirtschaft aus Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls genehmigt (Beispiel: die Absprachen der Zigarettenindustrie zur Einstellung der Fernsehwerbung für Zigaretten).

K., die der Kartellbehörde lediglich gemeldet werden müssen (Anmeldekartelle): Konditionenkartelle (einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti); Rationalisierungskartelle in Form von Spezialisierungskartellen (gegenseitige Abstimmung des Produktionsprogramms bzw. Sortiments oder Spezialisierung auf bestimmte Produkttypen). Rabattkartelle (Gewährung einheitlicher Rabatte) verloren mit dem Weg-fall des Rabattgesetzes im Juli 2001 ihre Bedeutung. K., die (i.d.R.) verboten sind: Preiskartelle (Absatz der Güter zu einem einheitlichen Preis bzw. die Einhaltung eines Mindestpreises); Kontingentierungskartelle: Quotenkartelle (die Kartellmitglieder teilen unter sich das Marktangebot auf); Gebietskartelle (die Kartellmitglieder teilen unter sich das Absatzgebiet auf); Kalkulationskartelle (gleichartige Kalkulation); Submissionskartelle
(abgestimmte Verhaltensweisen bei der Abgabe von Angeboten für ausgeschriebene Aufträge).