Das Vorstellungsgespräch – Vorbereitung unzulässige Fragen und Reisekosten


Das Vorstellungsgespräch – Vorbereitung unzulässige Fragen und Reisekosten
Selbstverständlich muss der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, sich weitreichend über Sie zu informieren. Schließlich will er bei einer Einstellung die richtige Entscheidung für sich und sein Unternehmen treffen. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht jede beliebige Frage stellen, sondern muss ein berechtigtes Interesse an der Frage erkennen lassen, das heißt, Ihre Antwort hat für den Arbeitsplatz von Bedeutung zu sein. Generell unzulässig, aber nicht unüblich, sind zum Beispiel Fragen nach:
• Familienverhältnissen
• Freizeitgestaltung
• Krankheitsanfälligkeit
• Schwangerschaft
• abgeleistetem oder bevorstehendem Wehr- oder Ersatzdienst

Andere Fragen darf der Arbeitgeber nur im Einzelfall stellen, wenn es einen konkreten Grund dafür gibt:
• Gesundheitszustand
• Gewerkschaftszugehörigkeit
• laufende Ermittlungsverfahren
• Lohn-/Gehaltspfändung
• Religions- oder Parteizugehörigkeit
• Schwerbehinderung
• Vermögensverhältnisse
• vorherige Vergütung
• Vorstrafen

Beispiele für eigentlich unzulässige Fragen, die im Einzelfall erlaubt sind: Ein kirchliches Krankenhaus darf nach der Religionszugehörigkeit fragen. Ein Bewachungsunternehmen darf sich nach laufenden Ermittlungsverfahren und nach Vorstrafen erkundigen. Erlaubt sind dagegen zum Beispiel Fragen nach:
• Aufenthaltsdauer und Aufenthaltserlaubnis bei Ausländern
• beruflichem Werdegang
• bevorstehenden Kuren, die in naher Zukunft zu einem längeren Arbeitsausfall führen
• Zeugnissen

Als Bewerber sollten Sie bei den nicht immer unzulässigen Fragen überlegen, ob der Arbeitgeber in Ihrem Fall ein gesteigertes Interesse an der Beantwortung hat. Sollen Sie zum Beispiel als Kassierer eingestellt werden, ist eine Frage des Arbeitgebers nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten erlaubt. Als Faustregel gilt: Je weniger die Frage mit dem angestrebten Arbeitsplatz zusammenhängt und stattdessen Ihre Person ausgeforscht werden soll, desto eher wird die Frage unzulässig sein. Hier steht Ihr Persönlichkeitsschutz über dem Interesse des Arbeitgebers.

Achtung!
Beantworten Sie eine zulässige Frage des Arbeitgebers nicht wahrheitsgemäß, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Ar beitgeber braucht dabei weder eine Kündigungsfrist einzuhalten noch muss er den Betriebsrat vorher einschalten. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar zu viel gezahltes Gehalt an ihn zurückzahlen.

Zulässige Fragen müssen Sie immer wahrheitsgemäß beantworten. Stellt der Arbeitgeber aber im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage, haben Sie als Bewerber das Recht zu schweigen. Sie dürfen bei unzulässigen Fragen sogar die Unwahrheit sagen, da davon auszugehen ist, dass Ihre ehrliche Antwort auf eine unzulässige Frage die Wahrscheinlichkeit erhöht, nicht eingestellt zu werden. Weil Sie auch nicht besser dastehen, wenn Sie die Beantwortung einer solchen Frage verweigern, dürfen Sie auf unzulässige Fragen lügen. Sie haben ein Recht darauf.

Sie werden beispielsweise nach Ihrem beruflichen Werdegang gefragt. Hier dürfen Sie eine passende berufliche Tätigkeit für Zeiträume einsetzen, in denen Sie aus Gründen ausgefallen sind, die Sie dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen brauchen. Die erfundene Tätigkeit darf allerdings für die Einstellungsentscheidung keine Bedeutung haben. Ihr Arbeitgeber kann in diesem Fall den Arbeitsvertrag nicht aufgrund einer solchen falschen Aussage anfechten.

Beispiele
Sie waren sechs Jahre lang als Sachbearbeiter in einem Unternehmen tätig. Nach Ihrer Kündigung haben Sie sich über drei Monate stationär wegen Erschöpfungszuständen in einer psychosomatischen Klinik behandeln lassen. Fragt Ihr neuer Arbeitgeber nach diesem Zeitraum, müssen Sie ihm nicht die Wahrheit sagen. Sie können zum Beispiel einen längeren Auslandsaufenthalt vorschieben. Sie sind schwanger. Beim Einstellungsgespräch befragt Sie der Personalleiter nach einer etwaigen Schwangerschaft. Hier können Sie die Unwahrheit sagen, ohne dass Sie Konsequenzen befürchten müssen.

Ihre Offenbarungspflicht
Freuen Sie sich nicht zu früh. Sie sitzen vielleicht beim Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber zusammen und sind heilfroh, dass er die eine oder andere Frage nicht stellt. Eigentlich Ihr Glück, denn Sie haben keine generelle Offenbarungspflicht. Jedoch wird von Ihnen in einigen Fällen verlangt, dass Sie dem Arbeitgeber wichtige Informationen mitteilen. So etwa, wenn Sie als Bewerber erkennen, dass Sie wegen fehlender Qualifikationen oder Fähigkeiten für eine bestimmte Arbeit gänzlich ungeeignet sind oder wenn Sie aufgrund äußerer Umstände die Tätigkeit unmöglich ausführen können. Nach diesen Umständen darf der Arbeitgeber selbstverständlich auch fragen. Versäumt er dies, müssen Sie von sich aus, das heißt ungefragt, die erforderlichen Angaben machen.

Beispiele Offenbarungspflicht
Sie sind aufgrund einer demnächst anzutretenden Haftstrafe am Dienstantritt gehindert. Das müssen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber unabhängig vom Haftgrund mitteilen. Sie besitzen nicht den für Gefahrguttransport erforderlichen Führerschein. Sie leiden an einer Hepatitis C und möchten sich in einer Krankenhauskantine für die Stelle als Koch bewerben.

Achtung!
Kommen Sie Ihrer Offenbarungspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, ohne die Kündigungsfrist ein- halten zu müssen. Eine Offenbarungspflicht kommt jedoch nie in Betracht, wenn eine entsprechende Frage des Arbeitgebers unzulässig wäre.

Anderweitige Informationsquellen Wer übernimmt die Kosten? – Das Vorstellungsgespräch
Das Bewerbungsgespräch ist nur eine Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von Ihnen als Bewerber ein Bild zu machen. Denkbare andere Quellen sind beispielsweise ein Gespräch mit dem vorherigen Arbeitgeber, die Suche nach Informationen in den digitalen Medien, eine Sicherheitsüberprüfung oder aber diverse Tests.

Vorheriger Arbeitgeber
Die Frage, ob sich ein neuer Arbeitgeber bei dem vorherigen nach Ihnen erkundigen darf, ist mit einem klaren Ja zu beantworten. Allerdings ist das Fragerecht des neuen Arbeitgebers hier denselben Beschränkungen unterworfen wie im Vorstellungsgespräch. Es gilt also wieder die Regel: Was dem Arbeitgeber nicht erlaubt ist zu erfragen, darf er auch nicht auf anderem Wege in Erfahrung bringen.

Sie können dem neuen Arbeitgeber auch generell untersagen, Informationen über Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber einzuholen. Überlegen Sie sich diese Möglichkeit aber gut. Die Verweigerung lässt immer den Verdacht entstehen, Sie hätten etwas zu verbergen. Daher sollten Sie sich sicher sein, dass eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers für Ihre Bewerbung nachteilig wäre. Grundsätzlich sollte es auch in Ihrem Interesse liegen, dass der ehemalige Arbeitgeber dem neuen zulässige, wahrheitsgemäße und vor allem wohlwollende Auskünfte erteilt. Können Sie Ihren alten Arbeitgeber nicht gut einschätzen oder hatten Sie kein gutes Verhältnis zu ihm, sollten Sie dagegen vorsichtig sein, denn Sie haben kaum Chancen, eine üble Nachrede seitens Ihres alten Arbeitgebers zu beweisen.

Digitale Medien
In der heutigen Zeit hinterlässt ein großer Teil der Bevölkerung seine Spuren in der digitalen Medienwelt: durch Surfen und Chatten im Netz, die Teilnahme an Online-Auktionen und die Mitgliedschaft in Online-Clubs oder in großen Netzwerken. Vielleicht haben Sie sich auch schon Ihre eigene Homepage gebaut oder persönliche Fotos ins Internet gestellt. Das kann für Sie heikel werden, wenn Sie sich bewerben und der Arbeitgeber Ihre persönlichen Interessen und Vorlieben nicht teilt.

Hier lautet die entscheidende Frage: Darf ein Arbeitgeber sich über das Internet Informationen verschaffen, die Sie ihm sonst nicht preisgeben müssen? Die Antwort: Ja, er darf. Denn wer seine Person und seine persönlichen Daten der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann sich später nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber diese Informationsquellen nicht nutzen dürfe. Der Arbeitgeber muss Ihnen die von ihm gefundenen Informationen auch bei einem persönlichen Gespräch nicht mitteilen – abgesehen davon, dass Sie ihm seine Internetrecherchen ohnehin nicht beweisen könnten.

Seien Sie sich sicher: Häufig finden Arbeitgeber etwas über Sie im Netz. Internetsuchmaschinen helfen, persönliche Webseiten aufzuspüren. Und Online-Netzwerke wie Xing, SrudiVZ oder MySpace zeigen, wann Sie sich wo aufhalten. Daneben bieten auch Profi-Sucher Ihre Dienste an und Arbeitgeber scheuen sich nicht davor, diese zu beauftragen.

Geldanlegen24 Tipp 1
Befinden Sie sich auf der Suche nach einem neuen Job, sollten Sie persönliche Informationen, die Ihnen schaden könnten, im Internet löschen. Meist verschwinden aber nicht alle Daten. Sind Sie sich unsicher, ob Sie alles gelöscht haben, können Sie einen professionellen Suchdienst einschalten.

Gut zu wissen: Sie können sich vor neugierigen Internetspähern schützen. Denn es gibt Anbieter im Netz, die erst eine Bestätigung von Ihnen verlangen, bevor andere Personen Ihre Daten sehen können. Achten Sie darauf, wenn Sie Persönliches online stellen.

Sicherheitsüberprüfung und Testverfahren
Die Angst vor terroristischen Übergriffen ist in Deutschland gestiegen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass heute in vielen Branchen vor jeder Ein- Stellung eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Das war in der Vergangenheit nur in den sicherheitsrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel der Kernenergie, erlaubt. Heute werden auch zunehmend Bewerber in anderen Branchen durchleuchtet. Dazu zählen besonders die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen wie Energieversorgung und Telekommunikation. Mitarbeiter, die in diesen Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sind, werden durch den Verfassungsschutz überprüft. Die Regeln sind im SÜG (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) definiert. Wehren können Sie sich dagegen kaum. Es würde auch ein schlechtes Licht auf Sie werfen, erst recht, wenn Sie später wegen der einen oder anderen Sache auffallen.

Psychologische Tests, grafologische Gutachten, Auswahlverfahren und Einstellungsuntersuchungen sind dagegen nur zulässig, wenn Sie einwilligen. Wichtig: Bei all diesen Verfahren dürfen nur arbeitsplatzbezogene Daten erhoben werden. Dabei gelten dieselben Regeln wie beim Fragerecht im Vorstellungsgespräch. Religions- und Parteizugehörigkeit, Schwangerschaft oder Vermögensverhältnisse sind zum Beispiel auch hier Tabuthemen. Nichts linderes gilt für die heute sehr beliebten Assessment-Center, bei denen die Bewerber getestet und bewertet werden.

Soll bei Ihnen eine Genomanalyse durchgeführt werden, dürfen Sie diese verweigern. Hier werden Faktoren wie gesundheitliche Risiken oder die physische und psychische Belastbarkeit ermittelt. Diese Art der Analyse ist niemals zulässig. Drogenscreenings sind hingegen nicht immer unzulässig. Es kommt darauf an, ob eine Abhängigkeit entscheidende Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit oder Ihr Verhalten am Arbeitsplatz hätte.

Wer übernimmt die Reisekosten?
Wenn Sie vom Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können Sie von ihm verlangen, dass er die dadurch entstehenden Kosten übernimmt. Dazu gehören vor allem die Kosten für die Anreise sowie für die Unterbringung und Verpflegung.

Allerdings sollten Sie immer darauf achten, die Ausgaben nicht grundlos in die Höhe zu treiben. Bei der Anreise mit dem Auto zum Beispiel ist der Weg zu wählen, der kilometermäßig am günstigsten ist. Diese Strecke können Sie dann mit der steuerrechtlich anerkannten Kilometerpauschale in Rechnung stellen. Beachten Sie, dass hierunter nicht die Kosten für die Bewerbung fallen. Sie können also Bewerbungsunterlagen und Fotos, Kopien oder die Gebühren für ein polizeiliches Führungszeugnis nicht dem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

Achtung!
Der Arbeitgeber kann die Erstattung solcher Kosten ausschließen. Das muss er Ihnen aber vorher unmissverständlich und ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitgeteilt haben.

Worauf Sie sonst noch achten sollten?
Während der Vorbereitung von Bewerbung und Vorstellungsgespräch wird manchen Einzelheiten oft nicht genug Beachtung geschenkt. Diese vermeintlichen Kleinigkeiten können aber wichtig sein, um einen guten Eindruck zu hinterlassen – bei Ihrem neuen, aber auch bei Ihrem alten Arbeitgeber.

Ihre Bewerbungsunterlagen
Es ist sinnvoll, dass Sie Ihre eingesandten Bewerbungsmappen von den Firmen auch wieder zurückbekommen, wenn Sie am Ende doch nicht eingestellt werden. Erhalten Sie nämlich Ihre Unterlagen zurück, sparen Sie bares Geld und kaufen Sie damit hier physisches Gold, da der Großteil der Papiere bei ordentlichem Zustand für eine erneute Bewerbung wiederverwendet werden kann. Doch nicht immer ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Unterlagen von sich aus zurückzuschicken. Es hängt davon ab, ob Sie dem Arbeitgeber Ihre Unterlagen unaufgefordert oder aufgrund einer Stellenausschreibung übersandt haben.

Hat der Arbeitgeber Sie zu der Bewerbungsmappe aufgefordert, können Sie nach gescheiterten Verhandlungen verlangen, dass Ihre Unterlagen zurückgesendet werden. Anders sieht es aus, wenn Sie sich unaufgefordert beworben haben. In diesem Fall besteht nur ein Recht auf Rückübersendung, wenn Sie einen frankierten Rückumschlag beigefügt haben. Ansonsten gilt, dass der Arbeitgeber die Unterlagen nur sorgfältig aufbewahren muss. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass er ausgefüllte Fragebögen oder sonstige Persönlichkeitsgutachten über Sie vernichtet. Dazu ist er bei ausdrücklicher Mitteilung verpflichtet.

Geldanlegen24 Tipp 2
Sollten die Bewerbungsunterlagen beschädigt oder geknickt von den Firmen zurückkommen oder sonstige Gebrauchsspuren aufweisen, verwenden Sie diese nicht noch einmal. Personalabteilungen achten auf so etwas, und die Chancen auf die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch sinken erheblich.

Stellensuche nur in der Freizeit
Problematisch wird es, wenn Sie noch vollzeitbeschäftigt sind, sich aber um eine neue Stelle bewerben, da Bewerbungsgespräche meistens in die reguläre Arbeitszeit fallen. Hier stellt sich die Frage, ob Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf Freistellung haben oder ob Sie Urlaub nehmen müssen. Die klare Antwort: Wer dauerhaft beschäftigt ist und bereits eine Kündigung erhalten hat, kann immer verlangen, zum Zwecke von Vorstellungsgesprächen, Eignungstests oder Besuchen bei der Arbeitsagentur freigestellt zu werden. Allerdings müssen Sie die Freistellung beim Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Sie dürfen auf keinen Fall einfach der Arbeit fernbleiben, sonst riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Stehen Sie aber noch in einem festen Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich grundsätzlich für ein Bewerbungsgespräch Urlaub nehmen. Egal, ob der Chef von der Bewerbung etwas weiß oder nicht.

Gegenseitige Rücksichtnahme
Schon vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages haben Sie und Ihr Arbeitgeber die Pflicht, auf die Belange des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen. Wer sich nicht daran hält, macht sich eventuell schadensersatzpflichtig. Wenn Sie zum Beispiel Ihre alte Stelle kündigen, weil Ihnen eine Einstellung bei einer anderen Firma zugesagt wurde und der neue Arbeitgeber dann die Verhandlungen grundlos abbricht, können Sie von diesem Schadensersatz verlangen. Die Höhe wird sich nach dem Monatsverdienst richten, den Sie bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit bekommen hätten.

Geldanlegen24 Tipp 3
Kündigen Sie erst dann bei Ihrem alten Arbeitgeber, wenn Sie den neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vorliegen haben. In diesem sollte eine Klausel enthalten sein, die es dem neuen Arbeitgeber verbietet, Ihnen vor Antritt der Stelle zu kündigen.

Umgekehrt steht aber auch dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch gegen Sie zu, wenn Sie sich für einen anderen Arbeitgeber entscheiden, nachdem Sie bereits die Stelle zugesagt haben – allerdings dürfte es dem Arbeitgeber in den meisten Fällen schwerfallen, einen tatsächlichen Schadenseintritt zu belegen.

Geldanlegen24 Tipp 4
Verlangt der Arbeitgeber Schadensersatz, weil Sie sich für einen anderen Job entschieden haben, sollten Sie diese Forderung stets zurückweisen. Unterschreiben Sie keinen Arbeitsvertrag, in dem Sie sich zu einem pauschalen Schadensersatz verpflichten, wenn Sie die Stelle nicht antreten.

Studentenjobs als Gamer – Ortsunabhängig und flexibel arbeiten


Studentenjobs als Gamer – Ortsunabhängig und flexibel arbeiten
Die Digitalisierung vieler Berufsfelder hat es möglich gemacht, dass zahlreiche Positionen heute ortsunabhängig oder zeitflexibel ausgeführt werden können. Mit einem simplen Laptop, kann auf den Arbeitsserver zugegriffen werden, die Kommunikation findet per E-Mail oder Skype statt. Immer mehr Menschen entscheiden sich daher, z. B. ein Homeoffice zu beantragen, um sich Anfahrtszeiten zu sparen oder sogar während dem Arbeiten zu Reisen. Immer mehr Berufe können digital ausgeführt werden und neue Jobs entstehen aus den Möglichkeiten. Welche Berufe sich perfekt dafür eignen, haben wir uns näher angesehen!

Selbstständig schreiben – Der Blogger
Der klassische Job von digitalen Nomaden, die also während dem Arbeiten reisen, ist der Job des Bloggers. Ein eigener Blog kann ganz einfach erstellt werden, schwieriger wird es bei der Frage, wie man diesen bewirbt und Leser gewinnt. Der Blogger braucht ein gutes Nischenthema, das ihn interessiert, denn die Fülle an bereits bestehenden Angeboten im Netz ist endlos. Wer sehr allgemein schreibt, läuft Gefahr, dass der eigene Blog neben den bereits erfolgreichen Konkurrenten untergeht. Viele reisende Blogger entscheiden sich, über ihre Reisen zu berichten und das ist grundsätzlich nicht schlecht. Jedoch sollte man auch hier wieder versuchen, möglichst spezifisch zu sein, um die Chancen zu erhöhen, gelesen zu werden. Die Einschränkung auf ein Land oder Reisetipps für eine ganz spezielle Zielgruppe können dabei helfen. Eines ist ganz klar: Der eigene Blog wird nicht von Anfang an lukrativ sein. Wer auf ein regelmäßiges Gehalt angewiesen ist, sollte dieses Projekt also nicht hauptberuflich starten.

Inhalte kreieren – Der Content Writer
Wer schreiben möchte, sich aber nicht auf den Erfolg eines eigenen Blogs verlassen will, der kann seine Karriere als Content Writer starten. Dabei kreiert man Inhalte für Websites, Blogs und Online-Magazine und kann im Prinzip für alle geschriebenen Inhalte im Web angeheuert werden. Nachteil des Content Writers ist, dass man nicht über die eigenen Interessen schreiben und sich oft strikt an die Vorgaben des Kunden halten muss. Kreative Freiheit gibt es also nicht immer. Dafür spricht jedoch die Bezahlung, die natürlich ab dem ersten Auftrag ausgezahlt wird. Jobs für Content Writer findet man z. B. auf Freelancer-Portalen im Internet.

Spielerisch zum Erfolg – Der Gamer
Ein Job, der für viele wie ein echter Traum klingen mag, ist der des Gamers. Mittlerweile gibt es immer mehr Verdienstmöglichkeiten für leidenschaftliche Gamer, die sehr flexibel sind. Viele Spieler nutzen Video- und Streamingplattformen wie YouTube und Twitch, um ihre Gamingsessions an die ganze Welt zu übertragen. Wer sich dabei als besonders unterhaltsam herausstellt, kann eine große Community erschaffen. Bei sogenannten Let’s Play-Videos spielen Gamer vor einer Kamera und übertragen gleichzeitig ihren Bildschirm. So kann man nicht nur sehen, was im Spiel passiert, sondern auch lustige Reaktionen und Kommentare mitbekommen. Tatsächlich muss man für solche Videos nicht zwangsläufig gut im Spielen sein. Einer der bekanntesten Gamer, PewDiePie wurde durch seine schreckhaften Reaktionen beim Spielen von Horrorgames bekannt. Hier ist der Unterhaltungsfaktor oft wichtiger als das Können. Anders ist dies bei Gamern, die ihren Weg in der eSport-Branche machen möchten. eSports gibt es eigentlich schon seit 1972, als das erste Wettkampf mit nur 20 Personen abgehalten wurde, aber erst seit einigen Jahren wurde der virtuelle Sport zu einer gigantischen Unterhaltungsindustrie. Wer es in ein Team schaffen möchte, kann bei virtuellen Turnieren teilnehmen und muss vor allem eines: Üben, üben, üben. Hat man es tatsächlich in eines der Teams geschafft, endet die Flexibilität jedoch. Professionelle eSportler müssen im Team trainieren und sich daher an gemeinsame Trainingszeiten und –orte halten.

Immer zur Stelle – Der virtuelle Assistent
Der virtuelle Assistent (VPA) ist unter vielen digitalen Nomaden ein heißersehnter Job. Anders als bei Freelancern hat man meist ein fixes Pensum, nicht selten sogar einen Vollzeitjob. Der VPA unterstützt eine Person in ihrer Arbeit und ist dafür zuständig, anfällige Arbeiten zu übernehmen, um den Auftraggeber zu unterstützen und zu entlasten. Der Tätigkeitsbereich ist dabei ähnlich wie bei einem Sekretär. Der VPA macht Termine aus, erledigt Anrufe und E-Mails, kümmert sich um die Reiseplanung und kann auch kleine Aufgaben wie Übersetzungen übernehmen. Gute Kommunikationsfähigkeiten sind in diesem Beruf als ein Muss. Zeitlich ist der VPA meist nicht flexibel, denn er muss während den Arbeitszeiten des Auftraggebers bereit stehen, eine örtliche Einschränkung gibt es jedoch nicht – außer die Zeitverschiebung macht die Arbeitszeiten unmöglich.

Berufe über das Internet gibt es heute bereits wie Sand am Meer. Einige der beliebtesten Jobs für das Homeoffice oder digitale Nomaden findet ihr bei uns, natürlich gibt es noch deutlich mehr zur Auswahl. Wer sich nicht sicher ist, ob der eigene Traumjob auch flexibel gestaltet werden kann, gibt sein Arbeitsfeld einfach auf einer Freelancer-Plattform ein und erhält eine rasche Antwort.

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Fachliche Voraussetzungen richtig verstehen – Bewerbung Tipps und Tricks

Die fachlichen Voraussetzungen werden in der Stellenanzeige des Arbeitgebers im Normalfall sehr klar und auch optisch deutlich herausgestellt sein. Denn der Arbeitgeber will ja mit seiner Anzeige einen fähigen Mitarbeiter oder eine engagierte Mitarbeiterin gewinnen, nicht selten zudem noch möglichst schnell. Zu den fachlichen Voraussetzungen gehören die genaue Bezeichnung der Position und das an diese gestellte Anforderungsprofil. Meistens folgt nach der genauen Berufsbezeichnung eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, aus der man bereits für sich ersehen kann, ob man der Aufgabe gewachsen ist. Daran schließt sich ein klares Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber positions-, aber auch unternehmensbezogen vorgibt. Beispiel: „Wir suchen für diese Aufgabe einen versierten Finanzbuchhalter mit Kenntnissen in den Bereichen Debitoren, Kreditoren und Zahlungsverkehr, Kenntnisse im online banking sollten ebenso vorhanden sein wie gute englische Sprachkenntnisse.“

Bei solch einer Formulierung weiß man genau, woran man ist. Wer diese fachlichen Qualifikationen nicht oder nicht in vollem Umfang aufweist, sollte sich gar nicht erst bewerben, denn der Arbeitgeber hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nur Bewerber/innen mit exakt diesen Qualifikationen wünscht. Manchmal ist die Berufsbezeichnung so eindeutig, dass keine weiteren Anforderungen zu formulieren sind.

Beispiel: „Namhaftes Damenoberbekleidungshaus sucht erfahrene Fachverkäuferin.“ Sie als Bewerberin wissen schon, worauf es hier ankommt. Sie müssen als Verkäuferin im DOB-Bereich ausgebildet sein und über einige Jahre Berufserfahrung verfügen. Wenn Sie sich als Verkäuferin mit Erfahrungen aus anderen Bereichen bewerben, werden Sie kaum eine Chance haben. Man könnte allenfalls darüber nachdenken, ob auch Bewerberinnen aus sachverwandten Gebieten in Betracht kommen, z. B. aus der Herrenoberbekleidung, dem Bereich Stoffe/Textilien oder der Kinderbekleidung. Solche Überlegungen wird der Arbeitgeber aber erst anstellen, wenn sich entweder nicht genug Bewerberinnen aus dem DOB-Bereich melden oder die Bewerberinnen seinen Vorstellungen nicht entsprechen. Schließlich taucht in Stellenangeboten häufiger auch eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die fachlichen Voraussetzungen auf. Dies ist oft bei neu zu besetzenden Positionen anzutreffen. Das kann einen gewichtigen Grund haben. Es könnte nämlich sein, dass sich der Arbeitgeber nicht festlegen will, wie er die Position letztendlich konturiert; nicht selten setzt er die Prioritäten nach den Fähigkeiten und Kenntnissen des Bewerbers. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die internen fachlichen Voraussetzungen in den Hintergrund treten. Dazu ein Beispiel:

Ein Schulbuchverlag suchte für einen Außendienstbezirk in Niedersachsen Repräsentanten für naturwissenschaftliche Bücher im gymnasialen Bereich. Gesucht wurden deshalb Chemiker, Biologen oder Physiker oder Lehrer mit entsprechender Fächerkombination, eine wahrhaft große Bandbreite. Es bewarben sich fast 500 Bewerber. Die Auswahl fiel schwer. Obwohl für diese Tätigkeit typischerweise Pädagogen mit 2. Staatsexamen eingesetzt wurden, wählte man einen Diplom-Physiker aus, der nicht nur beträchtliches Fachwissen mitbrachte, sondern in dem betreffenden Bundesland über sehr gute Kontakte zu Universitäts- Professoren (Arbeitgeber-Hintergedanke: Die könnte man als Autoren gewinnen) und, was noch wichtiger war, auch zu Schulbehörden verfügte. Man stellte im Hinblick auf diesen Bewerber die Außendienstbezirke um, damit sichergestellt war, dass er sich in bestimmten Bereichen optimal zum Wohle des Unternehmens entfalten konnte.

Hier waren also fachliche Voraussetzungen Grundbedingung, doch haben zusätzliche Kriterien den Ausschlag gegeben.

Verbesserung der privaten Situation nach einer richtigen online Bewerbung

Ein anderer Bewerbungsgrund ist der Wunsch nach Verbesserung der privaten Situation. Selten wird dieses Motiv klar formuliert, meist wird es nur umschrieben oder vorsichtig angedeutet; und das hat einen triftigen Grund. Die Unternehmen haben bei Bewerbungen natürlich in erster Linie ein Interesse daran, jemanden zu gewinnen, der oder die sich speziell für das Unternehmen einsetzt, privat bedingte Hintergründe sind da weniger gefragt. Andererseits ist nicht zu leugnen, dass die zunehmende Mobilität in bestimmten Berufsfeldern dazu führt, dass Familien oder Partnerschaften zwangsläufig belastet oder gar ganz getrennt werden. Hierzu im Folgenden zwei Beispiele:

Eine Kölner Firma suchte per Inserat eine(n) Organisationsprogrammierer(in). Hierauf bewarb sich eine seit fünf Jahren in dieser Funktion tätige Frau aus Berlin. Sie schrieb, sie wolle sich verändern, weil ihr Lebensgefährte nach Köln versetzt worden sei und sie weiter im gleichen Beruf, jedoch in der Nähe ihres Partners tätig sein wolle. Positiv erwähnte sie, dass sie sich rasch und zuverlässig in Firmenspezifika ein- arbeiten würde.

Diese Bewerbung machte auf den Arbeitgeber, eine Vertriebsgesellschaft, einen sehr guten Eindruck, sodass die Bewerberin zum Gespräch eingeladen und schließlich auch eingestellt wurde. Für den Arbeitgeber war von Vorteil, dass bereits eine Wohnung in Köln bestand und er daher keine Umzugskosten zahlen musste, sogar die Anreisekosten zum Bewerbungsgespräch entfielen, weil die Bewerberin ohnehin häufiger in Köln ein verlängertes Wochenende verbrachte. Dieses Beispiel macht eines deutlich, was generell auch für alle Bewerbungen gilt: Man sollte immer mit offenen Karten spielen. Für viele Arbeitgeber ist es nur allzu verständlich, wenn man sich verändern will, um mit dem Partner oder der Partnerin zusammenzuleben. Hinzu kommt, dass in solchen Fällen nur sehr selten Umzugs- oder Bewerbungskosten zu zahlen sind, was im Kalkül des Einstellers immer eine Rolle spielt, wenn sich jemand von außerhalb bewirbt. Auch für den Bewerbungsgrund „Verbesserung der privaten Situation“ bleibt festzuhalten, dass an erster Stelle das Interesse an einer Position oder Firma stehen muss. Erst an zweiter Stelle sollten Sie Ihre privaten Beweggründe deutlich zum Ausdruck bringen. Es macht auch keinen schlechten Eindruck, wenn Sie im Anschreiben sagen: „Ihnen entstehen bei einer Einladung, über die ich mich sehr freuen würde, keinerlei Kosten, da ich ohnehin an den Wochenenden bei meinem Partner bin.“

Die Absage nach dem Vorstellungsgespräch – hilfreiche Information

Absagen auf Bewerbungsgespräche werden in den meisten Fällen nicht begründet. Sie bekommen entweder Ihre Bewerbungsmappe ohne Anschreiben zurückgesandt oder mit einem hektographierten Begleitbrief, in dem nur Floskeln stehen. In vielen Fällen wählen die Personalbüros standardisierte Absagebriefe, in anderen ganz individuelle. Doch täuschen Sie sich nicht, wenn Sie einen individuellen Absagebrief bekommen. Sollten Sie anhand der Formulierungen der Meinung sein, dass sich der Arbeitgeber ganz besonders mit Ihnen auseinandergesetzt hat, so muss das nicht richtig sein. Manche Arbeitgeber haben bis zu 20 individuelle Absagebriefe in ihrem Textverarbeitungssystem gespeichert, die nach Ordnungskriterien aufgebaut sind, z. B. allgemeine Absage ohne Bewerbungsgespräch, Absage nach erstem Gespräch, Absage nach zweitem Gespräch usw. Wenn Sie als abgelehnter Bewerber deshalb aus einer Absage für sich etwas lernen wollen, z. B. was Sie beim nächsten Mal besser machen könnten, dann werden Sie das kaum anhand der Absagebriefe können. Nur selten werden Ihnen Arbeitgeber die Wahrheit darüber sagen, warum Ihre Bewerbung keinen Erfolg hatte, schon, um lästige Rückfragen zu vermeiden. Auch absolut ungeeignete Bewerber oder solche mit unangenehmem Verhalten bekommen meistens höfliche Briefe mit Floskeln. Nachfolgend einige Beispiele aus Absagebriefen:

*Wir konnten Ihre Bewerbung leider nicht berücksichtigen aufgrund der Vielzahl der eingegangenen
Bewerbungen.
*Wir konnten Ihre Bewerbung leider nicht in die engere Auswahl nehmen.
*Wir haben uns leider für einen anderen Bewerber entschieden, der unseren Vorstellungen am
besten entsprach. Unsere Entscheidung beinhaltet selbstverständlich keinerlei Aussagen über Ihre
fachlichen Qualifikationen oder Ihre Person.

Sie merken anhand dieser wenigen Beispiele leicht, dass alle Formulierungen Höflichkeitsfloskeln sind. Nur in Ausnahmefällen kommt es vor, dass man eine tatsächlich ehrliche Bewerbungsabsage bekommt. Auch dazu ein Beispiel:

Ihre Bewerbungsunterlagen haben auf uns einen sehr guten Eindruck gemacht, der sich in beiden Vorstellungsgesprächen bestätigte. Wenn wir Ihnen heute dennoch eine Absage erteilen müssen, so nur deshalb, weil ein weiterer Mitbewerber den Vorteil für uns hatte, bereits sehr lange in einer ähnlichen Position tätig gewesen zu sein und auch sofort bei uns anfangen kann. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht, bitten Sie um Verständnis für diese und danken Ihnen
noch einmal für das an unserem Hause gezeigte Interesse.

Natürlich können auch solche Briefe nur vorgetäuscht sein. Dies bemerkte einmal ein Bewerber recht ironisch in einem zweiten Bewerbungsbrief, als die gleiche Position, für die er mit einer ähnlichen wie der oben genannten Begründung abgelehnt worden war, noch einmal in der Zeitung ausgeschrieben war. Hintergrund war, dass der eingestellte Bewerber nach kurzer Probezeit von sich aus wieder ging. Seien Sie deshalb als Bewerber generell vorsichtig, Absagen zu kommentieren oder dem Arbeitgeber belehrende oder enttäuschende Briefe zu schreiben. Es bringt Ihnen nichts. Wen der Arbeitgeber ablehnt, den will er nicht haben. Damit müssen Sie sich abfinden. Auch mit der Tatsache, dass der Personalleiter in der Regel keine Zeit haben wird, Ihnen am Telefon die Ablehnungsgründe lang und breit zu erläutern, auch hier werden Sie nur selten die Wahrheit erfahren. Trotzdem kommt es ziemlich oft vor, dass abgelehnte Bewerber beim Arbeitgeber anrufen und nach Gründen der Ablehnung fragen. Meistens kombinieren Sie das dann mit dem Hinweis, die Bewerbungsunterlagen dort zu behalten, falls sich wieder einmal eine Möglichkeit ergeben sollte. Das verkennt aber die Realitäten, weil die wenigsten Arbeitgeber größeres Interesse daran haben, auf längerfristige Belange von Bewerbern Rücksicht zu nehmen.

Tatsächlich aber haben einige Arbeitgeber eine Kartei oder Datei mit Bewerberreserven. Das gilt jedoch nur für diejenigen Bewerber, die man wirklich schweren Herzens abgelehnt hat und für eventuelle Fälle gern im Auge behalten möchte. Es kann ja sein, dass ein eingestellter Bewerber die Probezeit nicht übersteht oder dass eine Mitarbeiterin schwanger wird und man qualifizierten Ersatz benötigt. Dann kann es schon hilfreich sein, auf Bewerber zurück- greifen zu können, von deren Qualifikationen man sich bereits in einem Bewerbungsgespräch überzeugt hat. Der Arbeitgeber wird üblicherweise mit der Absage auch Ihre Bewerbungsunterlagen zurücksenden und nur das Anschreiben in seinen Akten behalten. Viele Arbeitgeber vergessen indes die Rückgabe der Bewerbungsmappe. Nach einer Absage können Sie deshalb durchaus schriftlich oder telefonisch darum bitten, dass man Ihnen Ihre Unterlagen zurücksendet. Ansonsten gilt die goldene Regel:
Wenn Sie als Bewerber abgelehnt worden sind, dann sind Sie eben abgelehnt. Finden Sie sich damit ab, suchen Sie weiter und versuchen Sie auf keinen Fall, beim ablehnenden Arbeitgeber irgendwelche Rechte, Ansprüche oder gar Forderungen geltend zu machen.

Wichtig:
► Nicht nur der Arbeitgeber muss sich für den Bewerber entscheiden, auch Sie müssen nach dem letzten Vorstellungsgespräch überlegen, ob Sie die besprochene Position annehmen wollen oder nicht.
► Der Arbeitgeber orientiert sich bei seiner Entscheidung an objektiven und subjektiven Kriterien, aber auch an unternehmensbezogenen Gegebenheiten.
► Drängen Sie nicht auf eine Entscheidung, indem Sie schriftlich oder telefonisch nachfragen. Bedenken Sie, dass an der Entscheidungsfindung immer mehrere Personen beteiligt sind und dass zusätzlich der Betriebsrat gehört werden muss.

Die Zusage nach dem Vorstellungsgespräch – hilfreiche Information

Die Zusage nach dem Vorstellungsgespräch
Die lang ersehnte Zusage, dass Sie als Bewerber nun endlich der begehrten Position sicher sein können, erfolgt üblicherweise in schriftlicher Form. Entweder erhalten Sie vom Arbeitgeber gleich den Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung, mit der Bitte, ein Exemplar unterschrieben wieder zurückzusenden, oder Sie erhalten einen Brief, in dem ein Vertragsangebot angekündigt wird. Dieser sieht dann etwa wie der auf der folgenden Seite aus. Auf einen solchen Brief haben schon viele Bewerber irritiert reagiert, weil sie sich darüber gewundert haben, warum denn nicht gleich der Arbeitsvertrag mitgeschickt worden ist. Die Gründe hierfür wurden Ihnen oben erläutert. Entweder ist die Mitbestimmung des Betriebsrates abzuwarten oder die zweite Unterschrift, z.B. die des Geschäftsführers, kann noch nicht beigebracht werden, weil dieser auf Reisen ist. Wenn Sie in einem solchen Fall selbst unter Fristzwang kommen, z. B. weil Sie bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber kündigen oder einem anderen Arbeitgeber absagen müssen, jedoch zuvor gern den endgültigen Vertrag in Händen hätten, dann sollten Sie dies offen mit dem Arbeitgeber besprechen. Da er ja daran interessiert ist, Sie als den erfolgreichsten Bewerber aus dem ganzen Auswahlverfahren zu bekommen, wird er sich in aller Regel sehr kooperativ zeigen.

Wenn z. B. die Aushändigung des Vertrages nur daran scheitert, dass die zweite Unterschrift fehlt, dann kann man sich damit behelfen, dass der Arbeitgeber einen verbindlichen Brief schreibt, in dem er Ihnen die Einstellung bestätigt und eventuell den Vertrag blanko, ohne Unterschriften, beifügt, damit Sie schon einmal sehen, was darin enthalten ist. Bei mündlichen Zusagen sollten Sie immer vorsichtig sein. Zwar muss man sich darauf verlassen können, wenn ein Personalleiter sagt, dass Sie in jedem Fall eingestellt werden, doch ist es immer sicherer, einen klaren Vertrag in Händen zu haben. Oft hängt es von der Situation ab, wie man eine Zusage macht, und dies wird dann meistens auch bereits im Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber besprochen. Mündliche Zusagen erfolgen entweder nach dem Vorstellungsgespräch, verbunden mit der Ankündigung, dass Sie in Kürze ein Vertragsangebot bekommen, oder telefonisch. Wenn z. B. vereinbart worden ist, dass sich eine Firma rasch nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens beim Bewerber meldet, dann kann es sein, dass der Personalleiter oder das Sekretariat bei Ihnen anrufen und mitteilen, dass die Wahl auf Sie gefallen ist. Manche Bewerber reagieren bei solchen Anrufen völlig überrascht. Dazu ein Beispiel:

Ein Personalleiter rief bei einer jüngeren Bewerberin (Bewerbung als Sekretärin mit qualifizierter Ausbildung und Sprachkenntnissen) am

Zusage

Wasker-Immobilieen GmbH 18. April 20..
Hanover
Herrn
Rolf-Thomas Schüttenberg
Wilhelmstraße 55
31275 Lehrte

Ihr Bewerbung als Kundenberater

Sehr geehrter Herr Sehüttenberg,

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die mit Ihnen geführten Bewerbungsgespräche zu einem positiven Ergebnis führten. Wir werden Sie zum 1. Juli 20.. als Kundenberater in unserem Hause engagieren. Einen Arbeitsvertrag werden wir Ihnen in Kürze zusenden. Sollten Sie noch irgendwelche Fragen haben, so können Sie uns jederzeit anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Wacker-Immobilien GmbH
Personalleitung
ppa. Anton Büchner

Abend des Tages, an dem das zweite Bewerbungsgespräch stattgefunden hatte, zu Hause an, weil er dachte, dass sie sich freuen würde, noch am selben Tag die positive Nachricht zu erhalten. Es meldete sich deren Lebensgefährte, und zwar ziemlich unwirsch. Es kam zu folgendem Dialog:

*Personalleiter (P): Ich hätte gern Frau Gabriele Lange gesprochen.
*Lebensgefährte (L): Worum geht es denn, wer sind Sie denn überhaupt?
*P (vorsichtig, nicht zu viel sagen zu wollen): Hier ist die Firma X, mein Name ist Müller, Frau Lange
erbat meinen Anruf.
*L: Da kann ja jeder kommen, sicher wollen Sie etwas anbieten, Versicherungen oder so?
*P: Nein, es geht um eine Beschäftigungsmöglichkeit, ist denn Frau Lange im Hause?
*L: Na, wenns sein muss, warten Sie bitte.
Bewerberin (B): Lange, wer ist dort?
*P: Frau Lange, hier ist Müller von der Firma X, wir haben heute mit Ihnen gesprochen wegen der
Tätigkeit als Sekretärin.
*B (fällt ihm ins Wort): Ja und, was ist damit, ist noch was unklar?
*P: Frau Lange, ich wollte Ihnen eigentlich nur sagen, dass wir uns für Sie entschieden haben.
*B: Das überrascht mich ja total, damit habe ich ja überhaupt nicht gerechnet, wieso ist denn die
Wahl auf mich gefallen?
*P: Wir hatten von Ihnen einen sehr guten Eindruck und wollen Sie gern engagieren. Frau Lange, ich
will Sie jetzt nicht länger aufhalten, sondern wollte Ihnen nur unsere Entscheidung mitteilen. Sie
bekommen in den nächsten Tagen einen Vertrag, dann können wir ja nochmal telefonieren.
*B: Na, o. k. dann werde ich erst mal prüfen, was Sie mir so zu bieten haben, besten Dank, auf
Wiederhören.

Peinlich für die Bewerberin war, dass sie erstens im Gespräch selbst hatte erkennen lassen, dass sie die Stelle haben wollte und sich wegen ihrer guten Voraussetzungen auch ziemlich sicher war, dass die Wahl auf sie fallen würde. Zweitens hatte sie eine möglichst rasche Nachricht über die Arbeitgeberentscheidung erbeten. Stellen Sie sich deshalb als Bewerber immer auf Anrufe des Arbeitgebers ein, bei dem Sie sich beworben haben. Informieren Sie bitte auch Ihren Ehe- oder Lebenspartner, dass Sie auf einen für Sie wichtigen Anruf wirten, und stellen Sie sicher, dass man sich bei einem solchen Anruf angemessen verhält. Falls Sie Interesse daran haben zu wissen, ob die Bewerberin aus dem Beispielsfall den Job bekommen hat: Nein! Erstens hörte sie auf ihren Freund, der meinte, was denn das für ein Arbeitgeber sei, der abends noch zu Hause anrufe, und zweitens passten ihr marginale Vertragskonditionen nicht. So kann man natürlich auch anderen Bewerbern den Weg zum Erfolg ebnen. Kündigen Sie nie Ihren jetzigen Arbeitsvertrag, bevor Ihnen nicht entweder ein neuer Arbeitsvertrag vorliegt oder zumindest eine verbindliche schriftliche Einstellungszusage mit den ausgehandelten Konditionen. Gehen Sie auf Nummer Sicher und fragen Sie zur Not noch einmal telefonisch nach, was die eine oder andere Vertragsklausel genau beinhaltet.

Richtige Vorbereitung für das Vorstellungsgespräch – empfehlenswerte Information

Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, sich gründlich auf das Vorstellungsgespräch vorzubereiten. Darauf soll jetzt ausführlich eingegangen werden. Spezielle Vorbereitungen können Sie im Regelfall gar nicht treffen, weil Sie weder Ihre Gesprächspartner kennen noch den genauen Gcsprächsablauf. Die generelle Vorbereitung hingegen betrifft die Erarbeitung der Rahmenbedingungen und die innere Einstellung auf bestimmte Situationen. Auf diese Weise verschaffen Sie sich selbst eine gewisse Sicherheit. Zunächst einmal müssen Sie vermeiden, sich einen ganz bestimmten Situationsablauf vorzustellen und diesen etwa in Gedanken „einzuüben“. Es gibt unzählige Möglichkeiten für die Einleitung eines Gesprächs wie für seinen Ablauf. Wenn Sie sich also darauf einstellen, dass eine Situation von vielen möglichen Sie erwartet, sich also innerlich nicht festgelegt haben, bewahren Sie sich die Freiheit, flexibel zu reagieren. Diese Flexibilität und innere Sicherheit ist am besten dann gewährleistet, wenn man seine eigenen Vorstellungen und Ansprüche fest umrissen im Kopf hat, sich also so etwas wie ein bewerberspezifisches Selbstbewusstsein aufgebaut hat. Unnötigerweise lassen sich viele Bewerber in die Defensive drängen.

Personalleiter sehen immer wieder selbst hochqualifizierte Kandidaten blass und zitternd im Vorzimmer sitzen und beobachten mit Erstaunen, wie es ihnen nur mühsam gelingt, ihrer Nervosität und ihrer Hemmungen Herr zu werden. Dabei kann es so einfach sein: Der Arbeitgeber sucht einen neuen Mitarbeiter; Sie hat man eingeladen, weil Sie das zu bieten haben, was man sucht. Damit haben Sie schon viel erreicht. Umgekehrt streben Sie einen Wechsel an und haben allen Grund, sich für den neuen Arbeitgeber zu interessieren. Nun kommt es nur noch darauf an, diese beiden Faktoren so zur Deckung zu bringen, dass daraus für beide Seiten ein Erfolg wird. Der Arbeitgeber hat einen neuen fähigen Mitarbeiter gewonnen und Sie haben einen neuen attraktiven Arbeitsplatz gefunden. Wenn man die Dinge so nüchtern betrachtet, bleibt absolut kein Raum für irgendwelche Ängste vor einem Vorstellungsgespräch. Geben Sie sich auf natürliche Weise selbstsicher. Stellen Sie ruhig und bestimmt die Fragen, auf die es Ihnen ankommt. Sie sollten wissen, was Sie wissen wollen! Im Wesentlichen kann es für Sie nur um vier wichtige Themenkomplexe gehen:
– Genaue Beschreibung des Arbeitsgebietes
– Gehalt
– Etwaige Zusatz- oder Sonderleistungen des Arbeitgebers
– Eintrittstermin

Sie kennen Ihre jetzige Position, Ihr derzeitiges Gehalt, die Leistungen Ihres Arbeitgebers und Ihre Kündigungsfristen. Das ist die Basis, von der aus Sie sich verändern oder verbessern wollen. Vermeiden Sie es, die Fragen schriftlich vorzubereiten, im Gespräch die Antworten zu notieren – obwohl dieser Vorschlag oft gemacht wird. Man muss von einem berufserfahrenen Menschen erwarten dürfen, dass er die vier oben genannten Themenkomplexe im Kopf hat. Das Abfragen nach einem vorbereiteten Katalog wirkt eher peinlich, denn es werden tatsächlich immer wieder absolut nebensächliche Dinge gefragt wie z. B., ob die Firma einen Unterstellplatz für Fahrräder habe. Ganz abgesehen davon wird oft übersehen, dass es beim ersten Vorstellungs-gespräch um ein allgemeines Kennenlernen, einen ersten Informationsaustausch geht. Erst beim zweiten Gespräch werden Fragen zum Arbeitsgebiet und zu den vertraglichen Konditionen vertieft.
Folgendes Beispiel mag die Situation erläutern:

In einem Verlag bewarb sich ein ausgebildeter Gymnasiallehrer mit sehr guten Zeugnisnoten und verlagsbezogener Berufserfahrung auf die Position eines Fachredakteurs. Stellenbeschreibung, Gehalt, Eintrittstermin und einige Besonderheiten beim Arbeitgeber waren bereits angesprochen bzw. diskutiert worden, als der Bewerber einen Fragebogen aus der Tasche zog, der mit „Meine Fragen an den X-Verlag“ übertitelt war. In diesem Fragebogen stand unter anderem:
* Wie viel Urlaub habe ich zu bekommen?
* Kann ich im Verlag essen?
* Wird mir ein PC gestellt?
* Wann beginnt mein Dienst?
* Wie lang ist die Mittagspause?
* Muss ich auch am Wochenende arbeiten?
* Wie oft muss ich verreisen?
* Was werde ich verdienen?
* Habe ich ein eigenes Telefon?

Der Personalleiter kürzte die Fragen bereits nach kurzer Zeit ab mit dem Hinweis, Einzelheiten würde man gern dem zweiten Gespräch Vorbehalten. Es kam dann zu einer recht peinlichen Beendigung des Gespräches. Allein durch diese überflüssige und unsachgemäß-naive Fragerei brachte sich der ansonsten gute Bewerber um den Job und bekam eine Absage.

Wenn Sie dagegen die oben genannten vier Themenkomplexe stets gegenwärtig haben, dann sind Sie frei für eine echte Unterhaltung und beweisen dem Arbeitgeber geistige Beweglichkeit und Sinn für das Wesentliche. So sind Sie in der Lage, sich auf Ihre Gesprächspartner zu konzentrieren, sie
zu beobachten und auf Fragen oder auch Gegenargumente zu reagieren. Dennoch können Sie Ihre Position dadurch verbessern, dass Sie sich auf drei weitere mögliche Gesprächsthemen vorbereiten:
– Kenntnisse über das Unternehmen
– Kenntnisse über die Gesprächspartner
– Kenntnisse über die konkrete Position

Kenntnisse über das Unternehmen
Wenn Sie sich bei einer bestimmten Firma bewerben, sollte man annehmen, dass Sie auch wissen, was die Firma produziert, welche Dienstleistungen sie erbringt oder welchen Stellenwert sie in der Branche oder in der Region hat. Das Thema wurde schon mehrmals angesprochen, hier soll es vertieft werden. Meistens ergeben sich aus den Stellenanzeigen klare Hinweise zu den Unternehmenszielen, zum Stellenwert des Unternehmens und auch weitere Besonderheiten, die Sie vertiefen können. Beispiel:

Wir sind ein international tätiges Unternehmen im Bereich Holzbau mit starker Expansion. In einigen Segmenten sind wir anerkannter Marktführer. Unser Hauptsitz ist in Köln, in mehreren Ländern haben wir Niederlassungen und verfügen über ein sehr gutes Vertriebsnetz. Unseren Erfolg verdanken wir dem engagierten Einsatz unserer Mitarbeiter. Im Zuge des Ausbaus des Vertriebsnetzes in Frankreich und Belgien suchen wir…

Aus diesem Text erkennen Sie eine ganze Menge an Fakten. Sie kennen zunächst die Branche und können sich zur Vorbereitung des Bewerbungsgespräches mit den entsprechenden Besonderheiten vertraut machen, z. B. mit Absatzproblemen oder strukturellen Problemen. Sie wissen ferner, dass das Unternehmen international tätig und in bestimmten Segmenten (die es zu erfragen gilt) Marktführer ist. Sie könnten deshalb z. B. prüfen, welche Holzbaufirmen es noch gibt und wie die generelle Unternehmens- bzw. Konkurrenzsituation aussieht. Sehr positiv ist die Aussage, dass der Erfolg dem Einsatz der Mitarbeiter zu verdanken ist. Das mag ein Indiz dafür sein, dass man für die Mitarbeiter auch entsprechend viel tut und sie leistungsgerecht bezahlt. Neben solchen Hinweisen können Sie sich Unternehmenskenntnisse durch Fachzeitschriften, Auskünfte bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern oder auch durch spezielle Publikationen verschaffen. Das renommierte Handbuch der Großunternehmen (des Darmstädter Verlages Hoppenstedt) z. B. enthält wichtige Angaben zu Unternehmenszielen, zu Beschäftigtenzahlen, Umsatzgrößen, Beteiligungsverhältnissen und Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern. Auch wenn Sie regelmäßig z. B. die Wirtschaftswoche oder das Handelsblatt lesen, werden Sie hinreichend Informationen zu Firmen und deren Besonderheiten bekommen.

Brancheninterne Bewerber haben es natürlich leichter, insofern als ihnen alles Wissenswerte zugänglich ist und man innerhalb der Branche andere Unternehmen/Arbeitgeber hinreichend kennt und sich vielleicht auch deshalb sehr gezielt dort bewirbt. Wenn Sie sich in kleineren Unternehmen oder Firmen bewerben, über die man in den oben genannten Publikationen nichts findet, sollten Sie sich kundig machen, mit welchem Arbeitgeber Sie es zu tun haben. So könnten Sie z. B. bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes nachfragen oder sich an berufsständische Einrichtungen (Innungen z.B.) wenden. Wenn Sie sich z.B. in einem Hotel bewerben, können Sie den Stellenwert des Hotels und das konkurrierende Umfeld in der Stadt rasch selbst herausfinden, indem Sie einfach das Branchentelefonbuch zur Hand nehmen, das Hotelangebot in der Stadt in Augenschein nehmen und Vergleiche anstellen oder sich an den entsprechenden Berufsverband (hier: Hotel- und Gaststättengewerbe) wenden. Bewerben Sie sich als Reno-Gehilfin in einer Anwaltskanzlei, so können Ihnen die Erfahrungen Ihrer Mitschülerinnen aus der Berufsschule weiterhelfen oder Auskünfte der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Merken Sie sich bitte: Nichts ist fataler, als wenn Sie im Bewerbungsgespräch eingestehen müssen, dass Sie über den Arbeitgeber nicht informiert sind. Machen Sie sich also vorher gründlich kundig, zumal wenn Sie sich ganz gezielt bei einer bestimmten Firma bewerben; dann setzt man nämlich voraus, dass Sie die Firma kennen und Interesse an ihr haben.

Verhalten nach dem Vorstellungsgespräch – hilfreiche Information

Nach Beendigung des Vorstellungsgespräches sind viele Bewerberinnen und Bewerber erleichtert, weil sie „es“ hinter sich haben. Manche haben gute Gefühle, manche gemischte, und bei einigen steht bereits innerlich fest, dass sie eine Absage bekommen werden. Wie auch immer, allen ist gemein, dass sie ein großes Interesse daran haben, zu erfahren, wie es nun weitergeht, wann mit einer Entscheidung über die Bewerbung gerechnet werden kann. Fragen zum Prozedere, zum weiteren Vorgehen, indes gehören eindeutig als meistens letzter Punkt in das Vorstellungsgespräch und sind nicht danach zu erörtern. Mancher Bewerber (und es sind nicht wenige!) hat ein erfolgreiches Gespräch hinter sich gebracht, mit dem er ganz zufrieden sein kann, und verschafft sich dann einen Abgang, mit dem er alles verpatzt. Es gibt vier große Fehlerkategorien:
– Gespräche, die nach dem Vorstellungsgespräch mit einem oder mit mehreren der Gesprächsteilnehmer geführt werden
– Gespräche nach dem Vorstellungsgespräch mit anderen Betriebsangehörigen (Sekretärin, Pförtner usw.)
– Drängen auf Besichtigung des Arbeitsplatzes
– Telefonische Nachfrage, wann die Entscheidung fällt

In die erste Kategorie fallen Gespräche, die sich z.B. auf dem Weg zum Ausgang ergeben. Es kommt hier immer auf die Situation im Einzelfall an. Generell sollte aber gelten, keine Fachgespräche nach dem Vorstellungsgespräch zu führen, denn Sie als Bewerber könnten ungewollt etwas sagen, was Ihren guten Eindruck mindert. Wenn Sie dagegen aus einem angenehm verlaufenen Gespräch kommen und der Personalchef mit Ihnen rasch noch einen abschließenden Rundgang durch das Werk macht, dann ist die eine oder andere Frage natürlich angebracht. Wiederholen Sie dabei jedoch keine Fragenkomplexe, die bereits diskutiert worden sind. Lassen Sie sich auch nicht dazu verleiten, allzu Persönliches von sich zu geben. Nicht selten fragt man Sie, ob Sie denn heute noch arbeiten müssen, oder, falls Sie von auswärts kommen, ob Sie heute noch nach Hause fahren. Sie wissen schon: keine Bemerkung machen, die eine private Verquickung mit der Bewerbungsreise erkennen lässt.

Auch wenn Sie nach dem Vorstellungsgespräch gefragt werden, welchen Eindruck Sie von diesem haben, dann halten Sie sich mit Wertungen bedeckt und antworten Sie nur knapp, z.B. „Das Gespräch hat mir recht gut gefallen, ich habe eine ganze Menge an Informationen bekommen und würde mich natürlich freuen, wenn auch die Entscheidung zu meinen Gunsten ausginge.“ Oder: „Der positive Eindruck, den ich von Ihrem Unternehmen hatte, hat sich durch das Gespräch heute nur noch verstärkt. Ich habe mich sehr wohl gefühlt. Es würde mich freuen, wenn es zu einem weiteren Gespräch käme.“ Vermeiden Sie in jedem Fall Kritik, denn denken Sie an Ihr Ziel: Sie wollen die ausgeschriebene Position bekommen! Lassen Sie sich nicht in Plaudereien mit anderen Betriebsangehörigen, z. B. mit der Sekretärin oder dem Pförtner des Unternehmens, verwickeln, denn das wird höchst ungern gesehen. Dazu drei Beispiele:

*Im ersten Fall sollte ein auswärtiger Bewerber im Sekretariat Angaben zur Abrechnung der Bewerbungskosten erledigen. Er nahm die ausgesprochene Freundlichkeit der recht attraktiven Sekretärin persönlich und fragte sie allen Ernstes, ob sie Lust hätte, mit ihm den Abend zu verbringen, er würde dann erst morgen nach Flause fahren.
*Im zweiten Fall fragte ein Bewerber in gleicher Situation die Sekretärin, wie sie denn zu ihrem Chef (Personalchef) stehe, ob er ein sehr harter oder eher umgänglicher Typ wäre, sodass man mit ihm auskommen könne, und was sie meine, wie wohl seine Bewerbung ausgehen würde. *Im dritten Fall gab eine Bewerberin am Werkstor ihren Passierschein beim Pförtner ab, der dann anteilnehmend fragte: „Na, junge Frau, ist alles gut gelaufen bei uns?“ Daraufhin gab sie Einzelheiten des Vorstellungsgespräches zum Besten und mokierte sich über einen Abteilungsleiter. Der Pförtner meinte: „Ach ja, der Schmidtke, den muss man halt so nehmen“, und es entspann sich ein längeres Gespräch zwischen dem Pförtner und der Bewerberin, was dem Personalchef natürlich anderntags zu Ohren kam (O-Ton des Pförtners zur Personalsekretärin: „Na, da habt ihr euch ja eine drollige Quasselstrippe an Land gezogen!“).

Diese Beispiele müssen nicht kommentiert werden. Es kommt übrigens ab und an vor, dass Bewerber den Wunsch äußern, vor Verlassen des Hauses noch rasch einen alten Freund, Bekannten o. Ä. am Arbeitsplatz besuchen zu dürfen. Auch, wenn Sie von diesen Personen den Tipp z.B. auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bekommen haben, sollten Sie nach einem Vorstellungsgespräch nie Freunde im Unternehmen besuchen. Es könnte der Eindruck entstehen, dass Sie dort Inhalte des Gespräches weitergeben. Und: Wissen Sie denn, wie Ihre Freunde oder Bekannten im Unternehmen beurteilt werden? Im ersten Vorstellungsgespräch ist es nicht üblich, dass sich Bewerber den Arbeitsplatz ansehen. Das bleibt meistens dem zweiten Gespräch Vorbehalten, wenn man sich einigermaßen sicher ist, dass Sie die Position bekommen werden. Trotzdem versuchen immer wieder einige Bewerber, besonders, wenn Sie zum Ausgang begleitet werden, doch noch einmal „rasch“ den Arbeitsplatz ansehen zu dürfen. Bedenken Sie bitte, dass das den Personalleiter in Bedrängnis bringen kann. Manchmal möchte man aus internen Gründen vermeiden, dass Mitarbeiter mitbekommen, wer sich beworben hat; manchmal wird ein Arbeitsplatz erst neu geschaffen oder ein vorhandener umstrukturiert. Behalten Sie sich deshalb bitte den durchaus berechtigten Wunsch nach Besichtigung des Arbeitsplatzes für das zweite Bewerbungsgespräch vor.

Geradezu unangenehm sind die vielen Bewerberfehler in der vierten Kategorie, bei der es um telefonische Nachfragen geht. Wenn Ihnen eine Entscheidungsfrist zu Ihrer Bewerbung genannt worden ist, dann warten Sie diese bitte ab. Ist sie ohne Antwort des Arbeitgebers überschritten, dann können Sie nach einer Woche ruhig in angemessener Form nachfragen. Ebenso können Sie nachfragen, wenn Sie durch eine andere Bewerbung im Zugzwang sind, sich für den einen oder den anderen Arbeitgeber entscheiden zu müssen. Solche Konstellationen werden aber meistens im Vorstellungsgespräch erörtert. Wenn Sie dort nicht erwähnt haben, dass Sie noch andere Bewerbungen laufen haben und unbedingtes Firmeninteresse haben durchblicken lassen, dann macht es sich denkbar schlecht, wenn Sie bei einer telefonischen Nachfrage erklären, dass Sie sich anderswo dringend entscheiden sollen. Setzen Sie den Arbeitgeber, z.B. durch Fristsetzungen, niemals unter Druck, versuchen Sie auch nicht, sich durch ständige Telefonanrufe aus der Bewerbermasse herauszuheben (wenn, dann kommt das nur negativ an) und bedenken Sie stets, dass manchmal mehrere Personen an einer Entscheidung beteiligt sind, die unternehmensintern nicht leicht unter einen Hut zu bringen sind.

Wie man mit Ungeduld alles zunichte machen kann, sei nachfolgend erläutert. Nach einem recht guten Vorstellungsgespräch einigte man sich auf eine Entscheidung „in gut zwei Wochen“. Als vom Arbeitgeber nach zwei Wochen nichts kam, rief der Bewerber aufgebracht an und wurde von der Sekretärin noch um einige Tage Geduld gebeten, man werde sich ganz bestimmt melden, es sei intern etwas dazwischengekommen. Nach einer weiteren Woche rief der Bewerber wieder an und bat energisch um Rücksendung seiner Unterlagen, da ja jetzt nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er die Stelle bekomme. Was der Bewerber nicht wusste: Er war in der engsten Wahl, es fehlte nur noch das Votum des zuständigen Hauptabteilungsleiters.

Eine weit verbreitete Unsitte ist es schließlich auch, nach dem Vorstellungsgespräch unaufgefordert weitere Unterlagen einzusenden, von denen man meint, sie könnten die Entscheidung positiv beeinflussen. Noch etwas ist ganz überflüssig und außerdem lästig, wenn nämlich jemand dringend den Personalleiter zu sprechen wünscht, weil er etwas ungeheuer Wichtiges zu sagen habe. Die Sekretärin, bei der solche Anrufe landen, durchschaut die Lage aber meist schnell als Vorwand für die eigentliche Frage, wie es denn nun um die Bewerbung stehe.

Wichtig:
► Das Vorstellungsgespräch ist so etwas wie das Herz der Bewerbung. Umso wichtiger ist es sich entsprechend darauf vorzubereiten. Dabei kommt es weniger darauf an sich an einem formalen Gesprächsablauf zu orientieren, sondern vielmehr darauf Flexibilität zu zeigen und in jeder Situation richtig zu reagieren.
► Vermeiden Sie übertriebene Ausdrucksweisen ebenso wie aufreizende Kleidung und unkluge Fragestellungen.
► Konzentrieren Sie sich ganz auf Ihre Gesprächspartner und vor allem:
► Merken Sie sich – ohne Notizblock! – die Themenbereiche, die für Sie wichtig sind:Aufgabengebiet, Gehalt und Eintrittstermin.
► Gehen Sie bei Gehaltsfragen behutsam zu Werke und zerstören Sie sich nicht Bewerbungschancen, indem Sie übertriebene Forderungen stellen.
► Und noch etwas: Geben Sie sich stets natürlich, so wie Sie auch im Umgang mit Ihren Kollegen sind. Verkrampfen Sie sich nicht, sondern stellen Sie sich einfach vor, Sie hätten lediglich ein Gespräch mit Ihrem derzeitigen Chef.

Wer übernimmt die Reisekosten beim Bewerbungsgespräch – hilfreiche Information

Zur Vorbereitung eines Vorstellungsgespräches gehören auch Überlegungen zu den Reisekosten. Das ist besonders dann der Fall, wenn Sie sich in einer anderen Stadt oder gar im Ausland beworben haben. Auch liier gibt es eine Grundregel:
■ Reisen Sie niemals zu einem Bewerbungsgespräch, bevor die Reisekostenfrage geregelt ist.

Natürlich gibt es viele Bewerber, die für eine neue Tätigkeit buchstäblich alles tun und denen es daher egal ist, ob der einladende Arbeitgeber die Reisekosten bezahlt oder sie selbst. Sehr oft gibt es aber auch Missverständnisse, z. B. wenn Sie sich von Hannover aus nach Frankfurt bewerben, nichts über Reisekosten in der Einladung steht, sie dann das Flugzeug benutzen, der Arbeitgeber Ihnen aber nur den Bundesbahntarif vergüten will. Viele große Firmen haben interne Reisekostenordnungen, nach denen positionsbezogen bestimmte Beförderungsmittel und bestimmte Klassen vergütet werden. Nach diesen Regularien erfolgen meistens auch die Abrechnungen der bewerbungsbedingten Reisekosten. Wer sich z. B. als Abteilungsleiter bewirbt, dem wird sehr wahrscheinlich der Bahn-Tarif 1. Klasse vergütet, während der Bewerber auf eine Sachbearbeiterposition nur die 2. Klasse abrechnen darf. Flugkosten sind meistens genehmigungspflichtig. Achten Sie deshalb genau darauf, ob in Ihrem Einladungsschreiben etwas über die Reisekosten steht.

Ist das nicht der Fall, dann erkundigen Sie sich bitte, am besten in Verbindung mit der Terminbestätigung. Wenn man Ihnen eine Flugreise zusagt, dann lassen Sie sich das bitte kurz per Fax oder per Brief betätigen, besonders dann, wenn Sie ins Ausland reisen. Viele Arbeitgeber terminieren so, dass die auswärtigen Bewerber an einem Tag an- und abreisen können. Wird aber für einen Bewerber aus Hamburg in München ein Termin um 18.00 Uhr festgesetzt, dann stellt sich die berechtigte Frage nach einer Hotelübernachtung, falls man den letzten Flieger nicht mehr erreicht. In der Praxis erlebt man oft nach Bewerbungsgesprächen, dass regelrechte Rechnungen der Bewerber eingehen, nicht selten unter Bezug auf gesetzliche Vorschriften. In der Tat hat ein einladendes Unternehmen die für das Bewerbungsgespräch notwendigen Aufwendungen des Bewerbers zu erstatten. Rechtsgrundlage dafür ist § 670 BGB. Doch damit ist – auch vor dem Hintergrund der oben genannten internen Reisckostenrichtlinien – keineswegs ein Freibrief für alle Kosten gegeben.

Dazu ein Beispiel:
Bei einem Bewerbungsgespräch wurden Reisekosten nicht angesprochen. Ein Bewerber, der mit dem Flugzeug von Berlin nach Hannover flog, präsentierte dem Arbeitgeber die Flugkosten, die Kosten für einen Urlaubstag, seine Restaurantrechnung und die Taxikosten für den Transfer. Der Arbeitgeber entgegnete, dass der Intercity der Bahn nicht nur schneller, sondern auch billiger gewesen wäre, er könne nur den DB-Tarif erstatten, die Taxikosten würde man übernehmen, aber für Bewirtung und entgangenen Urlaub könne man nicht aufkommen. Der Bewerber akzeptierte, doch hinterließ er mit dieser massiven Forderung keinen guten Eindruck.

Das Beispiel hatte übrigens noch eine für den Arbeitgeber interessante Folge. Der Bewerber hatte nämlich im Vorstellungsgespräch bei der Frage nach dem derzeitigen Gehalt eine Summe angegeben, die im Hinblick auf die Kosten für den Urlaubstag nicht korrekt sein konnte. Anders gesagt, seine Forderung nach dem Urlaubstag hat verraten, dass er bei der Angabe seines jetzigen Gehaltes maßlos übertrieben hatte. Schließlich sei noch auf eine Bewerberfalle eingegangen, die in der Praxis sehr oft vorkommt. Es geht darum, dass viele Bewerber, die sich auswärtig bewerben, die vom Arbeitgeber bezahlten Reisen auch privat nutzen. Dazu ein Beispiel:

Eine aus Kassel nach Hamburg eingeladene Bewerberin hatte die Reisekostenzusage wahlweise für DB-Tarif 1. Klasse oder km-Geld. Sie fuhr mit dem Auto und nahm ihren Freund mit. Nach dem – im übrigen recht erfolgreichen – Bewerbungsgespräch fragte der Personalchef die Bewerberin neugierig, aber nicht ohne Hintergedanken, ob sie denn jetzt noch (es war inzwischen 18.00 Uhr geworden) nach Hause fahren würde. Sie verneinte das und meinte, dass sie sich mit ihrem Freund noch ein wenig das Hamburger Nachtleben ansehen und dann morgen zurückfahren wolle. Der Arbeitgeber muss hier den Eindruck gewonnen haben eine Privatreise finanziert zu haben.

Es ist sicher nichts dagegen einzuwenden, z. B. die verbleibende Zeit nach dem Ende des Bewerbungsgespräches bis zum Abflug zu nutzen, um noch ein paar private Eindrücke zu sammeln. Nur sollten Sie dann für sich behalten, was Sie machen. Wenn deutlich wird, dass Sie private und berufliche Dinge verquicken, macht das keinen guten Eindruck.

Allein stehende Frauen mit Kindern – Bewerbung Tipps und Tricks

Je mehr Kinder eine allein stehende Frau zu versorgen hat und je kleiner sie sind, desto mehr ist die Mutter auf einen Hort- oder Kindergartenplatz angewiesen, damit sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Hat sie keine regelmäßige Betreuung für ihre Kinder gefunden, so wird der Arbeitgeber – wenn er den Tatbestand denn erfährt – befürchten, dass die neue Mitarbeiterin öfter ausfällt, als ihm lieb ist. Als allein stehende Mutter müssen Sie, bevor Sie sich bewerben, folgende Fragen geklärt haben: Wie sind die Arbeitszeiten mit den Kindergartenzeiten zu vereinbaren? Wie ist, z. B. in den Ferien, eine zuverlässige Ersatzbetreuung zu organisieren? Wer kann einspringen, wenn die Kinder länger krank sind, als (Kranken-)Urlaub zur Verfügung steht? Wenn Sie diese Probleme befriedigend gelöst haben, werden Sie auch die Vorbehalte des Arbeitgebers zerstreuen können. Weil es in der Praxis immer wieder vorkommt, sei es noch erwähnt: Es gibt Bewerberinnen, die im Lebenslauf ihre Kinder einfach unterschlagen, um ihre Bewerbungschancen zu erhöhen. Dies ist aus vielerlei Gründen bedauerlich. Sinnlos ist es in jedem Fall, da die Anzahl der Kinder aus der Lohnsteuerkarte ersichtlich ist. Denn wenn die Bewerberin auch die Einstellung erreicht hat, so muss sie sich doch Unredlichkeit vorwerfen lassen. Ihrem Arbeitsverhältnis wird das nicht eben zuträglich sein.

Wichtig:
Bevor Sie sich bewerben, werden Sie sich klar über Ihre Situation: Schätzen Sie sich realistisch ein?
Überdenken Sie Ihre beruflichen Erfolge und Ihre Misserfolge, Ihre persönlichen Stärken und Schwächen. Ziehen Sie auch Ihre familiäre Situation in Betracht. Je genauer Sie über sich selbst Bescheid wissen, desto zielgerichteter können Sie sich bewerben und desto eher haben Sie Erfolg. Bleiben Sie sich selbst treu und überschätzen Sie sich nicht, weder was Ihre Fähigkeiten noch was Ihre Kraft angeht. Stehen Sie zu Ihrem beruflichen Werdegang. Gehen Sie an Ihre Stellensuche planvoll und überlegt.